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preparatory:AB 118372

Bischof Pirmin · Nationalrat · Solothurn · Fraktion CVP/EVP/glp · 2011-06-01

Wortprotokoll

Ich bitte Sie namens meiner Fraktion, der Mehrheit zu folgen und die drei Minderheitsanträge zu Absatz 1 und Absatz 5 abzulehnen.

Es geht bei allen drei Minderheitsanträgen um die wesentliche Frage, wer diese Bereiche nun eigentlich regeln soll. Soll das zwingend der Gesetzgeber machen, wie es mit den Minderheitsanträgen verlangt wird, soll es also der Gesetzgeber anstelle der Aktionäre machen, oder sollen die Aktionäre selber das Recht haben, in ihren Statuten zu bestimmen, wie lange die Amtsdauer der Mitglieder des Verwaltungsrates und welches die Dauer der Arbeitsverträge und übriger Verträge ist? Wir sind klar der Meinung, dass dies keine Materie ist, die der Gesetzgeber als Zwangsjacke allen Gesellschaften überstülpen sollte, sondern dass das Recht der Aktionäre, in ihren Statuten zu bestimmen, welche Regeln sie möchten, bestehen bleiben sollte.

Bei Absatz 1 geht es um eine Kernfrage des Aktienrechts, um die Frage, wie lange die Amtsdauer von Verwaltungsratsmitgliedern sein soll. Die Minderheit Schwander möchte zwingend ins Gesetz schreiben, dass die Amtsdauer von Verwaltungsratsmitgliedern bei allen kotierten Gesellschaften ein Jahr und nur ein Jahr sein darf und dass die Aktionäre hievon nicht abweichen können, selbst wenn sie das für ihre Gesellschaft als schlecht erachten. Ich habe es gesagt: Wir lehnen es ab, dass das den Gesellschaften aufgezwungen wird. Wir wollen weiterhin ein freiheitliches, ein liberales Aktienrecht zugunsten der Aktionäre. Ins Gesetz zu schreiben, dass die Dauer eines Verwaltungsratsmandates zwingend nur noch ein Jahr betragen darf, hiesse nicht nur, kurzfristiges Denken zuzulassen, sondern das hiesse, den Gesellschaften kurzfristiges Denken gleichsam vorzuschreiben. Langfristiges Denken würde geradezu verboten, und das hiesse nun wirklich, der Katze eine Schelle an den Schwanz zu hängen.

Wir sagen den Gesellschaften damit noch, sie sollten die amerikanischen Verhältnisse übernehmen und sich nur noch kurzfristig ausrichten. Das ermöglicht eben gerade Übernahmen unfreundlicher Art, und zwar nicht durch langfristig orientierte Aktionärsgruppen, sondern durch kurzfristig agierende, häufig ausländische, anonyme Aktionärsgruppen, die dann einfach schweizerische Gesellschaften übernehmen, um sie gleich wieder zu verhökern. Nein, das wollen wir nicht. Der Beschluss des Ständerates ist eine ausgewogene und eine vernünftige Lösung, die den Aktionären dieses Recht überlässt.

Gleiches gilt für Absatz 5, und zwar für beide Minderheitsanträge, also der Minderheit I (Schwander) und der Minderheit II (von Graffenried). In beiden Fällen wird etwas geregelt, das bei den Aktionären bleiben sollte und das nicht der Gesetzgeber zwingend regeln muss. Die Minderheit I hat zudem den Nachteil, wie Kollege Fluri vorhin gesagt hat, dass sie sich aus mir völlig unverständlichen Gründen auf Arbeitsverträge beschränkt. Das würde also heissen, wenn die Gesellschaften weiter gehende Verträge mit Verwaltungsräten machen wollten, würden sie gezwungen, das in der Form des Auftrags zu machen. Und dann hätten Sie mit der Regulierung wirklich gar nichts erreicht, ausser dass die arbeitsvertraglichen Sicherheitsbestimmungen ausgehebelt würden. Für beide Minderheiten gilt, dass wir die Regelungshoheit in den Statuten belassen wollen und nicht durch eine zwingende gesetzliche Regelung ersetzt haben möchten.

Ich bitte Sie, überall der Mehrheit zu folgen.

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