Sommaruga Simonetta · Bundesrat · 2011-06-01
Sommaruga Simonetta · Bundesrat · Bern · 2011-06-01
Wortprotokoll
Erlauben Sie mir ein paar kurze einleitende Bemerkungen zum vorliegenden Geschäft, bevor ich zu Artikel 678 Absatz 2 Stellung nehme.
Es liegen Ihnen heute zwei Gegenvorschläge zur Volksinitiative "gegen die Abzockerei" vor, zum einen der indirekte Gegenvorschlag des Ständerates, zum andern Ihr eigener direkter Gegenentwurf. Ihre Kommission für Rechtsfragen hat beide Vorlagen beraten und zuhanden Ihres Rates verabschiedet; Sie sind somit im Moment zweigleisig unterwegs. Dieses Vorgehen birgt beträchtliche Gefahren. Ich möchte Sie darauf aufmerksam machen, dass es zwischen den Bestimmungen des direkten Gegenentwurfes und denjenigen des indirekten Gegenvorschlages zahlreiche Widersprüche gibt. Ich bin daher klar der Ansicht, dass es effizienter und auch konsequenter ist, wenn Sie sich für einen Weg, sprich für eine Vorlage, entscheiden und diese dann kohärent durchberaten.
Zum Inhalt möchte ich Folgendes sagen: Ein Gegenvorschlag erscheint nur dann sinnvoll, wenn er eine echte Alternative zur Volksinitiative darstellt. Bei der Detailberatung sollte daher immer darauf geachtet werden, dass der Alternativvorschlag im Hinblick auf die Minder-Initiative sachgerecht und zielführend ist. Auf der einen Seite bitte ich Sie deshalb: Verwässern Sie den Inhalt nicht unnötig. Auf der anderen Seite sollten zwingende Vorschriften und Verbote auf das Notwendige beschränkt werden.
Der Bundesrat ist der Meinung, dass der Minder-Initiative auf jeden Fall etwas entgegengestellt werden sollte. Der Bundesrat bevorzugt nach wie vor einen indirekten Gegenvorschlag, und zwar sollte dieser der Vorlage 2 des Ständerates inklusive der Bestimmungen zu den hohen Vergütungen entsprechen. Ein echter Gegenentwurf braucht Substanz. Mit einer Alibiübung haben Sie heute schon verloren. Die Bevölkerung erwartet - und sie erwartet das zu Recht - klare und durchsetzbare Regeln. Sie wird der Minder-Initiative zustimmen, wenn es uns nicht gelingt, ihr eine gute Alternative, die auch einen Mehrwert bringt, zu unterbreiten.
Jetzt nehme ich noch Stellung zum Minderheitsantrag Markwalder. Die Minderheit verlangt, dass für die Rückerstattung einer von der Gesellschaft erbrachten Leistung ein offensichtliches Missverhältnis zwischen der Leistung und der erbrachten Gegenleistung des Empfängers bestehen muss. Der Ständerat hat in der Wintersession einstimmig den Bundesrat unterstützt und das Kriterium der Offensichtlichkeit gestrichen. Auch Ihre Kommission für Rechtsfragen hat sich gegen das Kriterium der Offensichtlichkeit ausgesprochen.
Eine durchsetzungsfähige Rückforderungsklage ist für eine moderne Corporate Governance von grosser Bedeutung, indem sie eben u. a. auch die Rückforderung von exzessiven Vergütungen erleichtert. Das Kriterium des offensichtlichen Missverhältnisses stellt jedoch eine Hürde dar, die vom Kläger nur sehr schwer zu überwinden ist. Mit dem Begriff des Missverhältnisses bringen Sie ja bereits zum Ausdruck, dass zwischen der Leistung und der Gegenleistung ein beträchtliches Ungleichgewicht bestehen muss. Herr Nationalrat Schwander hat darauf hingewiesen, dass der Begriff des Missverhältnisses interpretiert werden muss - ja, dem ist so, aber auch der Begriff der Offensichtlichkeit muss interpretiert werden.
Mit dem Begriff der Offensichtlichkeit schaffen Sie also keine zusätzliche Klarheit, hingegen setzen Sie damit die Latte für die Rückforderung noch höher an. Damit untergraben Sie die Glaubwürdigkeit dieses Anliegens und schwächen insgesamt den Gegenentwurf beträchtlich. Der Bundesrat will aber einen starken, einen echten Gegenentwurf - ich werde das heute noch ein paar Mal sagen - und bittet Sie daher, auf den Zusatz, dass das Missverhältnis offensichtlich sein muss, zu verzichten, also den Antrag der Minderheit Markwalder abzulehnen.