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Merz Hans-Rudolf · Ständerat · 1999-12-14

Merz Hans-Rudolf · Ständerat · Appenzell A.-Rh. · Freisinnig-demokratische Fraktion · 1999-12-14

Wortprotokoll

Der Entwicklung dieses Artikels hat die Wirtschaft natürlich mit sehr gemischten Gefühlen entgegengeblickt. Ich kann vorweg sagen: Ich bin davon überzeugt, dass wir hier eine sehr gute, innovative Lösung gefunden haben.

Am Anfang der Diskussion, die sich über mehrere Sitzungen erstreckte, bestanden zwei divergierende Auffassungen: einerseits jene der internationalen Rechtsgemeinschaft, vertreten vor allem durch die OECD, welche einen Trend in Richtung strafrechtliche Verantwortung von Unternehmen setzt und diesen teils auch schon verfolgt, und andererseits jene, die vom Dogma ausgeht, dass nur natürliche Personen straffähig sind und ein Unternehmen als solches deshalb gar keine strafbaren Handlungen begehen kann. Das bisherige Paradigma lautet: "Societas delinquere non potest." Dieses Paradigma vom Sockel zu stürzen war ein grosses Stück Arbeit.

Der Entwurf des Bundesrates sieht nun eine Fassung vor, mit welcher aufgrund der Vernehmlassungsergebnisse die Wirtschaft und die Industrie eigentlich hätten einig gehen können. Aber in den Hearings wurde dann die Auffassung vertreten, dass diese Fassung den internationalen Ansprüchen nicht genügend Rechnung trage und daraus Nachteile für die Schweiz entstehen könnten. Insbesondere wurde die Subsidiarität der Strafbarkeit bemängelt. Also haben wir uns noch einmal an die Arbeit gemacht, zusätzliche Hearings durchgeführt und eine vertiefte Analyse vorgenommen. Jetzt schlagen wir Ihnen eine Lösung vor, die kreativ und vorbildhaft ist.

Nach unserem Wissen bedeutet diese Lösung im Vergleich zu ausländischen Regelungen eine eigentliche Neuschöpfung. Das Neue besteht darin, dass wir das Subsidiaritätsprinzip in einem Absatz 1 mit dem Konkurrenzprinzip in einem Absatz 2 verbinden und damit dafür sorgen, dass die international legitimen Bedürfnisse und die Ansprüche der internationalen Rechtsgemeinschaft befriedigt werden.

Die Lösung hat den Vorteil, dass die Einführung des Unternehmensstrafrechtes als völliger Neueingriff des Staates zielgerichtet und behutsam erfolgt.

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Der Hintergrund dazu ist folgender: Unser Land ist ein Land von kleinen und mittleren Unternehmungen. Über 90 Prozent aller Firmen sind Gewerbebetriebe, die Mehrheit davon in Form von Aktiengesellschaften. Nach Meinung der Kommission kann es nicht in Frage kommen, dass bei gewöhnlichen Haftungsfällen, wie sie im Leben von Gewerbe- und Dienstleistungsbetrieben täglich vorkommen - denken Sie an die vielen gewerblichen Betriebe von Dachdeckern oder Elektrikern -, künftig sowohl der Unternehmer, der ja meist auch der Inhaber oder der Chef des eigenen Betriebs ist, als auch sein Unternehmen, also seine AG, an der auch Familienangehörige oder Dritte beteiligt sein können, konkurrierend haften müssen. Das kann ja nicht die Lösung sein.

Umgekehrt ist auch bekannt, dass es Firmen gibt, welche gelegentlich oder in ganz vereinzelten Fällen Betrügereien begehen, die geradezu systematischen oder organisatorischen Charakter haben, wo bewusste Willensentscheidungen zusammenspielen, wo sich ein Unternehmen vielleicht sogar von seiner Philosophie her in kriminellen Bereichen bewegt. Die klassischen Fälle dazu sind - ich verweise auch auf die Bemerkung in der Fahne zu Artikel 1bis - die Geldwäscherei, die aktive Korruption und die Teilnahme an kriminellen Organisationen. Es handelt sich also um den klassischen Katalog von Straftaten, welche auch die OECD im Visier hat.

In diesen Fällen soll die Organisationshaftung nun als konkurrierende Haftung greifen. Neben den natürlichen Personen wird auch das Unternehmen strafbar, und entsprechend wird es verurteilt und mit Bussen bestraft. Wir haben hier noch einen weit ausgiebigeren Katalog diskutiert als den, welchen wir Ihnen präsentieren; dieser beinhaltete auch Tatbestände wie Körperverletzung oder Tötung oder einfachen Betrug. Aber wir sind dann zur Erkenntnis gekommen, dass diese und weitere Straftaten von ihrer Natur her nicht von einem Unternehmen, sondern nur von einer natürlichen Person begangen werden können. Das schliesst nicht aus, dass für auftretende Schäden zivilrechtliche Haftbarkeiten gleichwohl und jederzeit entstehen können. Es hat aber nichts mit dem Strafrecht zu tun.

Diese Kombination von subsidiärer und konkurrierender Haftbarkeit des Unternehmens schlägt Ihnen die Kommission nun vor.

Pendent bleiben - das möchte ich noch sagen, übrigens auch bei der Version des Bundesrates - die strafprozessrechtlichen Fragen. Nicht gelöst sind zum Beispiel die Fragen, wer das Unternehmen dann im Strafverfahren vertreten soll, wie Konflikte zwischen Unternehmen einerseits und Organen andererseits sowie einem Angestellten im Unternehmen zu handhaben sind und welche prozessrechtlichen Garantien einem Unternehmen zugestanden werden sollen. Damit sind nur einige Fragen genannt; es gibt noch weitere. Aber es kann doch festgestellt werden, dass auch für die Unternehmen die Unschuldsvermutung gilt und daraus abgeleitet alle prozessualen Rechte gewährleistet sind. Wir sind der Meinung, dass all diese Fragen nicht im materiellen Strafrecht gelöst werden sollen, sondern diese gehören dann in das Strafprozessrecht.

Ich empfehle Ihnen, dieser Fassung der Kommission zu Artikel 102 auf jeden Fall zuzustimmen. Ich halte sie für eine sehr gelungene Fassung der Verantwortlichkeit des Unternehmens.