Kaufmann Hans · Nationalrat · 2011-06-01
Kaufmann Hans · Nationalrat · Zürich · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2011-06-01
Wortprotokoll
Ich werde, soweit es Sinn macht, die übrigen Punkte aus dem Diskussionsblock 12 behandeln. Sie haben ja gesehen, dass sehr viele Artikel betroffen sind, wenn man ganze Konzepte behandelt. Wichtig scheint mir insbesondere Artikel 731c Absatz 2. Hier geht es darum, dass man die Bestimmungen, welche man für die kotierten Aktiengesellschaften hat, sinngemäss auch auf die nichtkotierten ausweiten will. Es sollen keine Ausnahmen gemacht werden. Wir haben eine Diskussion geführt, aber wir haben nicht darüber diskutiert, ob dieser Artikel dann auch, wie es die Mehrheit will, für GmbH und Genossenschaften gelten soll. Hier besteht weiterhin Klärungsbedarf.
Die Minderheit Bischof will diese Ausdehnung auf private Gesellschaften streichen. Sie befürchtet, dass damit allenfalls auch das gesamte Gewerbe und der unternehmerische Mittelstand betroffen wären. Die Mehrheit wollte jedoch eine rechtsgleiche steuerliche Behandlung; sie wollte damit verhindern, dass sich Gesellschaften wegen dieser Bonussteuer sogar dekotieren lassen. Deshalb hat die Kommission den Antrag, der jetzt als Antrag der Minderheit Bischof vorliegt, mit 14 zu 8 Stimmen bei 0 Enthaltungen abgelehnt.
Den zweiten Punkt, den ich noch erwähnen möchte - auch wenn ich ihn schon einmal in Angriff genommen habe -, betrifft Artikel 704 Absatz 1 Ziffer 10. Hier geht es um einen Teil eines Konzepts. Bei diesem Artikel geht es um die Kompetenz der Generalversammlung, und zwar geht es um die wichtigen Beschlüsse, für die mindestens zwei Drittel der abgegebenen Stimmen und die Mehrheit der vertretenen Aktiennennwerte notwendig sind.
In Ziffer 10 soll nun gemäss Minderheit Leutenegger Oberholzer festgelegt werden, dass die Genehmigung des Gesamtbetrages der sehr hohen Vergütungen durch die Generalversammlung zwingend ist, wenn ein Jahresverlust vorliegt, wenn das Aktienkapital und die gesetzlichen Reserven nicht mehr gedeckt sind oder wenn der Generalversammlung keine Dividende beantragt wird.
Ihre Kommission für Rechtsfragen hat diesen Antrag mit 14 zu 8 Stimmen bei 0 Enthaltungen abgelehnt. Die Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen, damit überhaupt sehr hohe Vergütungen ausgerichtet werden dürfen, haben einige Fragen aufgeworfen, die in der Kommission nicht eindeutig geklärt worden sind. Ein Beispiel: Auf welche Geschäftseinheit bezieht sich der Jahresverlust? Auf den Konzern, auf die Tochterunternehmung, in denen der Bezüger der sehr hohen Vergütungen arbeitet, oder auf das Stammhaus bzw. die Holding, die Dividenden ausschüttet? Es kann auch sein, dass eine Bank von der Finma gezwungen wird, auf eine Dividende zu verzichten, obwohl kein Verlust vorliegt und das Aktienkapital und die gesetzlichen Reserven intakt sind; aber das Bankinstitut verfügt möglicherweise noch nicht über die gesetzlich erforderlichen Eigenmittel. Diese Unklarheiten und die erforderliche Zweidrittelmehrheit haben die Kommission dazu bewogen, diesen Antrag abzulehnen.
Auf die übrigen Artikel, die dann eben eine Folge dieses Konzeptes sind, möchte ich nicht mehr im Detail eingehen, weil wir auch in der Kommission praktisch nicht darüber diskutiert haben.