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Widmer-Schlumpf Eveline · Bundesrat · 2011-06-07

Widmer-Schlumpf Eveline · Bundesrat · Graubünden · 2011-06-07

Wortprotokoll

Im Unterschied zum schweizerischen System der beruflichen Vorsorge stellt das französische System der Solidarität der Vorsorgeeinrichtungen ein Rentensystem dar, das keine Kapitalzahlungen anstelle von Rentenzahlungen zulässt. Entsprechend enthielt das französische Steuerrecht bis vor Kurzem keine Regeln zur Besteuerung von Kapitalzahlungen der beruflichen Vorsorge. Vorsorgeleistungen, darin eingeschlossen diejenigen in Form von Kapitalleistungen, waren gemäss der vor dem 1. Januar 2011 gültigen Fassung des französisch-schweizerischen Doppelbesteuerungsabkommens im Ansässigkeitsstaat des Empfängers steuerbar.

Zahlreiche bei der schweizerischen beruflichen Vorsorge Versicherte mit Ansässigkeit in Frankreich nahmen diese Regelung zum Anlass für Steuerplanungen und liessen sich Vorsorgegelder in Form von Kapitalleistungen ausrichten, um von der Steuerfreiheit solcher Leistungen in Frankreich profitieren zu können. Weil die Beiträge für die schweizerische berufliche Vorsorge bei der Einkommenssteuer in Abzug gebracht werden können, wollte die Schweiz diese Ungleichbehandlung im Vergleich mit anderen Versicherten der schweizerischen beruflichen Vorsorge nicht mehr hinnehmen. Anlässlich der Revisionsverhandlungen wurde diese Lücke geschlossen und eine Bestimmung ins Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Schweiz und Frankreich eingefügt. Nach dieser Bestimmung bleibt das Besteuerungsrecht bezüglich Pensionen, mit Einschluss von Kapitalzahlungen, beim Ansässigkeitsstaat des Empfängers. Für den Fall, dass der Ansässigkeitsstaat von seinem [PAGE 936] Besteuerungsrecht keinen Gebrauch macht, sieht die Bestimmung jedoch neu eine Besteuerung im Quellenstaat vor.

Auf den 1. Januar 2011 hat Frankreich ein entsprechendes Besteuerungsrecht eingeführt. Die Frage der Art und Weise der Besteuerung von Kapitalleistungen der beruflichen Vorsorge konnte daher anlässlich der Verhandlungen nicht angegangen werden. Zudem fällt die Art und Weise der Besteuerung im Ansässigkeitsstaat ohnehin in den Souveränitätsbereich des betroffenen Vertragsstaates. Aus schweizerischer Sicht steht es dem anderen Staat nicht zu, sich zur Höhe der Besteuerung oder zur Qualifikation des Einkommens zu äussern. Vorsorgeleistungen in Kapitalform aus der schweizerischen zweiten Säule stellen Teil des der Einkommenssteuer unterliegenden Gesamteinkommens dar, gleich wie die Erwerbseinkünfte, die Entschädigungen, die Saläre, die Pensionen und die Leibrenten. Gemäss internem französischem Recht stellen Kapitalleistungen neu Einkommen sui generis dar und werden gleich besteuert wie Leibrenten. Weiter profitieren Kapitalleistungen von einer Sonderbehandlung zur Milderung der Progression.