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Wicki Franz · Ständerat · 1999-12-14

Wicki Franz · Ständerat · Luzern · Christlichdemokratische Fraktion · 1999-12-14

Wortprotokoll

Zu Artikel 93, Bewährungshilfe: Der Bewährungshelfer ist nicht als verlängerter Arm des Gefangenen zu betrachten. Er nimmt nicht eine private, sondern eine öffentliche Aufgabe wahr. Nach Ansicht der Kommission bedeutet dies, dass sich der Bewährungshelfer gegenüber den Behörden der Strafrechtspflege nicht auf irgendwelche Geheimhaltungspflichten berufen kann. Daher haben wir in Absatz 2 bzw. 3 eine neue Formulierung gewählt.

[VS]

Angenommen - Adopté

[VS]

Art. 94, 95

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Proposition de la commission

Adhérer au projet du Conseil fédéral

[VS]

Angenommen - Adopté

[VS]

Art. 96

Antrag der Kommission

Streichen

[VS]

Art. 96

Proposition de la commission

Biffer

[VS]

Wicki Franz (C, LU), für die Kommission: Artikel 96 handelt von der freiwilligen sozialen Betreuung. Für die Kommission war die Begründung für die freiwillige soziale Betreuung, wie sie in der Botschaft angeführt ist, wenig überzeugend. Nach eingehender Diskussion entschied die Kommission mit 9 zu 1 Stimmen, den Artikel zu streichen. Sie erachtet es als nicht notwendig, im Rahmen der Revision des Strafgesetzbuches den Kantonen die freiwillige soziale Hilfe verpflichtend vorzuschreiben. Wir überlassen die freiwillige soziale Betreuung der Kompetenz der Kantone. Wie Sie aus der Botschaft ersehen, kennen bereits verschiedene Kanone diese Institution, andere aber nicht.

Daher beantragen wir Ihnen die Streichung dieses Artikels.