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Stöckli Hans · Nationalrat · 2011-06-09

Stöckli Hans · Nationalrat · Bern · Sozialdemokratische Fraktion · 2011-06-09

Wortprotokoll

Wir haben bereits am 2. März 2011 über diese Vorlage beraten, und der Ständerat hat am 31. Mai ebenfalls seine Entscheide gefällt. Unverändert übernommen hat der Ständerat die Beschlüsse, die wir betreffend die relative Immunität gefasst hatten. Neu wird sich nicht mehr das Parlament, sondern eine Kommission mit diesen Fragen beschäftigen, und die Voraussetzungen bei der Immunität werden strenger gefasst, indem ein unmittelbarer Zusammenhang der Aktivitäten mit der [PAGE 1063] amtlichen Stellung oder Tätigkeit gegeben sein muss. Schliesslich hat der Ständerat die Immunität für Privatdelikte der Mitglieder des Bundesgerichtes und der übrigen Gerichte des Bundes aufgehoben.

Differenzen wurden in zwei Bereichen geschaffen, nämlich erstens bei Artikel 15 des Verantwortlichkeitsgesetzes. Der Ständerat hat den Ermächtigungsvorbehalt, den wir aufgehoben hatten, wiedereingeführt. Heute kann gegen einen Bundesbeamten wegen einer strafbaren Handlung, die sich auf seine amtliche Tätigkeit oder Stellung bezieht und nicht eine Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsrecht ist, eine Strafverfolgung nur durchgeführt werden, wenn eine Ermächtigung erteilt wird: vom EJPD für die Mitarbeiter der Bundesverwaltung, von der Verwaltungsdelegation der Bundesversammlung für das Personal der Parlamentsdienste oder von der Verwaltungskommission des jeweiligen Gerichtes für das Personal jenes Gerichtes. Jährlich werden vom EJPD zwischen fünfzehn und dreissig solcher Ermächtigungen erteilt. Offenbar wurden diese immer erteilt, das heisst, alle Verfahren wurden eröffnet. Wir haben diese Vorschrift aufgehoben, und zwar mit 95 zu 57 Stimmen, weil wir der Meinung waren, es handle sich um einen alten Zopf aus der Zeit, als den Beamten noch eine besondere Stellung zukam. Der Ständerat will an dieser Ermächtigungsklausel festhalten, insbesondere zum Schutz vor querulatorischen Strafverfahren bezüglich der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Gerichte.

Die SPK hat am 7. Juni beraten und beantragt Ihnen einstimmig, auf den Beschluss vom März zurückzukommen und in diesem Punkt dem Ständerat zu folgen. Auch wenn einige Mitglieder der SPK nach wie vor der Meinung sind, dass diese Norm nicht mehr dieselbe Bedeutung hat wie damals, wollen wir diese Differenz bereinigen.

Die zweite Differenz ist wichtiger. Es geht um Artikel 61a des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes. Bei diesem Artikel geht es um die Immunität des Bundesrates und der Bundeskanzlerin bzw. des Bundeskanzlers bei Privatdelikten. Diese Vorschrift will, dass Magistratspersonen eine Amtsausübungsgarantie geniessen können.

Bekanntlich kann nach Artikel 61a gegen die obgenannten Personen während der ganzen Dauer ihres Amtes ein Verfahren wegen eines Vergehens oder Verbrechens nur mit ihrer schriftlichen Zustimmung oder mit der Ermächtigung des Bundesrates eingeleitet werden. Im selben Artikel steht auch, dass die Strafverfolgungsbehörde das Recht hat, binnen zehn Tagen nach dem ablehnenden Entscheid des Bundesrates bei den eidgenössischen Räten Beschwerde einzureichen.

Bisher musste sich das Parlament noch nie mit dieser Immunitätsregel beschäftigen, und in der neueren Zeit musste der Bundesrat nur einmal, im Jahre 2004, einem Bundesrat für ein Privatdelikt die Immunität gewähren. Es ging um ein Verhalten, das sich vor Amtsantritt abgespielt hatte. Deshalb hat der Nationalrat im März dieses Jahres mit 144 zu 17 Stimmen klar dieses Immunitätsrecht aufgehoben. Der Ständerat hat am 31. Mai dieses Recht beibehalten wollen. Die SPK beantragt Ihnen, und zwar einstimmig, dieses Immunitätsrecht aufzuheben.

Es gibt keine Gründe, die rechtfertigen würden, dass der Bundesrat für Privatdelikte einen besonderen Schutz geniessen soll. Die Parlamentarier geniessen keinen solchen Schutz - er ist nämlich nicht mit jenem der Sessionsteilnahmegarantie vergleichbar - und die Bundesrichter auch nicht. Für sie wurde er ja aufgehoben. Schliesslich ist es nicht im Interesse des Bundesrates, ein solches Privileg, das heute quer in der Landschaft steht, weiterhin zu geniessen.

Die Begründung mit dem generalpräventiven Charakter verfängt kaum, weil nämlich derjenige, welcher gegen einen Bundesrat oder eine Bundesrätin eine Strafanzeige einreicht, zum Zeitpunkt der Einreichung nicht weiss, ob der betroffene Bundesrat oder das Bundesratsgremium die Zustimmung zu einem Verfahren erteilen würden. Der Anzeigenerstatter hat sodann die Möglichkeit, bei einer Ablehnung der Zustimmung das Parlament oder die Öffentlichkeit zu suchen. Schikanöse Anzeigen können durch die Strafverfolgungsbehörden nach der Strafprozessordnung entweder gar nicht eröffnet oder allenfalls eingestellt werden. Schliesslich sollen ein Bundesrat oder eine Bundeskanzlerin bei Privatdelikten genau gleich behandelt werden wie alle anderen Menschen in unserem Land. Ein Weiterbestehen dieses Privilegs würde den Bundesrat schwächen.

Deshalb beantragt die SPK einstimmig, dieses Privileg jetzt zu beseitigen.