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Wyss Brigit · Nationalrat · 2011-06-15

Wyss Brigit · Nationalrat · Solothurn · Grüne Fraktion · 2011-06-15

Wortprotokoll

Die grüne Fraktion bittet Sie ebenfalls, auf die uns unterbreitete Vorlage einzutreten und ihr zuzustimmen.

In den vergangenen Monaten hat es wiederholt Probleme zwischen dem Bundesrat und den GPK bzw. der Geschäftsprüfungsdelegation gegeben, also zwischen dem Bundesrat und der Oberaufsicht. Der Bundesrat hat begonnen, die Informationsrechte der Oberaufsicht immer restriktiver auszulegen und wichtige Dokumente überhaupt nicht oder erst nach langen Verhandlungen zur Verfügung zu stellen. Dadurch ging beispielsweise bei der Untersuchung der Behörden unter dem Druck der Finanzkrise und der Herausgabe von UBS-Kundendaten an die USA, bei der Untersuchung betreffend die Wahl des obersten Kaders oder bei der Untersuchung zur Libyen-Affäre wertvolle Zeit verloren. Es sind denn auch diese Fälle, welche die GPK zur Überzeugung gebracht haben, dass die Informationsrechte präzisiert werden müssen.

Wichtig ist, dass es sich bei den nun vorliegenden Präzisierungen klarerweise nicht um eine Ausweitung der Oberaufsicht handelt, wie das der Bundesrat in den Debatten in den Kommissionen und im Ständerat wiederholt angemerkt hat, sondern einzig um eine Klärung der Informationsrechte der Oberaufsicht. Geltendes Recht ist - daran soll sich nichts ändern -, dass die Aufsichtskommissionen endgültig über die Ausübung ihrer Informationsrechte entscheiden. Diese Regelung sollte eigentlich in einem Konfliktfall - so, wie er jetzt vorliegt - genügend Klarheit schaffen können, jedenfalls aus Sicht der GPK.

Tatsächlich ist es aber so, dass sich die GPK und der Bundesrat in den vergangenen Monaten nicht mehr darüber verständigen konnten, auf welche Unterlagen die GPK Anspruch bzw. keinen Anspruch haben. Keinen Anspruch haben die GPK beispielsweise auf die Protokolle der Bundesratssitzungen. Der Bundesrat stellt sich nun aber auf den Standpunkt, dass auch die Mitberichte zu diesen Unterlagen gehören. Grundsätzlich anerkennen die GPK, dass die Mitberichte für die Wahrung des Kollegialitätsprinzips sensibel sind. Mitberichte - das haben die erwähnten Untersuchungen gezeigt - sind aber auch wesentliche Entscheidungsgrundlagen und in diesem Sinne auch wichtig für die GPK. Das anerkannte der Bundesrat bis vor einigen Monaten und hat den Aufsichtskommissionen die Mitberichte in einzelnen Fällen immer wieder zur Einsicht zur Verfügung gestellt - allerdings in der Meinung, dass er dazu von Gesetzes wegen nicht verpflichtet wäre. Die GPK würden aber in ihrer Oberaufsicht stark eingeschränkt, wenn sich diese Auslegung des Parlamentsgesetzes durchsetzen würde.

Die Kommissionen können und wollen das nicht akzeptieren und haben deshalb entschieden, an der Herausgabe der Mitberichte festzuhalten. Gleichzeitig sind sie aber bereit, dem berechtigten Interesse des Bundesrates auf Geheimhaltung Rechnung zu tragen. Zu diesem Zweck schlagen die GPK vor, dass die Aufsichtskommissionen neu verpflichtet sein sollen, in den Weisungen, die sie erlassen, den Zugang zu Mitberichten zu beschränken. Das wurde bereits bisher so gemacht, indem Mitberichte beispielsweise nicht verteilt wurden, sondern auf dem Sekretariat eingesehen werden konnten.

In diesem Sinne bitte ich Sie, auf die Vorlage einzutreten und ihr zuzustimmen.