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Maissen Theo · Ständerat · 2011-06-08

Maissen Theo · Ständerat · Graubünden · Fraktion CVP/EVP/glp · 2011-06-08

Wortprotokoll

Auch wenn ich mich nicht dem Eintreten auf diese Vorlage widersetze, erlaube ich mir doch einige Begründungen kritisch zu hinterfragen, die der Bundesrat in der Botschaft ausführt.

Festzuhalten ist, dass dieses Geschäft nicht Teil der Legislaturplanung 2007-2011 ist. Es ist ein Geschäft, das vom Bundesrat zusätzlich an die Hand genommen worden ist. Meines Erachtens wäre es vorab wünschbar, dass der Bundesrat in erster Linie diejenigen Geschäfte an die Hand nimmt, welche in der Legislaturplanung jeweils festgeschrieben sind. Ich denke da beispielsweise an ein Tourismusgesetz, das in Legislaturplanungen bereits zweimal festgehalten worden ist, und trotzdem hat sich der Bundesrat in dieser Sache nicht bewegt.

Zur Argumentation im vorliegenden Bundesbeschluss. Ich verweise auf die Bemerkung, die der Bundesrat auf Seite 521 der Botschaft macht: "Die Aufhebung des Bundesbeschlusses ergibt sich aus dem NFA sowie aus der Aufgabenüberprüfung der Bundesverwaltung." Diese Argumentation ist sachlich nicht zutreffend. In der ganzen Vorbereitungsarbeit zum NFA wurde nie über die Heimarbeit gesprochen. In den drei Botschaften zum NFA - also zu Verfassungsbestimmung, Ausführungsgesetzen und Verordnungen - findet sich kein einziger Hinweis auf die Heimarbeit. Der NFA ist ein in sich abgeschlossenes System. Man könnte auch von einem Nullsummenspiel sprechen. Mit dem NFA werden insgesamt nicht mehr Mittel zur Verfügung gestellt. Die Mittel werden aber anders zur Verfügung gestellt, nämlich vermehrt in Form von frei verfügbaren und nicht projektgebundenen Beiträgen.

Diese frei verfügbaren Mittel stellen die Kompensation für den Wegfall von Bundesbeiträgen dar, dies in Bereichen wie der Wohnbausanierung, der Naturgefahrenprävention und vor allem für den Wegfall der Finanzkraftabstufung. Der NFA bezieht sich also auf ein klar definiertes und [PAGE 495] abgeschlossenes System von Aufgabengebieten. Es ist deshalb nicht zulässig, einfach wahllos andere Aufgabengebiete mit dem NFA vermischen zu wollen, sonst wird der Grundsatz der Haushaltsneutralität, welche dem NFA zugrunde liegt, umgestossen. Will der Bund nun also die Heimarbeit an die Kantone delegieren, dann müsste der Bund umgekehrt eine andere Aufgabe gleichen Umfangs von den Kantonen übernehmen. In der vorliegenden Form ist deshalb der Verweis auf den NFA unzulässig.

Ebenso ist der Verweis auf die Aufgabenüberprüfung nicht zulässig. Die Aufgabenüberprüfung stand erst vor Kurzem zusammen mit dem sogenannten Konsolidierungsprogramm in der Vernehmlassung. Weder im Bericht über die Aufgabenüberprüfung noch im Bericht zum Konsolidierungsprogramm wurde die Heimarbeit erwähnt. Zudem haben denn auch mehrere Vernehmlassungsteilnehmer, darunter die KdK, darauf hingewiesen, dass keine Massnahmen aus der Aufgabenüberprüfung voreilig umgesetzt werden dürfen: Zuerst müssen die Zielwachstumspfade der Aufgabenüberprüfung neu diskutiert werden.

Als Argument für die Aufhebung der Heimarbeit wird in der Botschaft neben dem NFA auch die neue Regionalpolitik erwähnt und auf sie verwiesen: Damit stünden genügend Mittel für die Berggebietsförderung zur Verfügung. Diese Aussage ist nicht richtig. NFA und Regionalpolitik verfolgen separate, klar umrissene Zielsetzungen. Der NFA soll die fiskalischen Disparitäten unter den Kantonen reduzieren und die Aufgaben neu ordnen. Die Regionalpolitik hingegen soll die Wettbewerbsfähigkeit der ländlichen Räume steigern. Der Bund hat jedoch sein finanzielles Engagement in der Regionalpolitik seit 2008 stark reduziert.

Vor 2008 stellte der Bund jährliche Beiträge in der Grössenordnung von 80 bis 120 Millionen Franken zur Verfügung. Mit der neuen Regionalpolitik sind es nur noch 30 Millionen Franken. Die neue Regionalpolitik ist mehr denn je von einer integrierten Berggebietspolitik entfernt. Eine integrierte Berggebietspolitik ergibt sich erst durch das Zusammenspiel verschiedener Sektoralpolitiken, und dazu gehört auch die Förderung der Heimarbeit.

Die direkten Nutzer der Heimarbeitsförderung tragen zu dieser integrierten Berggebietsförderung auf ihre je eigene Weise bei. Durch ihre Tätigkeiten qualifizieren sie die Erwerbstätigen, ihre Arbeit in Heimarbeit auszuüben. Die entsprechenden Zahlen über die Anzahl der Heimarbeiterinnen und Heimarbeiter sind nicht zu vernachlässigen. Sofern die Schätzung in der Botschaft auf Seite 514 einigermassen zutrifft, entspricht ihre Zahl von 52 000 immerhin knapp 10 Prozent aller Erwerbstätigen im Berggebiet; im Jahr 2008 betrug deren Zahl 560 000. Es sind also 10 Prozent, das ist nicht zu vernachlässigen.

Neben der Qualifizierung der Heimarbeiterinnen und Heimarbeiter üben die Schweizerische Zentralstelle für Heimarbeit und das Kurszentrum Ballenberg weitere wichtige Funktionen aus. So leistet das Kurszentrum Ballenberg beispielsweise einen wesentlichen Beitrag zur Förderung des traditionellen Handwerks. Bei der Schweizerischen Zentralstelle für Heimarbeit ist bekannt, dass jeder investierte Bundesfranken eine dreimal höhere Lohnsumme von Heimarbeiterinnen und Heimarbeitern auslöst. Der Beratungs- und Vermittlungstätigkeit der Zentralstelle kommt eine hohe Bedeutung zu, da in der Schweiz nur die industrielle und gewerbliche Heimarbeit gesetzlich geregelt ist. Die Zentralstelle füllt somit eine Lücke der Bundesgesetzgebung im Dienstleistungsbereich. Mit ihren Publikationen und Dokumentationszentren tragen beide Organisationen dazu bei, dass die Tradition und das Wissen auch einer breiten Öffentlichkeit zugänglich sind und auch in der Zukunft noch abgerufen werden können.

Abschliessend möchte ich positiv festhalten, dass in der Botschaft der Stellenwert der Heimarbeit insofern anerkannt wird, als zugesichert wird, dass die Tätigkeit der Schweizerischen Zentralstelle für Heimarbeit künftig weiterhin über den Bundeskredit für Arbeitsvermittlung mitfinanziert werden soll. In diesem Zusammenhang ersuche ich den Bundesrat, darauf hinzuwirken, dass auch die Kantone weiterhin ihre Beiträge an die Zentralstelle für Heimarbeit leisten.