Imoberdorf René · Ständerat · 2011-06-16
Imoberdorf René · Ständerat · Wallis · Fraktion CVP/EVP/glp · 2011-06-16
Wortprotokoll
Erlauben Sie mir zuerst noch eine kurze Erklärung zum Begriff "Rodungsersatz". Rodungsersatz umfasst den Realersatz und die allfällige Ausnahme, nämlich Massnahmen zugunsten des Natur- und Landschaftsschutzes. Es müssen also nicht zwangsläufig neue Bäume angepflanzt, also Neuaufforstungen gemacht werden. Wie ich schon in der Eintretensdebatte dargelegt habe, bestimmt sich die Art des Rodungsersatzes in einer Kaskade. Gemäss Absatz 1 von Artikel 7 ist der Realersatz in derselben Gegend nach wie vor der Regelfall. Neu kann Realersatz nur noch mit "standortgerechten Arten" geleistet werden. Das bisherige Recht begnügte sich mit "vorwiegend standortgerechten Arten".
In der Kommission wurde noch der Unterschied zwischen "standortgerecht" und "standortheimisch" thematisiert. "Standortgerecht" steht heute schon im Gesetz, und mit diesem Begriff hat man bereits eine gute Praxis entwickelt. "Standortheimisch" wäre eine Verschärfung: Dann wären [PAGE 686] nur noch Baumarten zulässig, die schon seit Langem hier vorhanden sind.
Bisher konnte der Realersatz ausnahmsweise in einer anderen Gegend geleistet werden. Das war bisher in Artikel 7 Absatz 2 geregelt. Das konnte dazu führen, dass in einer Gegend mit zunehmender Waldfläche noch zusätzlich aufgeforstet wurde. Deshalb und weil die Waldverteilung nicht zulasten jener Gegenden verändert werden soll, in welchen der Wald ohnehin unter Druck steht, ist der Realersatz in einer anderen Gegend nicht mehr vorgesehen. Diese Stufe der Kaskade bei den Ersatzmassnahmen entfällt künftig.
Zur Schonung landwirtschaftlicher Vorrangflächen - diese umfassen insbesondere Flächen nach dem Sachplan Fruchtfolgeflächen des Bundesrates - sowie ökologisch oder landschaftlich wertvoller Gebiete, namentlich Landschaftsschutzgebieten und Biotopen, kann künftig nicht nur in Ausnahmefällen auf Realersatz verzichtet werden. Bedingung dafür ist, dass gleichwertige Massnahmen zugunsten des Natur- und Landschaftsschutzes getroffen werden. Gleichwertig können nur Massnahmen sein, die eine dauerhafte Wirkung für die biologische Vielfalt des Waldes bzw. für Natur und Landschaft haben. Als gleichwertig können auch umfangreichere Massnahmen gelten, mit welchen die Kantone Ersatz für mehrere einzelne, kleinere Rodungsflächen leisten, sogenannte Poollösungen. Als Richtwert für den finanziellen Gegenwert der Ersatzmassnahme kann der theoretische finanzielle Aufwand, der vonseiten des Gesuchstellers für die Leistung von Realersatz notwendig wäre, herbeigezogen werden.
Sofern gleichwertige Massnahmen zugunsten des Natur- und Landschaftsschutzes anstelle eines Realersatzes in derselben Gegend zulässig sind, ist sicherzustellen, dass diese ebenfalls in derselben Gegend realisiert werden, damit die Kompensation wirksam ist.