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Büttiker Rolf · Ständerat · 2011-06-16

Büttiker Rolf · Ständerat · Solothurn · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2011-06-16

Wortprotokoll

Ich habe noch eine Frage an Frau Bundesrätin Leuthard bzw. an den Kommissionssprecher zu Absatz 2bis: Ich sehe, dass man diesen Text aus der Raser-Initiative übernommen hat. Ich sehe ein, dass man der Raser-Initiative etwas entgegenstellen sollte; dagegen ist nichts einzuwenden. Aber hier geht es schon um das Eingemachte; bei Absatz 2bis steht: "Mit Freiheitsstrafe von einem bis zu vier Jahren wird bestraft ..." Wenn ich schaue, was die Tatbestände sind, dann wird mir schon etwas unwohl: "waghalsiges Überholen" steht hier. Und das wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu vier Jahren bestraft. Die Höchstgeschwindigkeit ist schön definiert; ob es nichtbewilligte Rennen gibt, kann man auch kontrollieren - aber "waghalsiges Überholen"? Sie können die Juristen fragen: Das gibt es nirgends; in der schweizerischen Rechtsprechung gibt es diesen Ausdruck nicht. Ich weiss nicht, wem es dann überlassen ist, das zu beurteilen - den Richtern? Aber die Freiheitsstrafe beträgt ein bis vier Jahre. Wir übernehmen jetzt hier einfach einen Initiativtext in die Gesetzgebung. Ich muss Ihnen sagen: Das ist äusserst problematisch. Ich wäre schon froh, wenn Frau Bundesrätin Leuthard bei dieser Geschichte im Hinblick auf die Beratung im Zweitrat das Zepter in die Hand nehmen würde.

Ich bin nicht Jurist. Herr Bürgi hat zwar erklärt, es sei alles gut gemacht worden. Die Kommission für Rechtsfragen habe das angeschaut; es sei alles erfüllt worden. Aber dieser Punkt stellt eine Eiterbeule in diesem Gesetz dar; das sage ich Ihnen. Weil es nicht spezifiziert ist, weil es diesen Ausdruck nicht gibt, sagen die Juristen, sei einer gewissen Willkür Tür und Tor geöffnet. Es geht hier nicht nur um eine Bagatelle, sondern es geht um Freiheitsstrafen. Da sollten wir wirklich sorgfältig legiferieren.

Gegen die vorgeschlagenen Höchstgeschwindigkeiten habe ich nichts einzuwenden; es ist auch nichts gegen eine Bestrafung der Teilnahme an nichtbewilligten Rennen einzuwenden. Aber der Tatbestand des "waghalsigen Überholens" ist schnell erfüllt; wenn Sie auf der Autobahn auf die linke Spur wechseln, Frau Bundesrätin, sind Sie ja am Überholen. Der Tatbestand des "waghalsigen Überholens" ist bei einem Richter, der diese Bestimmung etwas eng definiert, schnell erfüllt. Dann bekommt man es mit Freiheitsstrafen von einem Jahr bis zu vier Jahren zu tun.

Ich glaube, der Ständerat als Chambre de Réflexion müsste hier schon etwas Zurückhaltung üben bzw. intervenieren, wenn es darum geht, solche Dinge ins Gesetz zu schreiben.