Leuthard Doris · Bundesrat · 2011-09-13
Leuthard Doris · Bundesrat · Aargau · 2011-09-13
Wortprotokoll
Dieser Artikel 19 ist ein wichtiger Artikel. Im Kontext der nachfolgenden Bestimmungen ist zentral, wie Sie die Rahmenbedingungen für fossil-thermische Kraftwerke festlegen. Ich möchte daran erinnern, dass Sie ja schon mit der Teilrevision des CO2-Gesetzes im Juni 2010 beschlossen haben, dass die Betreiber von fossil-thermischen Kraftwerken die verursachten Emissionen vollständig kompensieren müssen. Mit der heutigen Regelung haben Sie den Schlüssel "70 Prozent im Inland/30 Prozent im Ausland" schon festgelegt. Das, was also hier die Mehrheit der UREK-NR und der Ständerat vorschlagen, ist im Prinzip eine Fortführung der bereits gefassten Beschlüsse.
Ich möchte hierzu noch Folgendes festhalten: In den Absätzen 2 und 2abis ist ein bisschen verwirrend, dass der Ständerat vom Inlandziel und die UREK-NR vom Auslandziel spricht. Schlussendlich ist das genau dasselbe. Die Redaktionskommission wird das noch prüfen müssen, sodass am Schluss im Gesetzestext entweder immer nur vom Inland- oder nur vom Auslandkompensationsziel die Rede sein wird. Es ist wichtig, diese Regelung festzuhalten, weil die hundertprozentige Kompensation - es geht ja nicht um Reduktion, es geht hier nur um Kompensation - wichtig ist, damit Investoren klar Bescheid wissen, wie viel die Kosten für die Kompensationen betragen.
Herr Wasserfallen, insofern ist es natürlich so, auch wenn die Liberalen kein Gas möchten. Der Markt bestimmt das. Weil wir eben kein Technologieverbot haben, kann jederzeit ein Gesuch eingereicht werden. Für ein Gas- und Dampfturbinenkraftwerk (GUD) braucht es für eine entsprechende Anlage im Wesentlichen eine kantonale Baubewilligung. Deshalb ist es an uns, an Ihnen, jetzt die Rahmenbedingungen für die Kompensationen und damit auch den Preis der Kompensationsziele festzulegen. Das ist klar, und insofern war das Konzept des Bundesrates, das die Minderheit aufnimmt, kongruent. Wenn Sie in Artikel 3 das Reduktionsziel flexibler ausgestaltet hätten, dann wäre der Schlüssel 50/50 in diesem Kontext die logische Folge gewesen. Da Sie jetzt in Artikel 3 das Reduktionsziel im Inland festgelegt haben, ist es dieser Logik entsprechend auch klar, dass das Inlandkompensationsziel grösser sein muss.
Es ist wesentlich, dass Sie das festlegen, weil der Marktpreis, und damit auch der Anreiz für einen Investor, im Wesentlichen durch die Kosten dieser Kompensationen bestimmt werden. Je mehr Kompensationen Sie im Ausland hätten, desto günstiger würde es. Und hier kommt nochmals das EU-ETS ins Spiel: Sie wissen, dass der Bundesrat in Bezug auf eine Verknüpfung mit dem EU-ETS am Verhandeln ist. Im Rahmen dieser Verhandlungen ist es unser erklärtes Ziel, dass auch fossil-thermische Kraftwerke in dieses EU-ETS eingebunden werden können. Wenn das gelingt, heisst dies - ich denke, das ist das Wesentliche -, dass dann auch im ETS für die Kompensation europäische Marktpreise gelten, was schlussendlich das Zentrale für die Bedingungen wäre. Wir streben an, dass mit dieser Verknüpfung dann auch schweizerische Kraftwerke die gleichen Bedingungen wie ihre europäische Konkurrenz hätten. [PAGE 1343]
Das ist aber Zukunftsmusik. Wir wissen es nicht, aber es kann durchaus sein, dass zum Zeitpunkt, zu dem in der Schweiz ein solches GUD gebaut würde, das EU-ETS auch in Kraft ist, dann wäre das kongruent. Ausserhalb dieser Fälle macht es deshalb Sinn, eine Regelung mit 70/30 anzustreben. Sie ist weniger streng als in der EU, sie macht aber im Lichte Ihrer bisherigen Beschlüsse zum Inlandziel Sinn. Sie macht zudem Sinn, weil das Potenzial für Kompensationen in diesem Umfang vorhanden ist. Es geht schlussendlich effektiv um den Preis für die Kompensationsmassnahmen.