Aeppli Wartmann Regine · Nationalrat · 2001-06-06
Aeppli Wartmann Regine · Nationalrat · Zürich · Sozialdemokratische Fraktion · 2001-06-06
Wortprotokoll
Ich spreche zuerst zur Vorlage 1: In den letzten zehn Jahren herrschte auf dem Gebiet des Sexualstrafrechtes zum Schutze Unmündiger und Abhängiger eine gewisse gesetzgeberische Betriebsamkeit. Die Revision von 1991 stellte das sexuelle Selbstbestimmungsrecht ins Zentrum und unterschied zwischen sexuellen Handlungen mit Kindern, die auf freiwilliger Basis zwischen Gleichaltrigen zustande kommen - sie wurden mit der Revision entkriminalisiert -, und solchen, bei denen Zwangsmittel angewendet oder Abhängigkeitsverhältnisse ausgenützt werden. Gleichzeitig wurde die Verjährungsfrist auf fünf Jahre herabgesetzt. Die Verbreitung von Kinderpornographie und das Bekanntwerden von weltweit operierenden Pädophilenringen sowie die schrecklichen Untaten an Kindern - ich erinnere an die Fälle René Osterwalder oder Marc Dutroux - sensibilisierten das Bewusstsein der Öffentlichkeit für die Anliegen der Opfer.
1997 wurde die Verjährungsfrist auf parlamentarisches Begehren hin wieder auf zehn Jahre angehoben. Im März 2001 wurden im Bereich des Opferschutzes Massnahmen getroffen, die der so genannten Sekundärviktimisierung entgegenwirken sollen. Die vorliegende Revision geht auf eine Motion der Kommission für Rechtsfragen unseres Rates zurück. Sie verlangte 1996, dass die Verjährungsfrist bei sexuellen Delikten an Kindern erst ab dem 18. Lebensjahr des Opfers zu laufen beginnt. Diesem Anliegen entsprach der Bundesrat in seiner Vorlage vom 10. Mai 2000.
Nun hat sich aber der Ständerat in der Wintersession 2000 für ein anderes Verjährungsmodell ausgesprochen. Er hat beschlossen, die Frage der Verjährung auf die neue Verjährungsregelung des revidierten Strafgesetzbuches auszurichten. Danach sollen die Fristen der Verjährung generell auf das Anderthalbfache verlängert werden und im Gegensatz zu heute nicht mehr ruhen oder unterbrochen werden können.
Die Verjährung für Straftaten, die mit Gefängnis von mehr als drei Jahren oder mit Zuchthaus bedroht sind, wie das bei sexuellen Handlungen mit Kindern der Fall ist, soll neu 15 Jahre betragen.
Die RK wird Ihnen in der anschliessenden Beratung des StGB oppositionslos die Annahme der neuen Verjährungsregeln beantragen. Aus diesem Grunde sieht sie in diesem Zusammenhang kein Problem, ein Modell zu befürworten, das in diesem Rat noch vor der Beschlussfassung steht. Um den spezifischen Problemen jugendlicher Opfer Rechnung zu tragen, ist ergänzend vorgesehen, dass die Verfolgung in jedem Fall bis zum 25. Altersjahr angehoben werden kann.
In Ergänzung zur bundesrätlichen Vorlage hat der Ständerat vorgesehen, dass nicht nur Sexualdelikte einer verlängerten Verjährung unterworfen sein sollen, sondern auch Gewaltdelikte - vorsätzliche Tötung, Totschlag, schwere Körperverletzung - an Kindern unter 16 Jahren. Beim Inzest hat der Ständerat ebenfalls die ordentliche Verjährungsfrist nach StGB anstelle von Sonderbestimmungen für Fälle mit Kindern unter 16 Jahren eingeführt. Diese Frist soll neu sieben statt wie bisher zwei Jahre betragen. Der Bundesrat hat sich dem ständerätlichen Konzept angeschlossen.
Auch die RK beantragt Ihnen heute, dem Ständerat zu folgen. Das Konzept ist sowohl in rechtsstaatlicher Hinsicht - vergleichbare Verjährungsfristen für vergleichbar schwere Delikte - als auch sachlich vertretbar und befriedigend. Auch im Fall von sexuellem Missbrauch an kleinen Kindern besteht noch sieben Jahre nach Eintritt der zivilrechtlichen Mündigkeit die Möglichkeit, eine Strafverfolgung anzustreben.
Ab dem 10. Altersjahr geht die Verjährungsfrist in jedem Fall über das 25. Altersjahr hinaus. Damit stellt das Gesetz sicher, dass Täter aus dem familiären oder schulischen Umfeld nicht ungeschoren davonkommen, weil sich das Opfer in einem Abhängigkeitsverhältnis befindet und aus diesem Grunde ausserstande ist, Anzeige zu erstatten.
Die RK hat aus diesem Motiv heraus zusätzlich zu den vom Ständerat erfassten Tatbeständen auch sexuelle Handlungen mit Abhängigen zwischen 16 und 18 Jahren gemäss Artikel 188 der besonderen Verjährungsfrist unterstellt. In allen übrigen Punkten beantragt sie Ihnen, dem Ständerat zu folgen. Nach der konzeptionellen Änderung wurde im Übrigen auch eine Anpassung des Titels notwendig. Die Revision läuft neu unter dem Titel "Verjährung der Strafverfolgung im Allgemeinen und bei Sexualdelikten an Kindern".
Die RK beantragt Ihnen, ihren Anträgen zu folgen.
Die Vorlage 2 will sicherstellen, dass bestraft wird, wer sich harte Pornographie beschafft bzw. über solche verfügt. Als harte Pornographie gilt nach der abschliessenden Aufzählung von Artikel 197 die Darstellung von sexuellen Praktiken unter Einbezug von Kindern, Gewalttätigkeiten, Tieren und menschlichen Ausscheidungen.
Die Herstellung und der Vertrieb harter Pornographie sind schon heute verboten. Um dieses Verbot durchzusetzen, verbietet das Recht eine Reihe weiterer Verhaltensweisen wie Einfuhr, Lagerung, Ausstellen, Anbieten usw. Lediglich der Besitz von Pornographie ist bisher nicht strafbar. Das soll sich nun ändern. Allerdings soll der blosse Konsum von pornographischen Darstellungen weiterhin straflos bleiben. Wer sich ein Pornoheft der harten Art zeigen lässt, bleibt ebenso straflos wie ein Internetsurfer, der auf Bilder mit harter Pornographie stösst und diese betrachtet. Die Schwelle der Strafbarkeit würde erst in dem Moment überschritten, in dem er die fraglichen Bilder herunterlädt.
Dass diese Grenzen nicht immer einfach zu ziehen sein werden, liegt auf der Hand. Es wird Aufgabe der Strafverfolgungsbehörden sein, die notabene vehement für die Strafbarkeit des Besitzes eintreten, Kriterien zur Grenzziehung zu entwickeln.
Die Strafbarkeit des Besitzes soll auch für die so genannten Brutalos gelten, d. h. für gewalttätige Darstellungen, die nicht pornographischer Natur sind, sofern die Darstellungen die Menschenwürde in elementarer Weise verletzen, zum Beispiel durch die Darstellung von Folterszenen. Der Ständerat hat den Katalog des strafbaren Besitzes pornographischer Darstellungen um sexuelle Handlungen mit Tieren erweitert; die RK hat den Brutalo-Artikel aus Kohärenzgründen ergänzt, indem auch der Erwerb oder Besitz von Darstellungen von Gewalttätigkeiten gegen Tiere für strafbar erklärt werden.
Natürlich hat sich auch die RK über die Frage unterhalten, ob eine solche Ausdehnung der Strafbarkeit überhaupt sinnvoll sei. Es wurde die berechtigte Frage erhoben, ob man damit nicht in einen Bereich vorstosse, der eigentlich zur Persönlichkeitssphäre des Individuums gehöre, und ob [PAGE 529] damit nicht dem Denunziantentum Tür und Tor geöffnet würde. Diese Fragen lassen sich nur in Abwägung der Pro- und Kontra-Argumente beantworten. Im Ergebnis wiegen die Pro-Argumente schwerer.
Für die RK sind es im Wesentlichen drei Gründe, die für eine Strafbarkeit des Besitzes sprechen:
1. Auf internationaler Ebene wird die Bestrafung des Besitzers seit längerem verlangt. Die internationale Dimension spielt wegen des Internets, des Kinderhandels und der international vernetzten Pädophilie eine entscheidende Rolle.
2. Es soll den Einwänden der Strafverfolgungsbehörden Rechnung getragen werden, die sich beim Vollzug der geltenden Bestimmungen immer wieder die Zähne ausbeissen, weil sie in den meisten Fällen bloss den Besitz des Materials, nicht aber den Erwerb oder den Handel nachweisen können, sodass viele Täter wegen der Lücke "Besitz" ungestraft davonkommen.
3. Man erhofft sich von der tatsächlichen Anwendung dieser Strafbestimmungen eine Rückwirkung auf die Nachfrage und damit auch auf die Produktion. Denn darin liegt ja die eigentliche Problematik des Brutalo- und des Pornographie-Artikels: dass die Produktion der Darstellungen insbesondere für wehrlose Kinder und für Tiere mit unsäglichen Qualen verbunden ist und in vielen Fällen sogar mit deren Tod endet.
In der Vernehmlassung ist die Bestrafung des Besitzes auf breite Zustimmung gestossen; nur eine Einzelperson lehnte sie grundsätzlich ab.
Die RK hat die Vorlagen 1 und 2 in der Gesamtabstimmung mit 12 zu 0 Stimmen bei 1 Enthaltung angenommen. Sie beantragt Ihnen, ihrem Entscheid zu folgen.
Mit der Annahme der Vorlagen werden drei parlamentarische Vorstösse abschreibungsreif: Die der Vorlage 2 zugrunde liegende Parlamentarische Initiative von Felten 95.405, "Besitz von Kinderpornographie. Verbot", die Motion Béguin 96.3650, "Strafbarkeit von Besitzern verbotener pornographischer Gegenstände und Vorführungen", sowie das Postulat der RK 96.3004, "Verjährung bei allen Sexualdelikten an Kindern".
Die RK beantragt Ihnen die Abschreibung dieser Vorstösse.