Cathomas Sep · Nationalrat · 2011-09-13
Cathomas Sep · Nationalrat · Graubünden · Fraktion CVP/EVP/glp · 2011-09-13
Wortprotokoll
Gemäss dem von beiden Räten beschlossenen Artikel 3 des CO2-Gesetzes sind die Treibhausgasemissionen im Inland bis 2020 gegenüber 1990 gesamthaft um 20 Prozent zu vermindern. Damit dieses Ziel erreicht werden kann, sieht die Gesetzesvorlage verschiedene Massnahmen vor. Die Massnahmen im Gebäudebereich durch die Anpassung des Baustandards für Neu- und Altbauten an den neusten Stand der Technik und die neuen Bestimmungen im Bereich des individuellen Verkehrs durch die Reduktion von CO2-Emissionen von neu in Verkehr gesetzten Personenwagen leisten einen sehr grossen Beitrag an die Reduktion der Treibhausgasemissionen.
Ein weiterer, nicht unwesentlicher Beitrag zur Senkung der Treibhausgasemissionen wird durch die zur Sanierung von bestehenden Gebäuden zur Verfügung gestellten Mittel aus der CO2-Teilzweckbindung erwartet. Mit der Brennstoffabgabe erhebt der Bund eine CO2-Abgabe auf die Herstellung, Gewinnung und Einfuhr von Brennstoffen. Dabei kann der Bundesrat bei Nichterreichen des Zielwertes den Abgabesatz von 36 Franken auf maximal 120 Franken pro Tonne CO2 erhöhen. Weiter sieht das Gesetz eine Kompensation [PAGE 1348] bei Treibstoffen vor, die in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt werden. Ein Teil der CO2-Emissionen, die bei der energetischen Nutzung der Treibstoffe entstehen, sind durch die Abgabe von Emissionszertifikaten zu kompensieren.
Als letztes Lenkungsinstrument im Massnahmenpaket ist in Artikel 27 vorgesehen, eine Abgabe auf Treibstoffen einzuführen. Im Wissen, dass das Ziel in Artikel 3 bereits definiert ist - eine Reduktion um 20 Prozent im Inland bis im Jahr 2020 -, kann eine entsprechende Massnahme als Ultima Ratio für sinnvoll erachtet werden. Die in Artikel 27 vorgesehene Abgabe auf Treibstoffen kommt jedoch erst dann zum Zug, wenn die bereits erwähnten Vorkehrungen nicht zur Erreichung des Reduktionszieles führen.
Mit meinem Minderheitsantrag III soll grundsätzlich die vom Bundesrat und vom Ständerat in Artikel 27 Absatz 1 vorgesehene Abgabe auf Treibstoffen übernommen werden.
Der Bundesrat soll mit der gemäss Artikel 37 vorzunehmenden periodischen Prüfung der Wirksamkeit der Massnahmen die Möglichkeit erhalten, die Einführung einer Abgabe auf Treibstoffen vorzusehen.
Im Gegensatz zum Entwurf des Bundesrates sieht der Antrag der Minderheit III in Absatz 3 die Genehmigung des Abgabesatzes durch die Bundesversammlung vor. Die Verantwortung für diesen wichtigen Entscheid soll explizit dem Parlament zugewiesen werden.
Gemäss den in letzter Zeit erneut erstellten Berechnungen sollten die Zielwerte mit den vorgesehenen Massnahmen, die bereits erwähnt worden sind, ohne eine Abgabe auf Treibstoffen knapp erreicht werden können. Als Folge dieser Ausgangslage und angesichts der zunehmenden Kritik und der Androhung des Referendums gegen die in der Revision des CO2-Gesetzes vorgesehenen Massnahmen erachte ich es nicht als zielführend, wenn das Gesetz vorsorglich mit Regelungen bestückt wird, die zurzeit nicht zum Tragen kommen und die, je nach Entwicklung, in der Praxis vielleicht gar nie zur Anwendung gelangen. Auch wenn die von verschiedener Seite vermutete Erhöhung der Treibstoffpreise wesentlich geringer als die erwähnten 28 Rappen ausfallen sollte, ist es nicht verantwortbar, die vorliegende Gesetzesrevision durch eine nichtdefinierte und zurzeit nichtanwendbare Abgabe auf Treibstoffen zu gefährden. Sollte die Treibstoffabgabe als Lenkungsabgabe in fünf oder mehr Jahren zum Thema werden, dann soll und kann das Parlament das CO2-Gesetz in einer neuen Revision mit dieser und eventuell weiteren Ergänzungen anpassen.
Aus diesen Überlegungen ziehe ich meinen Minderheitsantrag III zurück und bitte Sie, die Mehrheit zu unterstützen.