Huber Gabi · Nationalrat · 2011-09-13
Huber Gabi · Nationalrat · Uri · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2011-09-13
Wortprotokoll
Die FDP-Liberale Fraktion ist dem Vorhaben Teilrevision BöB von Beginn weg positiv gegenübergestanden. Der Aufschrei der Empörung wegen der Verzögerungen bei der Vergabe des Tunnelbauloses Erstfeld der Neat war gross. Die Kosten für die Verzögerung bewegten sich in der Höhe von rund 50 Millionen Schweizerfranken. Auch die NAD empfahl die Prüfung einer restriktiveren Handhabung bei der Erteilung der aufschiebenden Wirkung. In der Kommission haben die FDP/die Liberalen den pragmatischen Lösungsansatz des Bundesrates begrüsst, den Handlungsbedarf bejaht und sich für das Eintreten auf die Vorlage ausgesprochen.
Bereits anlässlich der Eintretensdiskussion in der Kommission haben wir jedoch die Frage aufgeworfen, ob es unter dem rechtsstaatlichen Standpunkt zulässig sei, zwei Kategorien für die Geltung der aufschiebenden Wirkung zu schaffen, nämlich eine aufschiebende Wirkung für normale Beschaffungsverfahren und eine für Grossprojekte. Nachdem diese Frage in der Botschaft nicht abgehandelt wurde, haben wir, zusammen mit der einstimmigen Kommission, von der Verwaltung eine diesbezügliche rechtliche Beurteilung verlangt. Die FDP/die Liberalen haben bereits in der Vernehmlassung im Jahr 2008 Bedenken gegen eine generelle Erteilung der aufschiebenden Wirkung ausserhalb von Grossprojekten, also eine Umkehr des Systems, angekündigt.
Der Bericht des Bundesamtes für Justiz vom März 2011 war einigermassen erschütternd. Er ergab, dass das Bundesamt bereits im Rahmen der Ämterkonsultation im Dezember 2009 zum Schluss gekommen war, dass ein zwingender Ausschluss der aufschiebenden Wirkung durch das Gesetz mit dem WTO-Übereinkommen und dem bilateralen Abkommen mit der EU kaum vereinbar sei. Sodann haben wir auch noch erfahren - die Kommissionssprecherin hat bereits darauf hingewiesen - dass die Hauptursache für die unsägliche Verzögerung bei der erwähnten Neat-Vergabe darin bestand, dass der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichtes meinte, über das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung erst nach einer umfassenden Prüfung der Erfolgschancen der Beschwerde entscheiden zu können. Diese Haltung widerspricht der bundesgerichtlichen Praxis und hat keine gesetzliche Grundlage. Vielmehr ist die Frage der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung summarisch zu prüfen, und darüber ist innert weniger Wochen zu entscheiden. Das entspricht auch der Praxis des Bundesgerichtes bei Fällen, bei denen das Konkordat über die kantonalen Beschaffungen angewendet wird. Heute besteht auch die Möglichkeit, das Bundesgericht mit einer Aufsichtsbeschwerde anzurufen, wenn das Bundesverwaltungsgericht im öffentlichen Beschaffungswesen die Bestimmungen über die aufschiebende Wirkung nicht korrekt anwendet.
Im Zeitpunkt des Vergabeverfahrens betreffend das Baulos für den Tunnel Erstfeld war dies noch nicht der Fall. Diese Argumentation ist nicht einfach nur rein legalistisch, sondern sie bestätigt das bereits zu Beginn der Kommissionsberatungen bestehende ungute Gefühl, dass es künftig im Beschaffungswesen zweierlei Verfahren geben soll, je nachdem, ob es sich um ein Grossprojekt oder eben um eine normale Beschaffung handelt. Es haben viele Leute an dieser Vorlage gearbeitet. Diese Arbeit war nicht umsonst, denn sie hat zur Einsicht geführt, dass die geltende gesetzliche Grundlage genügt und in der Vergangenheit nicht die Ursache von Verfahrensverzögerungen war.
Nicht zuletzt noch ein Tipp an die Praxis: Es wäre ganz bestimmt hilfreich, wenn in die Zeitplanung eines jeden Projekts auch ein mögliches Beschwerdeverfahren eingeplant würde. Es macht den Anschein, dass dies in der Praxis bisher nicht gemacht wurde.
Fazit: Die FDP-Liberale Fraktion stimmt zusammen mit der einstimmigen Kommission für Nichteintreten.