Aeppli Wartmann Regine · Nationalrat · 2001-06-06
Aeppli Wartmann Regine · Nationalrat · Zürich · Sozialdemokratische Fraktion · 2001-06-06
Wortprotokoll
Die Ausdehnung des bedingten Strafvollzuges ist eines der Kernanliegen dieser Vorlage. Es stammt nicht aus der Schreibstube von Theoretikern. Die Erfahrungen, die mit diesem Institut gemacht wurden, waren der Anlass, die Möglichkeit der Gewährung des bedingten Strafvollzuges auszudehnen.
Wenn man die Statistiken anschaut, sieht man, dass im Bereich der so genannten Alltagskriminalität 65 bis 85 Prozent aller Freiheitsstrafen bedingt ausgesprochen werden. Bemerkenswert ist dabei, dass der Prozentsatz der bedingten Strafen nicht tatspezifisch ist, sondern - mit Ausnahme [PAGE 557] vielleicht von Mord und anderen Kapitaldelikten - praktisch in allen Deliktkategorien vorzufinden ist. Das heisst, die Gewährung des bedingten Strafvollzuges hängt nicht von der Schwere der Tat und der Strafdrohung ab, sondern - das ist die Idee dieser Einrichtung - von der Beurteilung des künftigen Verhaltens des Täters, d. h. von der Prognose.
Wenn man die Statistiken anschaut, sieht man, dass auch bei Raub - also einem schweren Delikt -, bei Betrug, Körperverletzung, Urkundenfälschung, die ebenfalls als schwere Straftaten eingestuft werden, die Rate der "Bedingten" mit 70 bis 80 Prozent sehr hoch ist. Dies ist ein Beweis mehr, dass die Prognose nicht von der Schwere der Straftat oder Strafandrohung abhängt, sondern von der Persönlichkeit des Täters.
Ich kann zwar die Überlegungen, die in diesem Zusammenhang ins Feld geführt wurden - nämlich dass es von den Angehörigen eines Opfers nicht verstanden werde, wenn ein Täter nicht hinter Schloss und Riegel lande -, durchaus nachvollziehen; ich kann auch verstehen, dass das fast als eine Art Ohrfeige verstanden wird. Aber der staatliche Strafanspruch kann eben nicht nur das Vergeltungsbedürfnis eines Opfers berücksichtigen, sondern er muss sich auch mit der Frage befassen, was mit einem Täter nach seiner Entlassung geschieht. Da stellen sich natürlich neue Fragen, denn die allermeisten Täter werden ja nicht lebenslänglich eingeschlossen. In diesem Zusammenhang ist es eben relevant, ob eine Person mit ihrer Entlassung umgehen können wird. Es hat sich in der Praxis gezeigt, dass Menschen, die einmal "aus dem Blechnapf frassen", wie es so schön heisst, viel grössere Schwierigkeiten haben, sich in der Freiheit wieder zurechtzufinden. Deshalb ist in der Praxis das Bedürfnis sehr stark, einen Täter nur bedingt zu verurteilen, wann immer die Prognose es zulässt.
Es gibt noch weitere Gründe, weshalb wir den bedingten Strafvollzug ausdehnen sollten. Die Statistik zeigt, dass Verurteilungen im Bereich zwischen 18 und 36 Monaten, also innerhalb der Spanne, die zur Diskussion steht - heute sind nur bedingte Verurteilungen bis zu 18 Monaten möglich -, sehr gering sind. Sie machen nur 1,4 Prozent aller Verurteilungen aus. Es ist also nicht zu befürchten, dass sich die Gefängnisse leeren werden, wenn wir dem Antrag der Kommissionsmehrheit folgen, der auch jener des Ständerates und des Bundesrates ist. Diese Befürchtung, so sie denn jemand hegen sollte, ist unbegründet.
Im Übrigen ist die Ausdehnung des bedingten Strafvollzuges auch im europäischen Vergleich angezeigt. Da liegt der Durchschnitt zwischen zwei und fünf Jahren. Es gibt aber Länder, die für jede Strafe - unabhängig von ihrer Dauer - die Möglichkeit kennen, sie bedingt auszusprechen. Im internationalen Vergleich liegt die Schweiz jetzt mit ihren 18 Monaten am unteren Rande.
Noch ein letztes Wort: Es gibt nach Artikel 43 Absatz 3 ja die Möglichkeit, eine bedingte Freiheitsstrafe mit einer unbedingten Geldstrafe zu verbinden. Das trägt auch dem Gedanken dieser Revision Rechnung, nämlich dass man nicht schematisch verurteilen soll, weil es das Gesetz so vorschreibt, sondern dass man Massnahmen trifft, die individuell auf den Täter zugeschnitten sind und damit ein Optimum an Resozialisierung erzielen können.
Ich bitte Sie, der Mehrheit, dem Bundesrat und dem Ständerat zu folgen und den Antrag auf Reduktion auf zwei Jahre abzulehnen.