Baader Caspar · Nationalrat · 2001-06-06
Baader Caspar · Nationalrat · Basel-Landschaft · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2001-06-06
Wortprotokoll
Dank meinem Antrag sollen entsprechend dem Beschluss des Ständerates kurze Freiheitsstrafen generell ab zehn Tagen möglich sein; heute haben wir drei Tage Haft als Untergrenze.
Das Konzept des Bundesrates, künftig vollständig auf Freiheitsstrafen unter sechs Monaten zu verzichten, ist problematisch. Heikel ist diese Untergrenze vor allem deshalb, weil Artikel 37 vorsieht, dass gemeinnützige Arbeit nur mit Zustimmung des Täters ausgesprochen werden kann. Dies bedeutet im Klartext, dass künftig bei relativen Bagatelldelikten nur noch Geldstrafen ausgesprochen werden können, wenn der Täter gegen die gemeinnützige Arbeit opponiert. Höchstens wenn dem Täter vom Gericht unterstellt werden kann, er werde eine Geldstrafe ohnehin nicht bezahlen, kann an deren Stelle eine Freiheitsstrafe angeordnet werden.
Wie soll das dem Täter unterstellt werden, wenn bei Geldstrafen nicht einmal mehr die Minimalstrafe von 10 Franken pro Tag gelten soll, wie Sie das soeben beschlossen haben? Zwei, drei Franken pro Tag kann jeder bezahlen. Wenn ein Täter in Armut lebt, kann er sich Beträge in dieser Grössenordnung problemlos borgen.
Ganz allgemein kann man sich übrigens in guten Treuen die Frage stellen, ob die Prämisse stimmt, dass kurze Freiheitsstrafen keine Abschreckungswirkung haben. Dies wage ich auf jeden Fall zu bestreiten. Bei denjenigen Delikten, die auch vom Durchschnittsbürger begangen werden, z. B. Fahren in angetrunkenem Zustand, mache ich jedenfalls die Erfahrung, dass sich Leute von der Aussicht, ins Gefängnis gehen zu müssen, sehr beeindrucken lassen; jedenfalls wesentlich stärker, als wenn sie künftig nur noch eine Geldbusse bezahlen müssten.
Wenn Sie meinem Antrag, welcher dem ständerätlichen Beschluss folgt, zustimmen, müssen Sie folgerichtig auch die von mir vorgeschlagene Untergrenze von zehn Tagen in Artikel 43 Absatz 1 als Untergrenze für den bedingten Strafvollzug übernehmen. Diese Grenze muss dann auch bei der gemeinnützigen Arbeit in Artikel 37 Absatz 1 erwähnt werden, bzw. es muss dort auf die Freiheitsstrafe verwiesen werden, was von Ihnen so beschlossen worden ist, aber im Prinzip keinen Sinn macht, nachdem gemäss der jetzigen Vorlage, wie Sie sie beschlossen haben, die Untergrenze [PAGE 555] sechs Monate beträgt. Deshalb ist der Text in Artikel 37 Absatz 1 so zu belassen, wie ihn der Ständerat beschlossen hat.
Ich bitte Sie, meinem Antrag auf Herabsetzung der Untergrenze der Freiheitsstrafe von sechs Monaten auf zehn Tage zu folgen.