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AB 120491

Kiener Nellen Margret · Nationalrat · Bern · Sozialdemokratische Fraktion · 2011-09-14

Wortprotokoll

Im Namen der SP-Fraktion bitte ich Sie, den Antrag der Minderheit XII anzunehmen, das heisst, Ziffer IIter zu streichen, und ebenfalls den Einzelantrag Zuppiger abzulehnen - dies aus folgenden Gründen: Der Antrag der Mehrheit will das Finanzhaushaltgesetz (FHG) ändern. Gestatten Sie mir den Hinweis, dass das hier nicht der richtige Ort für eine solche Änderung ist. Wenn Sie diesen Gedanken umsetzen möchten, geschätzte Mitglieder der SiK-Mehrheit, müssten Sie eine spezialgesetzliche Grundlage machen. Ich muss Artikel 53 FHG zitieren: "Spezialfinanzierungen liegen vor, wenn Einnahmen zur Erfüllung einer bestimmten Aufgabe zweckgebunden werden. Die Bildung einer Spezialfinanzierung bedarf der gesetzlichen Grundlage."

Das heisst, Sie können hier nicht einfach, wie Sie es im Mehrheitsantrag haben, für verschiedene Tatbestände betreffend ein Departement - das VBS - eine separate Kasse einrichten. Sonst schaffen Sie einen Präzedenzfall, den dann viele andere Departemente auch noch gerne nachahmen möchten. Das Finanzhaushaltrecht des Bundes sieht ganz im Gegenteil einwandfrei vor, dass es eine spezialgesetzliche Grundlage braucht, wenn auch nur ein Franken an Einnahmen irgendwie zweckgebunden werden soll. Schon daher ist dieser Antrag nicht realisierbar, er ist ungünstig abgefasst.

Zum Inhaltlichen: Im Durchschnitt würde mit diesem Antrag der Plafond dann vielleicht um einen Ertrag von 20 bis 40 Millionen Franken pro Jahr aufgestockt. Das heisst, die Kompensation in den anderen Departementen würde entsprechend höher, denn die Einnahmen führen, so die Absicht, zu zusätzlichen Ausgaben der Armee. Unter der Annahme eines strukturell ausgeglichenen Haushalts bewirken diese Ausgaben eine Überschreitung der höchstzulässigen Ausgaben. Diese Überschreitung entspricht dem Bereinigungsbedarf und muss in den übrigen Aufgabengebieten kompensiert werden.

Noch gefährlicher ist, dass mit dieser Bestimmung das Bruttoprinzip de facto ausgehebelt wird. Denn einerseits möchten Sie die Ausgaben auf 5 Milliarden Franken begrenzen, wie vorher beschlossen, andererseits sollen der Armee aber die Einnahmen in unbekannter Höhe, die sie erzielen wird, vollumfänglich zur Verfügung stehen. Dieser Widerspruch liesse sich nur so auflösen, dass die Ausgaben, die aus diesen Verkäufen finanziert würden, im Budget nicht mehr erscheinen. Eine solche Missachtung des Bruttoprinzips wäre eine gravierende Verletzung des Finanzhaushaltrechts. Sie käme auch einer Aufhebung der Budgetkompetenz des Parlamentes gleich.

Jetzt noch kurz zum Antrag Zuppiger: Dieser setzt sowieso ein Gesetz voraus. Jeder Ausgabenplafond setzt ein Gesetz voraus, auch wenn das in der schriftlichen Begründung von Herrn Zuppiger nicht steht. Vergessen Sie nicht, dass der erste Ausgabenplafond in der Geschichte des VBS 2003 eingesetzt wurde, im Bundesgesetz über Massnahmen zur Verbesserung des Bundeshaushaltes, weil es ein Sparmassnahmenpaket war, das das VBS zum Abbau verpflichtete, und weil als Gegengewicht dem VBS über mehrere Jahre ein Plafond mit Planungssicherheit zugestanden wurde. Dann wurde der gesetzliche Ausgabenplafond im Rahmen des Armee-Entwicklungsschrittes 2008-2011 verlängert, nämlich bis 2011. Und das Konsolidierungsprogramm 2012/13 sah in Artikel 4 Absatz 3 des Bundesgesetzes über Massnahmen zur Verbesserung des Bundeshaushaltes einen Plafond für die Jahre 2012 bis 2015 vor. Dieses Gesetz wurde hier bekanntlich in der Sommersession beerdigt. So oder so: Wer auch immer von einem Ausgabenplafond spricht - darüber haben wir vorher abgestimmt -, der will ein Bundesgesetz. Etwas anderes wäre nicht zulässig.

Ich bitte Sie also, den Mehrheitsantrag und den Antrag Zuppiger abzulehnen und der Minderheit XII zuzustimmen.