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Vallender Dorle · Nationalrat · 2001-06-06

Vallender Dorle · Nationalrat · Appenzell A.-Rh. · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2001-06-06

Wortprotokoll

Artikel 22 regelt den unvollendeten und den vollendeten Versuch des Täters zu einem Verbrechen oder Vergehen. Neu wird der untaugliche Versuch unter Absatz 1 subsumiert. Dies darum, weil der Erfolg sowohl des unvollendeten wie des vollendeten Versuchs an der Tauglichkeit des Mittels oder Gegenstandes scheitern kann.

Der Ständerat will mit seiner redaktionellen Änderung verdeutlichen, dass der untaugliche Versuch auch unter Absatz 1 fällt. Die Rechtsfolge bleibt für alle dieselbe. Der vollendete Versuch wie der unvollendete bleiben strafbar mit fakultativer Strafmilderung.

Dagegen ist in Absatz 2 derjenige Versuch geregelt, der wegen des groben Unverstands des Täters untauglich ist. Weil ein offensichtlicher, für jeden vernünftigen Menschen einsichtig untauglicher Versuch die Rechtsgüter nicht gefährdet, bleibt der Täter straflos.

Artikel 25: Hier hat der Ständerat eine redaktionelle Anpassung vorgenommen. Wichtig gegenüber dem geltenden Recht ist, dass die Strafmilderung nun obligatorisch ist.

Artikel 26 behandelt die Teilnahme an einem Sonderdelikt. Die Anpassung durch den Ständerat ist redaktionell. Materiell verlangt die Regelung nun, dass derjenige Gehilfe, der keine besonderen Eigenschaften aufweist, wie z. B. ein Beamter, obligatorisch aufgrund von Artikel 26 und nicht Artikel 52 zwingend milder bestraft wird.

Artikel 27: Hier hat die Kommission wieder einstimmig den nach altem Recht bewährten Randtitel gewählt, dies in der Meinung, dass bewährte Titel oder Bezeichnungen, die materiell keine Änderung erfahren, beibehalten werden sollen.

Artikel 28 berücksichtigt, dass am 1. Januar 1998 das neue Medienstraf- und -verfahrensrecht in Kraft getreten ist. Die neue Nummerierung wird in Absatz 2 aufgenommen.

Artikel 29 regelt diejenigen Fälle, wo natürliche Personen für Fristverletzungen bestraft werden, die sie als Organ oder als leitende Führungsverantwortliche in einer Unternehmung - sei dies eine juristische Person oder eine Gesellschaft - begangen haben. Dabei ist zu beachten, dass bei einem Delikt gewisse Strafbarkeitsbedingungen einzig z. B. bei der juristischen Person selber eintreten können, dann aber in der Folge das Organ dafür zur Rechenschaft gezogen wird.

Artikel 29 enthält nun neu diese Grundregel und ersetzt die Artikel 172 und 326 des Strafgesetzbuches. Die Kommission hat die Lesbarkeit dieses Artikels dank der Verwaltung wesentlich erhöht. Es ist keine materielle Änderung vorgenommen worden.