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Vallender Dorle · Nationalrat · 2001-06-06

Vallender Dorle · Nationalrat · Appenzell A.-Rh. · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2001-06-06

Wortprotokoll

Bei Artikel 14 hat die Kommission im Interesse der Genauigkeit und der Aussagekraft die Marginalie angepasst. Zudem hat sie auch materiell eine Klarstellung vorgenommen. Die neue Formulierung stellt sicher, dass nicht nur die rechtliche Grundlage als solche, sondern z. B. auch das Einhalten des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes im Rahmen des anwendbaren Rechtes zu beachten ist. Der Beschluss war einstimmig.

Die Artikel 15a und 16a der ständerätlichen Fassung entsprechen den Artikeln 20 bzw. 21 des Entwurfes des Bundesrates. Sie wurden im Interesse der Rechtsanwendung umplatziert. Es gibt keine materielle Änderung.

Artikel 17 regelt die Schuldunfähigkeit bzw. die verminderte Schuldfähigkeit. Es geht also um die Frage, ob der Täter das [PAGE 544] Unrecht seiner Tat einsehen konnte oder nicht. Die Diskussion hinsichtlich der "schweren psychischen Störung" hat ergeben, dass dieser Begriff sehr unscharf ist und auch von der Wissenschaft und von der Weltgesundheitsorganisation nicht einheitlich gebraucht wird. Wenn einzig auf die von der Wissenschaft verwendete Definition abgestellt würde, wären die Menschen mit einer geistigen Behinderung diskriminiert. Dies verbietet indessen Artikel 8 Absatz 2 der neuen Bundesverfassung. Zudem ergeben sich auch besondere Probleme im Verhältnis zur französischen Terminologie.

Die Kommission ist der Ansicht, dass der Begriff der "schweren psychischen Störung" zudem nicht zwingend genannt werden müsste. Es ist nicht Aufgabe des Gesetzgebers zu sagen, aus welchen Gründen einem Täter die Schuldfähigkeit mangeln kann. Das Gericht hat vielmehr die Frage zu beantworten, ob der Täter das Unrecht seiner Tat einsehen konnte. Falls der Täter dazu nicht fähig war, sind sodann die Gründe für die Schuldunfähigkeit bzw. Teilschuldfähigkeit abzuklären oder abklären zu lassen. Dies um auszuschliessen, dass der Täter diesen Zustand gemäss Artikel 17a bewusst selber herbeigeführt hat, die so genannte "actio libera in causa".

Die Kommission war daher - bei einem Stimmenverhältnis von mit 13 zu 0 bei 1 Enthaltung - der Auffassung, dass die neue Formulierung von Artikel 17 besser ist.

Bei Artikel 19 wurde die Marginalie geändert, weil die Beschränkung auf die Marginalie "Verbotsirrtum" zu kurz greifen würde. Artikel 19 regelt nämlich grundsätzlich drei verschiedene Fälle. Erstens regelt er den Fall des Verbotsirrtums, in dem der Täter nicht weiss oder nicht wissen konnte, dass die Tat verboten ist. Zweitens regelt Artikel 19 den Gebotsirrtum im Sinne der echten bzw. unechten Unterlassungsdelikte, bei denen der Täter nicht weiss oder nicht wissen konnte, dass er zum Handeln verpflichtet war. Drittens gibt es noch Fälle, wo sich der Täter darüber im Irrtum befindet, ob er einen Rechtfertigungsgrund hat.

Ihre Kommission ist einstimmig der Meinung, dass die Marginalie "Irrtum über die Rechtswidrigkeit" alle drei Fälle umfasst. Ihre Kommission hat die Änderung einstimmig beschlossen.