Vallender Dorle · Nationalrat · 2001-06-06
Vallender Dorle · Nationalrat · Appenzell A.-Rh. · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2001-06-06
Wortprotokoll
Der Zweite Titel, Strafbarkeit, mit den Artikeln 10 bis 33 berücksichtigt im Aufbau den aktuellen Stand von Lehre und Rechtsprechung. Artikel 10 unterscheidet Straftaten in Verbrechen und Vergehen. Diese Unterscheidung entspricht dem allgemeinen Sprachgebrauch. Im Unterschied zu heute soll aber nicht mehr eine Zuchthaus- oder Gefängnisstrafe, sondern eine Freiheitsstrafe im Sinne einer Einheitsstrafe ausgesprochen werden.
Die Kommission möchte mit dem neuen Absatz 1a von Artikel 10 verdeutlichen, dass die Unterscheidung in Verbrechen und Vergehen an die Schwere der Strafen anknüpft, mit denen diese Straftaten belegt sind. Materiell stellt die Einfügung keine Änderung dar.
Artikel 11 nimmt neu ins geschriebene Recht die vom Bundesgericht vorgezeichnete Praxis auf, dass nicht nur eine Tat, sondern auch eine Unterlassung strafrechtlich geahndet wird. Dabei ist diese Rechtsfigur des so genannten unechten Unterlassungsdeliktes von dem des echten Unterlassungsdeliktes zu trennen. Beim so genannten echten Unterlassungsdelikt handelt es sich um ein strafbares Verhalten, das gegen ein Verbot verstösst wie zum Beispiel die Unterlassung der Nothilfe nach Artikel 128 StGB. Dagegen liegt eine unechte Unterlassung dann vor, wenn jemand rechtlich verpflichtet ist, die vom Gesetz mit Strafe bedrohte Beeinträchtigung eines Rechtsgutes zu verhindern, und dieser Pflicht nicht genügt.
Die Kommission für Rechtsfragen hat gegenüber der vom Ständerat gewählten Formulierung vor allem den Vorbehalt, dass die so genannte Gleichwertigkeitsklausel in der Sache den Sachverhalt nicht richtig abdecke, d. h., dass ein unechtes Unterlassungsdelikt nicht ohne weiteres mit einem Tätigkeitsdelikt verglichen werden kann. Die nun vorliegende Formulierung wird diesen Bedenken gerecht und ist zudem wesentlich klarer.
Absatz 1 umschreibt zunächst den Grundsatz des unechten Unterlassungsdeliktes und lehnt sich interessanterweise an eine Formulierung von Carl Stooss an.
Absatz 2 stellt sodann bezüglich der Rechtspflicht zum Handeln klar, dass ein Unterlassungsdelikt nur dann als pflichtwidrig gilt, wenn der Täter gerade wegen seiner besonderen Garantenstellung zum Handeln in einer bestimmten Situation verpflichtet gewesen wäre. Sodann werden beispielhaft einige dieser besonderen Entstehungsgründe für die Garantenpflicht angeführt, die durch die Rechtsprechung noch laufend weiterentwickelt werden können. Zu denken ist aus heutiger Sicht an die Garantenstellung aus Gesetz - wie etwa jene des Vaters oder der Mutter für sein oder ihr Kind - oder aus Vertrag - wie etwa jene des Bergführers oder der Höhlenführerin für das Wohl der ihnen anvertrauten Personen.
Absatz 3 stellt zudem zur Strafbarkeit klar, dass aus der Perspektive des Täters den Umständen entsprechend dem "unechten Unterlassungstäter" derselbe Vorwurf wie dem Aktivtäter gemacht werden können muss.
Die fakultative Strafmilderung in Absatz 4 berücksichtigt, dass bei einer Straftat durch Unterlassung die aufgewendete kriminelle Energie oft geringer ist als bei einer solchen durch aktives Handeln.
Die Kommission hat dieser neuen Formulierung einstimmig zugestimmt.
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