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Vallender Dorle · Nationalrat · 2001-06-06

Vallender Dorle · Nationalrat · Appenzell A.-Rh. · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2001-06-06

Wortprotokoll

Heute nehmen wir als Zweitrat die Revision des Allgemeinen Teils des Strafrechtes in Angriff. Das ebenfalls im Reformpaket enthaltene Militärstrafgesetz sowie das ausgegliederte Jugendstrafrecht sollen als eigene Beschlüsse 2 und 3 separat verhandelt werden.

Der Allgemeine Teil ist nun seit knapp sechzig Jahren in Kraft. Dies ist sicher ein Beweis dafür, dass sein geistiger Vater, Carl Stooss, weitsichtig ein für die damalige Zeit modernes Strafrecht geschaffen hat. Der von ihm ausgearbeitete Vorentwurf vom 5. August 1893 setzt die bis heute anerkannten Leitplanken mit der Kombination von Strafen und sichernden Massnahmen.

Die einzige grössere Revision erfolgte im Jahr 1971. Sie brachte neue Vollzugsformen und Sanktionen wie die [PAGE 532] Halbfreiheit und die Halbgefangenschaft, den bedingten Strafvollzug für Freiheitsstrafen bis zu achtzehn Monaten und die Verpflichtung zur Arbeitsleistung für Jugendliche.

Die Vorarbeiten zur heutigen Revision begannen 1983 mit einer Studie über die Notwendigkeit einer Reform durch Professor Schultz und endeten 1997 mit Hearings über den nach dem Vernehmlassungsverfahren überarbeiteten Vorentwurf. Dazwischen liegen vierzehn Jahre der Vorbereitung dieses nach der Meinung Ihrer Kommission grundsätzlich ausgereiften Reformpaketes. Das Eintreten war denn auch nicht umstritten.

Die vor uns liegende Revision des Allgemeinen Teils greift Reformanliegen auf, die seit den Sechzigerjahren diskutiert werden. Dabei waren diese Diskussionen zum Teil gegenläufig. In den Sechziger- und Siebzigerjahren stand die Resozialisierung des Täters im Mittelpunkt der Überlegungen. Sie verlangte nach einer Neuausrichtung des Strafrechtes und einer Abkehr von Vergeltung und Sühne für begangenes Unrecht und Dritten zugefügten Schaden.

Unter dem Eindruck der grausamen Tötungs- und Sexualdelikte am Zollikerberg und in Bremgarten in den Neunzigerjahren wurde dagegen der Ruf nach dem Schutz und der Sicherheit der Allgemeinheit immer lauter und fand seinen Niederschlag in der Volksinitiative "Lebenslange Verwahrung für nichttherapierbare, extrem gefährliche Sexual- und Gewaltstraftäter", die am 3. Mai 2000 mit 194 390 gültigen Unterschriften eingereicht wurde.

Das vorliegende Reformpaket versucht nun, beiden Zielen gleichermassen gerecht zu werden, und nimmt zudem als weiteres Anliegen die Effizienz auf. Auch bei der Strafverfolgung sollte der Staat effektiv und effizient sein. Weitere Neuerungen sind die Einführung des Opportunitätsprinzips, die Ausdehnung des Geltungsbereichs unseres Strafgesetzbuches auf mit dem Ausland verbundene Straftaten und die Vereinfachung der Verjährungsregeln. Mit Blick auf die Gerechtigkeit bei komplizierten Delikten mit umfangreichen Abklärungen soll verhindert werden, dass die Täter nicht ins Recht gefasst werden können.

Die Reform umfasst weiter die von Rechtsprechung und Lehre geforderte Klarstellung zwischen rechtfertigendem und entschuldigendem Notstand sowie die Definition des Unterlassungsdeliktes, die Festschreibung der Grundsätze und Ziele für den Vollzug von Freiheitsstrafen und freiheitsentziehenden Massnahmen und die Einführung einer strafrechtlichen Verantwortung von Unternehmen.

Lassen Sie mich nun die zwei wichtigsten Schwerpunkte skizzieren:

1. Die Neuordnung des Sanktionensystems: Bei der leichteren Kriminalität sollen die kurzen unbedingten Freiheitsstrafen weitgehend durch schärfere Geldstrafen im Tagessatzsystem oder durch gemeinnützige Arbeit ersetzt werden. Selbstverständlich kann die Strafe - Geld- wie Freiheitsstrafe bzw. gemeinnützige Arbeit - auch ausgesetzt bzw. teilweise ausgesetzt werden. Diese differenzierten Sanktionen sollen die heutigen kurzen unbedingten Freiheitsstrafen unter sechs Monaten verdrängen. Die Erfahrungen zeigen nämlich, dass die etwa 11 000 jährlich verhängten kurzen unbedingten Freiheitsstrafen - vorwiegend bei Verkehrs- oder Betäubungsmitteldelikten sowie Diebstahl - den Staat sehr viel mehr kosten, ohne dass ihr Nutzen belegt wäre. Demgegenüber zeigen die Erfahrungen mit gemeinnütziger Arbeit in den Pilotkantonen sehr gute Ergebnisse.

Wir erhoffen uns von dem neuen, differenzierten Sanktionensystem sowohl eine bessere Resozialisierung des Täters wie auch eine Effizienzsteigerung des Strafvollzuges.

2. Der zweite Schwerpunkt betrifft die gemeingefährlichen Täter. Sie sollen im Anschluss an die Verbüssung der Freiheitsstrafe so lange verwahrt werden können, bis sie als nicht mehr gemeingefährlich einzustufen sind. Der Entscheid über ihre Verwahrung bzw. über ihre bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug oder aus der Verwahrung ist periodisch zu überprüfen sowie fachlich von Konsultativkommissionen zu begleiten, die die Gefährlichkeit eines derartigen Täters zu beurteilen haben. Damit hilft die Sicherungsverwahrung die legitime Forderung nach grösstmöglicher gesellschaftlicher Sicherheit umzusetzen, ohne die in unserer Verfassung und in der EMRK auch für Straftäter geltenden Grundrechte zu negieren.

Bezüglich der Definition von gemeingefährlichen Tätern hat die Kommission für Rechtsfragen hier im Unterschied zu Bundesrat und Ständerat eine wesentliche Änderung vorgenommen: Nach dem Willen der Mehrheit soll die Sicherungsverwahrung auf psychisch abnorme Personen beschränkt sein. Dies wird in der Folge noch zu diskutieren sein.

Noch ein letztes Wort zur sprachlichen Gleichbehandlung von Mann und Frau: Diese konnte nicht konsequent umgesetzt werden. Einerseits umfasst die vorliegende Revision nur den Allgemeinen Teil des Strafgesetzbuches und bleibt damit eine Teilrevision; andererseits sind neutrale Begriffe wie z. B. "die Täterschaft" nur begrenzt verwendbar, da ihnen im Strafrecht eine andere Bedeutung zukommt.

Die parlamentarische Redaktionskommission hat daher schon vorgängig ihr Einverständnis signalisiert, dass, so weit möglich, eine geschlechtsneutrale Formulierung gewählt würde. Trösten mag hier immerhin die Tatsache, dass Frauen - vorderhand wenigstens - statistisch gesehen entscheidend seltener delinquieren als Männer.

Namens der einstimmigen Kommission für Rechtsfragen bitte ich Sie um Eintreten.