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Gross Jost · Nationalrat · 2001-06-06

Gross Jost · Nationalrat · Thurgau · Sozialdemokratische Fraktion · 2001-06-06

Wortprotokoll

Die Strafgesetzbuchrevision hat, inspiriert durch den innovativen Vorentwurf der Experten, der sich mit den Namen grosser Strafrechtslehrer wie Hans Schultz und Günter Stratenwerth verbindet, in diesem Land hohe Erwartungen geweckt: Abschaffen der kurzen Freiheitsstrafen, wovon bekanntlich ein Grossteil auf Strassenverkehrsgesetz-Delikte entfallen - ihre spezialpräventive und resozialisierende Wirkung wurde zu Recht in Frage gestellt -; Einführung neuer Sanktionsformen wie insbesondere die gemeinnützige Arbeit; sozial adäquatere, auf die Täterpersönlichkeit zugeschnittene Sanktionsmöglichkeiten; ein flexibleres System der Umwandlung von Strafen und Massnahmen, zum Beispiel die Bemessung der Geldstrafe in Tagessätzen, in variabler, den wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters angepasster Höhe; schliesslich der generelle Vorrang von Besserung und Resozialisierung vor Sühne und Vergeltung.

Was ist daraus geworden? Das Ergebnis ist eher ernüchternd, sodass sogar wohlmeinende Kritiker glauben, unbestrittene Vorteile würden durch Nachteile und Verschlechterungen wieder kompensiert, sodass sich - nach dem Urteil dieser Experten - sogar die Frage stelle, ob nicht sogar das bisherige, in der Praxis weiter entwickelte Sanktions- und Massnahmensystem vorzuziehen sei. So weit möchten ich und die Fraktion nicht gehen; der Ständerat hat den bundesrätlichen Entwurf aber in wesentlichen Punkten noch verschlechtert, die Bilanz sieht durchzogen aus.

1. Die Freiheitsstrafen sind weiterhin in extremer Kürze, ab 10 Tagen, möglich. Der Glaube an die spezialpräventive Wirkung wurde wieder aufgewärmt.

2. Die neue Möglichkeit teilbedingter Strafen ist aus unserer Sicht ein Rückschritt. Bezogen auf die unbestrittenen Verbesserungen - bedingter Strafvollzug bei mehr als 18-monatiger Freiheitsstrafe - dürfte insgesamt in den quantitativen Auswirkungen ein Nullsummenspiel resultieren.

3. Die Behandlung psychisch gestörter Straftäter entbehrt weiterhin eines spezifischen institutionellen Rahmens, nämlich spezialisierter sozialtherapeutischer Einrichtungen, die in diesem Land nach wie vor nicht geschaffen wurden. Auch bei der früheren Arbeitserziehung - heute heisst das "Massnahmen an jungen Erwachsenen" - ist jedenfalls die Sozialtherapie nicht namentlich erwähnt.

4. Bei der Verwahrung findet eine gefährliche, in Europa einzigartige und rechtsstaatlich bedenkliche Ausweitung des Anwendungsbereiches statt. Neu sollen nämlich nach dem Willen von Bundesrat und Ständerat auch gesunde gemeingefährliche Straftäter schon nach der ersten Straftat auf unbestimmte Zeit verwahrt werden können, obwohl bei dieser Täterkategorie nach dem Urteil aller mir bekannten Experten eine Rückfallprognose schwierig oder praktisch unmöglich ist.

Warum dieser Stimmungswandel? Der tragische Fall Brumann am Zollikerberg, er wurde schon erwähnt, hat den Ängsten der Bevölkerung, dem Sicherheitsbedürfnis und dem nicht unverständlichen Opferanspruch auf Vergeltung enormen Auftrieb gegeben - obwohl, das ist bei nüchterner Betrachtung zu beachten, die Deliktzahlen eine andere Sprache sprechen.

Hans Wiprächtiger, der sehr strafrechtserfahrene Bundesrichter in Lausanne, hat für den Kanton Zürich kürzlich Folgendes festgehalten: Der soeben veröffentlichten neuesten Statistik, vom Juni 2000, aller polizeilich gemeldeten Straftaten 1999 des Kantons Zürich könne entnommen werden, dass die Gesamtzahl der erfassten Straftaten von 1998 auf 1999 um 18 000 - oder 10,9 Prozent - auf 153 000 Straftaten abgenommen hat. Eine ähnliche Entwicklung gibt es in Deutschland, dort wurde der tiefste Stand der Zahl der gemeldeten Straftaten seit 1993 verzeichnet. In seiner Bilanz, in seiner Betrachtung der Beschlüsse des Ständerates, hat Hans Wiprächtiger deshalb festgehalten, dass die Überbetonung der Sicherheitsanliegen vor dem Besserungsaspekt, die sich auch im Ständerat artikuliert habe, sehr fraglich erscheine.

Die Strafe als solche kann kein Ziel staatlichen Handelns sein. Anzustreben ist eine Gesellschaft, die mit möglichst wenig Strafrecht auskommt, und das - das ist aus unserer Sicht wichtig - für alle Gesellschaftsschichten und alle Lebensbereiche. Wolfgang Hofmann, einer der führenden Kriminalpolitiker Deutschlands - ich sage das auch an die Adresse der Kommissionssprecherin, die hier vom "Zeitgeist" sprach -, hat unlängst wörtlich gesagt, wenn in den Siebzigerjahren die Phase des Verwahrungsvollzugs abgelöst wurde und die Gefangenen nun als Grundrechtsträger behandelt wurden, habe das nicht nur einem launigen Zeitgeist, sondern vor allem verfassungsrechtlicher Notwendigkeit und gesellschaftspolitischer Rationalität entsprochen.

Es gibt auch in diesem Land politische Kreise, welche die verletzten Gefühle von Opfern schwerer Straftaten politisch missbrauchen wollen; ich meine, dazu gehört beispielsweise der soeben "auf den Tisch" gekommene Antrag Schlüer, der im Ergebnis eine lebenslange Verwahrung ohne jede effektive Überprüfungsmöglichkeit vorsehen will.

Wir leben unter viel mehr Personen, die einmal in Gefängnissen gesessen haben, als dort zurzeit untergebracht sind. [PAGE 535] Resozialisierung ist deshalb im ureigensten Interesse der Gesellschaft selbst. Die Sicherheitsbedürfnisse der Bevölkerung sind aber selbstverständlich ernst zu nehmen.

Hüten wir uns aber vor Illusionen! Die Resozialisierung in einer totalen Institution wie einer Strafanstalt, bei negativer Auswahl der Gefangenenpopulation, in der Regel schlechteren Lebensbedingungen nach dem Strafvollzug - ich erinnere an den Verlust des Arbeitsplatzes oder der Wohnung -, ist eine ungeheuer schwierige Aufgabe. Sie ist aber auch eine gewaltige Herausforderung für jeden Rechtsstaat.

In diesem Sinne bitte ich Sie im Namen der SP-Fraktion, auf die Vorlage einzutreten.