Metzler Ruth · Bundesrat · 2001-06-06
Metzler Ruth · Bundesrat · Appenzell I.-Rh. · 2001-06-06
Wortprotokoll
Mit dem ersten Vorentwurf aus der Feder von Professor Schultz zur Revision der allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetzbuches wurde vor fünfzehn Jahren ein in jeder Beziehung aufwendiges Verfahren ins Rollen gebracht, und es wird Zeit, dass wir es bald erfolgreich beenden. Diesem Ziel werden wir mit Ihrer Beratung der Vorlage von heute und morgen einen grossen Schritt näher kommen. Ihre Kommission kann von der Komplexität dieses Gesetzgebungsprojektes sicherlich ein Lied singen. Sie hat sich davon aber nicht abschrecken lassen, und ich [PAGE 538] möchte ihr für die sehr engagierte und detaillierte Vorberatung bestens danken.
Um die Tragweite der Vorlage deutlich zu machen, ist zunächst ein kurzer Blick in die Vergangenheit nötig. Bundesrat und Parlament haben in den letzten Jahren zahlreiche gesetzgeberische Massnahmen getroffen, die der besseren Bekämpfung der organisierten Kriminalität, der Geldwäscherei und anderer komplexer Verbrechensformen dienen. Damit haben wir zwar neue Straftatbestände geschaffen, härtere Strafen eingeführt und neue Verfahrensbestimmungen erlassen. Wir haben dabei aber die Tauglichkeit des Fundamentes unseres Strafrechtes kaum je hinterfragt, nicht die Voraussetzungen, unter welchen sich jemand strafbar machen kann, aber auch nicht die Formen, den Inhalt und die Ziele des staatlichen Strafens.
Dass der Allgemeine Teil des Strafgesetzbuches jedoch streckenweise veraltet ist, kann eigentlich nicht verwundern, gehen doch seine Wurzeln auf die Vorentwürfe von Carl Stooss zurück, die er Ende des 19. Jahrhunderts ausgearbeitet hat. Eine Revision grösseren Umfanges hat der 1942 in Kraft getretene Allgemeine Teil einzig im Jahr 1971 erfahren. Dass angesichts dieser Ausgangslage Revisionsbedarf besteht, wird vor allem durch die über vierzig parlamentarischen Vorstösse, die drei Standesinitiativen und die über dreissig ausserparlamentarischen Eingaben dokumentiert, welche eine Änderung des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches und namentlich des Sanktionensystems verlangen.
Das EJPD hat deshalb Mitte der Achtzigerjahre zunächst Professor Schultz und danach einer Expertenkommission den Auftrag erteilt, den Allgemeinen Teil des Strafgesetzbuches auf seine Tauglichkeit zu überprüfen und Änderungsvorschläge zu erarbeiten. Diese lange Vorbereitungszeit, die sich allerdings auch bei grösseren Strafrechtsreformen im In- wie im Ausland oft als nötig erwiesen hat, brachte es mit sich, dass die nun vorliegende Revision im Übrigen von recht unterschiedlichen rechtspolitischen Ideen geprägt ist. So wurden die Vorarbeiten der Experten massgeblich vom Zeitgeist der Sechziger- und Siebzigerjahre beeinflusst, d. h. vom Bemühen, die Resozialisierung der Straftäter zu verbessern.
In den Neunzigerjahren nahmen die Revisionsarbeiten zum Teil eine neue Wendung, weil vom Strafrecht nun namentlich Gewährung von mehr Sicherheit für die Allgemeinheit eingefordert wurde. In die gleiche Zeit fällt auch die Forderung nach mehr Effektivität und Effizienz staatlichen Handelns, ein Postulat, das auch vor dem Strafverfolgungssystem nicht Halt macht. Alle diese Ideen sind nun zu einem neuen zeitgemässen Fundament für unser Strafrecht verschmolzen worden. Konkret werden mit dieser Vorlage vor allem drei Hauptanliegen verfolgt:
1. Die Stärkung der öffentlichen Sicherheit durch eine wirksamere Verhütung der Straftaten.
2. Die Förderung von zweckmässigeren und kostengünstigeren Strafen, die dem Täter vermehrt Leistungen zugunsten der Allgemeinheit abfordern.
3. Eine bessere rechtsstaatliche Abstützung der Straf- und Massnahmenvollzugspraxis.
Konkret heisst dies nun Folgendes: Zum einen soll im Bereich der leichteren Kriminalität, die unsere Strafverfolgungsbehörden bei ihrer täglichen Arbeit weitaus am meisten beschäftigt, ein breiteres und differenzierteres Arsenal von Sanktionen geschaffen werden. Das sind die gemeinnützige Arbeit und schärfere Geldstrafen, das Aussetzen der Strafe bzw. nach den Beschlüssen des Ständerates und den Anträgen der Kommissionsmehrheit die Einführung des bedingten und teilbedingten Vollzugs für alle Strafen. Gleichzeitig soll in diesem Bereich der leichteren Kriminalität die kurze unbedingte Freiheitsstrafe zurückgedrängt werden. Diese kostet viel, nützt wenig und kann durch ebenso wirksame Sanktionen wie Geldstrafe und gemeinnützige Arbeit ersetzt werden, welche für die Gemeinschaft sogar noch einen Ertrag abwerfen.
Der zweite Schwerpunkt betrifft das andere Ende der Kriminalitätsskala, die gemeingefährlichen Straftäter. Mit verschiedenen Neuerungen des Massnahmenrechtes, insbesondere mit einer neuen Form der Sicherungsverwahrung und zusätzlichen Sicherungen bei der bedingten Entlassung aus dem Straf- und Massnahmenvollzug, soll dafür gesorgt werden, dass künftig alle gefährlichen Täter so lange sicher verwahrt bleiben, wie dies zum Schutz der Öffentlichkeit notwendig ist. Das Strafrecht wird als Mittel zur Gewährleistung gesellschaftlicher Sicherheit eingesetzt.
Neben der Neuordnung und Differenzierung des Sanktionensystems sollen aber auch in zahlreichen anderen Bereichen des Strafrechtes Neuerungen vorgenommen werden. Die Bestimmungen über den Geltungsbereich des Strafgesetzbuches werden den neuen kriminalpolitischen Bedürfnissen angepasst, zum Beispiel Artikel 5, der die Grundlage dafür schafft, dass künftig in der Schweiz ohne Rücksicht auf das ausländische Recht gegen Personen vorgegangen werden kann, die im Ausland schwere Sexualdelikte gegen Unmündige begangen haben; dann die Grundsätze und Ziele für den Vollzug von Freiheitsstrafen und freiheitsentziehenden Massnahmen; sie werden zum Teil neu definiert und klarer festgehalten. Die Verjährungsregeln werden vereinfacht. Ferner soll eine Bestimmung über die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Unternehmens in das StGB aufgenommen werden. Schliesslich wird die Revision zum Anlass genommen, das Gesetz an die Entwicklung von Rechtsprechung und Rechtslehre anzupassen und offene Streitfragen durch eine gesetzliche Regelung zu klären.
In der Kommission wurden zahlreiche Änderungsanträge gestellt. Diese sind zum Teil redaktioneller Natur oder stellen Präzisierungen und Ergänzungen dar, ohne jedoch an der Zielrichtung der Vorlage etwas zu ändern. Die Kommission schlägt aber auch Änderungen vor - in Form von Mehrheits- oder Minderheitsanträgen -, welche die Grundanliegen der Revision oder wichtige Teile davon infrage stellen. Es geht dabei vor allem um die folgenden drei Themen: um die Geldstrafe im Tagessatzsystem, um die Verwahrung von gefährlichen Straftätern und um die strafrechtliche Verantwortlichkeit der juristischen Personen.
Die neue Geldstrafe im Tagessatzsystem ist ein Kernpunkt des neuen Sanktionensystems. Sie wurde in zahlreichen Ländern, unter anderem in Deutschland, Österreich und Frankreich, eingeführt und hat sich als transparente und gerechte Form der Geldstrafe bewährt. Es wäre stossend, wenn dieses System - wie dies eine Minderheit der Kommission vorschlägt - gerade für den Bereich des Strassenverkehrs, in dem die meisten Bussen ausgefällt werden, nicht zur Anwendung kommen sollte.
Der zweite Bereich betrifft die neue Form der Verwahrung: Mit der im Entwurf vorgeschlagenen Regelung hat der Bundesrat einen wichtigen Schritt zur Verbesserung der öffentlichen Sicherheit gemacht. Sie wurde vom Ständerat präzisiert, jedoch im Grundsatz übernommen. Die von der Mehrheit Ihrer Kommission vorgeschlagene Änderung, wonach nur Täter mit einer psychischen Störung verwahrt werden dürfen, würde jedoch nicht nur die Lücken des geltenden Rechtes nicht schliessen, sondern darüber hinaus neue Lücken schaffen. Damit würde ein Kernstück aus der Vorlage von Bundesrat und Ständerat herausgebrochen.
Der Bundesrat hat zudem die Volksinitiative "Lebenslange Verwahrung für nichttherapierbare, extrem gefährliche Sexual- und Gewaltstraftäter" mit dem Argument abgelehnt, mit der Revision des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches werde die Gesellschaft besser vor gefährlichen Straftätern geschützt als mit der Initiative.
Wenn Sie dem Antrag der Mehrheit stattgeben, wird dem verständlichen Anliegen der Initianten in keiner Weise Rechnung getragen. Wir werden dann aller Voraussicht nach einen emotionalen Abstimmungskampf über eine Initiative erleben, die zwar eine grosse Sorge der Bevölkerung aufnimmt, die aber unzweckmässig und unverhältnismässig ist.
Wenn Sie hingegen der Konzeption von Bundesrat und Ständerat zustimmen, besteht eine Chance, dass im Rahmen der Differenzbereinigung eine Regelung gefunden wird, mit der auch die Initianten leben können. Diese haben eingesehen, dass ihre Initiative der schwierigen Problematik nicht in allen Punkten gerecht wird.
[PAGE 539] Aus diesen Gründen ersuche ich Sie bereits an dieser Stelle, den Anträgen der Minderheit, welche in diesem Bereich die Beschlüsse des Ständerates übernehmen will, zuzustimmen.
Ein drittes, wichtiges und zugleich umstrittenes Thema ist, wie bereits erwähnt, die Einführung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit der Unternehmung. Sie ist deshalb von grosser Bedeutung, weil damit der Entwicklung zu einer hoch arbeitsteiligen Gesellschaft auch im Strafrecht Rechnung getragen wird und die Schweiz damit Verpflichtungen aus internationalen Konventionen einlösen kann. Eine Ablehnung dieser Bestimmung würde nicht nur dem Ansehen unseres Landes empfindlichen Schaden zufügen, sondern könnte auch wirtschaftliche Nachteile zur Folge haben, z. B. Sanktionen der OECD, Ausschluss von Projekten, die von der Weltbank finanziert werden oder anderes.
Zusammenfassend möchte ich noch einmal festhalten: Mit der Revision des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches schaffen wir ein differenziertes und griffiges Strafrecht. Die Strafen können flexibler angewendet werden, sind effizient und wirtschaftlich. Neue Sicherheitsmassnahmen sollen dem Schutz der Öffentlichkeit vor gefährlichen Straftätern besser Rechnung tragen. Die Rechte und Pflichten der Verurteilten werden klarer umschrieben.
Das neue Recht wird es uns erlauben, internationale Anstrengungen zur Bekämpfung schwerer Formen der Kriminalität mitzutragen. So stellen wir sicher, dass das Strafrecht auch in Zukunft einen wichtigen Beitrag zum gesellschaftlichen Frieden und zur Sicherheit der Bevölkerung leisten kann.
In diesem Sinne bitte ich Sie, auf diese Vorlage einzutreten.