Stamm Luzi · Nationalrat · 2001-06-06
Stamm Luzi · Nationalrat · Aargau · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2001-06-06
Wortprotokoll
Bei Artikel 33bis - meinem Antrag, den Sie vor sich haben - und bei den Artikeln 34 bis 36 geht es um die neue Systematik der Geldstrafen. Die Geldstrafen sollen die bisherigen Bussen ersetzen. Mein Antrag geht in die Richtung, dass das neue System im Strassenverkehrsrecht nicht angewendet werden soll.
Ich habe einen Brief vor mir, der ungefähr zwei Jahre alt ist. Darin hat der Generalprokurator der Stadt Bern im Namen der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern die Befürchtung geäussert, das neue System würde bedeuten, dass "ein einkommensloser Student, der mit dem Wagen seines Vaters betrunken einen Fussgänger tödlich überfährt, mit einer Geldstrafe in Rappen zu sanktionieren wäre, währenddem er bei einem Tempoexzess von 11 Kilometern pro Stunde bereits 250 Franken Ordnungsbusse zu bezahlen hätte".
In der Tat krankt das Geldstrafensystem, welches wir jetzt einführen wollen, an einem grundsätzlichen Mangel: Für all die vielen Leute, die am Rande des Existenzminimums leben - man spricht in der Schweiz von gegen einer Million Menschen; dazu kommen die Ausländer, die vielleicht ein tiefes Einkommen haben, die vielleicht nur auf der Durchreise sind -, wird definitionsgemäss die Geldstrafe sehr tief ausfallen. Der Richter legt eine Anzahl Tage fest, und dann muss bei jeder Person individuell abgeklärt werden, wie viel sie pro Tag bezahlen kann, wie viel als Geldstrafe festgelegt werden kann.
Aktuell wird die Befürchtung des Generalprokurators vor allem bei den vielen Leuten mit tiefem Einkommen, die ein Strassenverkehrsdelikt begehen. Wie könnte man die befürchteten Konsequenzen verhindern? Zu tiefe Geldstrafen könnte man höchstens korrigieren, indem man - um wenigstens noch eine relativ akzeptable Geldstrafe zu erhalten - sehr viele Tagessätze festsetzt. Man könnte also z. B. sagen: Ein Mann, der am Rande des Existenzminimums lebt, kann zwar pro Tag nur 5 Franken bezahlen, wir nehmen aber 100 Tagessätze, dann resultiert wenigstens eine Geldstrafe von 500 Franken. Wenn Sie aber das machen, hat dies gleichzeitig zur Folge, dass für Leute mit Durchschnittseinkommen - vor allem aber für Leute wie Sie, von rechts bis links, die hier im Saal sitzen - die Geldstrafen für Verkehrsdelikte ins Unsinnige steigen werden.
Ich stelle Ihnen an dieser Stelle eine konkrete Frage: Angenommen, Sie als Richter hätten einen Täter vor sich, der ein schweres Verkehrsdelikt begangen hat, indem er betrunken einen Mann zu Tode fuhr. Was für eine Strafe würden Sie dem Täter geben? Ich stelle fest: Wenn ich meine Kolleginnen und Kollegen Rechtsanwälte aus der Kommission frage, welche konkrete Strafe ihnen denn in Zukunft nach dem geplanten System vorschwebt, dann wissen sie keine Antwort. Oder sie sagen z. B. willkürlich: "Dann verhängen wir halt einfach eine Geldstrafe von 200 Tagessätzen." Das löst das Problem nicht.
Wir haben jetzt sogar den Antrag auf dem Tisch - wir werden das später behandeln -, wonach entgegen der Version des Ständerates die untere Limite für Tagessätze von 10 Franken aufgehoben werden soll. Das würde in der Praxis bedeuten, dass Sie bei einem einkommenslosen Verkehrsdelinquenten einen Tagessatz von wenigen Franken hätten, sogar noch unter 10 Franken. Im Klartext bedeutet das, dass bei tiefen Einkommen die Strafen praktisch wirkungslos sind, selbst wenn es sich um schwerste Verkehrsdelikte handelt. Das geht meines Erachtens nicht.
Deshalb bitte ich Sie, dieses ganze Geldstrafensystem beim Strassenverkehr auszuklammern. Das ist mein Antrag zu Artikel 33bis, den Sie vor sich haben.
Eine weitere Bemerkung zum Geldstrafensystem: Verglichen mit dem bisherigen Recht würden Sie eine völlig neue Problematik für alle rechtsanwendenden Instanzen schaffen - für alle Untersuchungsbehörden und für alle gerichtlichen Behörden. Bisher war es nämlich so, dass man die Busse relativ oberflächlich, nur ungefähr nach dem vermuteten Einkommen des Täters, festlegte. Das führte in der Praxis dazu, dass eine konkrete Busse beispielsweise eine Spannweite von 1000 und 3000 Franken haben konnte. In Zukunft wird es so sein, dass man jeden Einzelfall genau unter die Lupe nehmen und individuell festlegen muss, was der Täter verdient und wie gross dessen Vermögen ist. Das ist ein unheimlich grosser bürokratischer Aufwand. Sie sollten also auch wegen des bürokratischen Aufwandes beschliessen, die alte Bussensystematik sei beim Strassenverkehr beizubehalten.
Ich mache eine letzte Bemerkung zum Strassenverkehrsrecht: Wenn Sie die neue Geldstrafensystematik einführen, [PAGE 547] setzen Sie sich in einen hoffnungslosen und unüberbrückbaren Widerspruch zum Ordnungsbussensystem und zum Übertretungsstrafrecht. Sie werden in den unteren Bereichen, wenn man z. B. 10, 20 oder 30 Stundenkilometer zu schnell gefahren ist oder ein Rotlicht überfahren hat, weiterhin standardisierte Bussen haben, die für Arm und Reich gleich hoch sind. Sobald die Delikte aber schwerwiegend sind - wenn man beispielsweise nicht nur 30, sondern 50 Stundenkilometer zu schnell gefahren ist -, fällt man unter die neue Systematik. Dies wird zur Folge haben, dass bei schweren Fällen Kleinverdiener praktisch keine Strafe mehr, Grossverdiener demgegenüber sehr hohe Strafen haben werden.
Deshalb zusammengefasst: Bitte heissen Sie meinen Antrag und damit Artikel 33bis gut, d. h., bleiben Sie beim Verkehrsrecht beim alten Bussensystem.
Ich habe einen zweiten Antrag vorliegen, der sich auf Artikel 34 Absatz 2 bezieht, auf die Mindestsumme der vorgesehenen Geldstrafe. Vor allem, wenn Sie meinem Antrag zu Artikel 33bis nicht folgen, wenn sich also im Strassenverkehr nichts ändert, ist dieser zweite Antrag wichtig.
Ich habe diesmal Beispiele vor Augen von ausserhalb des Strassenverkehrs; z. B. einen Versicherungsbetrug oder den Diebstahl eines Motorrads. Es ist ein falsches Konzept, wenn Sie hier beim Tagessatz einen zu tiefen Mindestansatz einführen. Wenn Sie 10 Franken nehmen oder noch weniger, dann heisst das im Ergebnis, dass Sie bei einer Vielzahl von Delikten praktisch keine Bestrafung mehr haben.
Ich frage Sie noch einmal konkret: Wenn Sie einen Versicherungsbetrüger haben, der beispielsweise ein Auto als gestohlen gemeldet hat, wie wollen Sie den bestrafen? Nach dem heutigen Bestrafungssystem erhält dieser Täter vielleicht drei Monate Gefängnis, beim ersten Mal bedingt, dann unbedingt. Nach dem neuen System werden Sie ihm keine Freiheitsstrafe mehr geben können, das ist das Konzept nach Artikel 40. Sie werden den Täter nur dann gemäss Artikel 37 zu gemeinnütziger Arbeit verurteilen können, wenn er das freiwillig akzeptiert. Also bleibt nur noch die Geldstrafe. Und was wollen Sie mit diesem Versicherungsbetrüger machen, falls er ein sehr tiefes oder gar kein Einkommen hat? Wollen Sie ihm 30 oder 50 Tagessätze à 2 Franken geben? Das hätte zur Folge, dass er im Vergleich zu heute praktisch nicht mehr bestraft würde.
Ergo: Wir brauchen eine Mindestsumme, wir brauchen einen Mindesttagessatz. Ich stelle Ihnen deshalb zu Artikel 34 Absatz 2 den Antrag, Sie möchten bitte einen Mindestsatz von 50 Franken pro Tag ins Gesetz aufnehmen.
Letzte Bemerkung: Wenn Sie 50 Franken als Mindestsatz im Gesetz hätten, hätte dies zur Folge, dass jemand, der nicht bezahle, für 50 Franken einen Tag ins Gefängnis gehen müsste, wenn die Geldstrafe in eine Freiheitsstrafe umgewandelt würde. Bereits das heutige System wird kritisiert. Heute bemängeln vor allem linke Kreise: Wenn man für 30 Franken nichtbezahlte Busse bereits einen vollen Tag absitzen müsse, sei das nicht gerechtfertigt. Wenn Sie die vorgesehene Systematik einführen, werden wir Tagessätze von unter 10 Franken haben. Wenn das nicht bezahlt wird, müssen die Täter sogar für nichtbezahlte Bussen unter 10 Franken einen ganzen Tag ins Gefängnis. Schon nur aus diesem Grund ist es eine Notwendigkeit, dass Sie ein höheres Minimum festsetzen. Ein Minimum von 50 Franken pro Tag scheint mir das Mindeste, was noch akzeptiert werden kann.