Baumann J. Alexander · Nationalrat · 2001-06-06
Baumann J. Alexander · Nationalrat · Thurgau · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2001-06-06
Wortprotokoll
Mit ihrem Antrag verfolgt die Minderheit II zwei Ziele. Der Antrag verlangt ja, dass der Tagessatz mindestens 10 und höchstens 1500 Franken beträgt. Einerseits möchte ich den Minimalrahmen analog zum Ständerat definiert haben. Anderseits vertrete ich die Ansicht, dass der Maximalsatz auf eine rechtsstaatlich vertretbare Höhe von 1500 Franken reduziert werden soll. Die Geldstrafe aufgrund des derzeit vorgesehenen Tagessatzes mit einer Spannweite von 0 bis 3000 Franken kann dem Grundanliegen der Opfergleichheit nicht gerecht werden. Der Faktor von über 3000 ist dermassen stossend, dass auch ein abgestumpftes Gerechtigkeitsempfinden daran Anstoss nehmen müsste. Bei grösseren Tagessatzzahlen kann der Rückgriff auf das reine Einkommen zu einer derartigen Belastung werden, dass die Gefahr einer entsozialisierenden Wirkung besteht und die Geldstrafe somit regelrecht zweckwidrig würde. Der Richter ist ja verpflichtet, für gleiches Verschulden die gleiche Anzahl Tagessätze anzuordnen. Er kann ein allenfalls stossendes Ergebnis nicht mit einer Minderzahl von Tagessätzen ausgleichen.
Das bisherige Bussenmaximum nach dem alten, noch geltenden System beträgt 40 000 Franken. Mit dem Antrag der Minderheit II haben Sie eine Verzwölffachung, das müsste genügen. Sie haben eine Maximalbusse, eine maximale Geldstrafe von 540 000 Franken. Wenn man wegen des Betäubungsmittelgesetzes den Satz auf die Millionenhöhe schrauben wollte, so müsste das nicht auf das ganze Strafrecht ausgedehnt werden. Die Millionenstrafe liesse sich für die Delikte der Drogenbarone ja differenziert aufrechterhalten.
Andererseits führt das System bei besonders einkommensschwachen Tätern wie Studenten, Arbeitslosen usw. wegen der zu geringen finanziellen Mittel zu einer Sanktion, der Ernsthaftigkeit nicht mehr zugesprochen werden kann. Wenn ein Student im Vollrausch eine Person überfährt, dafür mit sechs Monaten bzw. 180 Tagessätzen bestraft wird und kein Einkommen hat, dann wird man ihm eine Geldstrafe von sechs Mal dreissig Mal zehn Franken geben, das sind dann 1800 Franken, und das steht ausser jeder Relation. Es besteht aber bereits ein Grundsatz der Gesetzmässigkeit der Strafe, welche nach einem Maximum und einem Minimum ruft, sonst ist der Grundsatz der Gesetzmässigkeit verletzt.
Es ist nun wohl richtig, den Minimumsatz bei 10 Franken anzusetzen, wie dies der Ständerat getan hat. Ich widerspreche hier Kollege Stamm, der vorhin für den Minimalansatz 50 Franken plädiert hat. Das würde zwar einerseits den Faktor der Spanne zwischen Minimum und Maximum reduzieren, was zu begrüssen wäre, auf der anderen Seite wäre es aber wohl stossend, wenn jemand ohne Einkommen beispielsweise für zwei Monate Gefängnis eine Geldstrafe von 3000 Franken bezahlen müsste. Wenn er kein Einkommen hat, wird er das nicht tun können, das wäre dann eine Ungleichbehandlung.
Ich bitte Sie, dem Antrag der Minderheit II stattzugeben.