Schelbert Louis · Nationalrat · 2011-09-19
Schelbert Louis · Nationalrat · Luzern · Grüne Fraktion · 2011-09-19
Wortprotokoll
Die Minderheit der Kommission will erreichen, dass die Wandelanleihen, von denen hier die Rede ist, nur unter schweizerischem Recht und schweizerischem Gerichtsstand begründet werden können. Dieser Antrag steht in Verbindung zu einem weiteren Antrag, der später als Minderheitsantrag Fässler beraten wird. Dort geht es um die Änderung des Stempelsteuergesetzes. Künftig sollen nach Meinung des Bundesrates Obligationen und Geldmarktpapiere von der Stempelsteuer befreit sein. Wir denken, das ist falsch.
Zur Begründung des vorliegenden Minderheitsantrages: Die Banken werden durch diese Gesetzesrevision ermächtigt, einen Teil ihrer Eigenmittel in Form von Anleihen auszugeben, die im Falle einer Krise in Aktien- oder Partizipationskapital umgewandelt werden. Die Ausgabe dieser Anleihen soll nach Meinung des Bundesrates international erfolgen können. Das Problem ist dann, dass eine allfällige Sanierung einer Bank mindestens zum Teil im Ausland erfolgen würde und keine Gewähr bestände, dass dies dort auch innert nützlicher Frist durchgesetzt werden könnte. Werden diese Anleihen dagegen unter schweizerischem Recht begründet und ist der Gerichtsstand in der Schweiz, gehen wir von der Möglichkeit einer verhältnismässig einfachen, schnellen und wirkungsvollen Abwicklung aus.
In der Kommission meinte der Vertreter der Verwaltung, es sei anzustreben, dass die Ausgabe dieser Anleihen in der Schweiz erfolge. Wenn das so ist, schreiben wir es doch so fest. Werden die Anleihen in der Schweiz ausgegeben, ist der Gerichtsstand auch in der Schweiz. Ein Kommissionsmitglied meinte, das Wichtigste sei doch, dass das Geld so oder so in der Schweiz sei. Doch das halten wir nicht für das Entscheidende. Hier geht es darum, ob innert nützlicher Frist umgewandelt werden kann, und um die Sicherheit, dass dies auch so stattfindet.
Dazu kommt, und das ist der Zusammenhang mit dem Minderheitsantrag Fässler, dass die in unseren Augen falsche Ausgabe der Anleihen im Ausland als Begründung dafür herhalten muss, dass die Stempelsteuer auf Obligationen und Geldmarktpapieren fallen soll. Weil dort keine oder geringere Kosten anfallen würden, ergäben sich für die Ausgabe in der Schweiz Nachteile, argumentiert der Bundesrat. Dem können wir nicht folgen. Nicht nur begibt man sich mit der Ausgabe im Ausland im Umwandlungsfall auf unsicheres Terrain, gestützt darauf sollen auch noch rund 220 Millionen Franken an Steuererträgen aus der Stempelsteuer preisgegeben werden - ohne Kompensation! Damit sind wir nicht einverstanden. Wir halten das Konzept der Minderheit für einfacher und schlüssiger. Es sichert die Umwandlungsmöglichkeit am besten, und dann braucht es auch keine Änderung des Stempelsteuergesetzes.
Wir beantragen, dem Minderheitsantrag zuzustimmen.