Tschümperlin Andy · Nationalrat · 2011-09-28
Tschümperlin Andy · Nationalrat · Schwyz · Sozialdemokratische Fraktion · 2011-09-28
Wortprotokoll
Ich erlaube mir, einige Sätze aus dem Positionspapier der CVP vom August 2011 mit dem Titel "Familien stärken" zu zitieren: "Die Familie ist und bleibt das Fundament unserer Gesellschaft. In Familien wird eine sehr bedeutende, unverzichtbare Erziehungs- und Betreuungsarbeit geleistet, diese muss von der Gesellschaft anerkannt werden. Starke und gesunde Generationenbeziehungen sind ein wichtiges und wertvolles Gut unserer Gesellschaft."
Artikel 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) garantiert den Familien das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens. Dieses Recht gilt nicht absolut, es kann jedoch nur eingeschränkt werden, wenn ein überwiegendes öffentliches Interesse gegeben ist. Ein solches ist nicht gegeben, weil eine Mehrheit der Bevölkerung der Schweiz mit dem Abkommen zwischen der Schweiz und der EU über die Personenfreizügigkeit und mit einer mit Kontingenten geregelten Zuwanderung aus Drittstaaten eine aktive Zuwanderungspolitik will.
Seit dem 1. Januar 2008 sind die Fristen für den Familiennachzug des AuG in Kraft. Sie sind in der Revision des AuG massiv verschärft worden. Der Anspruch auf Familiennachzug muss innerhalb von fünf Jahren geltend gemacht werden. Kinder über 12 Jahre sind im Interesse einer raschen schulischen und beruflichen Integration innerhalb von zwölf Monaten nachzuziehen. Zudem besteht ein Höchstalter von 18 Jahren. Diese Regelung gilt aber nur für Familien aus Drittstaaten, also zum Beispiel für Familien aus Kanada, Eritrea oder Südafrika. Andere Rechte haben Familien, die aus der EU bzw. aus Efta-Staaten in die Schweiz ziehen. Gemäss dem Freizügigkeitsabkommen besteht ein Rechtsanspruch von Verwandten in absteigender Linie, die noch nicht 21 Jahre alt sind oder denen Unterhalt gewährt wird. Dieser Anspruch ist nicht an eine Nachzugsfrist gebunden.
Aufgrund dieser unterschiedlichen Rechtsansprüche beim Familiennachzug für Personen aus der EU oder aus Drittstaaten ergeben sich Schwierigkeiten für den Familiennachzug von Schweizerinnen und Schweizern, die mit einer Partnerin oder einem Partner aus dem Ausland verheiratet sind. Gemäss einem Bundesgerichtsurteil vom 22. Januar 2010 darf es nicht sein, dass der Nachzug von Familienangehörigen von Schweizerinnen und Schweizern einschränkender geregelt ist als bei Personen aus der EU. Das ist Inländerdiskriminierung.
Die SP-Fraktion lehnt darum alle Vorstösse, die eine Einschränkung der bereits mit dem AuG stark eingeschränkten Familiennachzugsrechte vorsehen, ab. Wenn die Familie das Fundament unserer Gesellschaft ist, wie es die CVP formuliert, dann gilt diese Position für alle Familien, ob sie aus der Schweiz, aus der EU oder aus einem Drittstaat kommen.