Metzler Ruth · Bundesrat · 2001-06-07
Metzler Ruth · Bundesrat · Appenzell I.-Rh. · 2001-06-07
Wortprotokoll
Viele Gründe sprechen für die Aufhebung der strafrechtlichen Landesverweisung. Das Problem der strafrechtlichen Landesverweisung besteht darin, dass sie in Konkurrenz mit den ausländerrechtlichen Fernhaltemassnahmen steht, die ebenfalls gegen straffällige Ausländer angeordnet werden können. Während bei der Verhängung der Landesverweisung nach Artikel 55 StGB namentlich die Resozialisierungschancen des Straftäters im Vordergrund stehen, liegen der administrativen Ausweisung dagegen fremdenpolizeiliche Kriterien wie die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zugrunde. Deshalb ist der Beurteilungsmassstab der Fremdenpolizei im Vergleich zu jenem der Straf- und Strafvollzugsbehörden strenger. Es kommt oft vor, dass der Richter von einer unbedingten Landesverweisung absieht oder dass zumindest deren Vollzug probeweise aufgeschoben wird, während die Verwaltungsbehörde gegen den betreffenden Verurteilten eine ausländerrechtliche Fernhaltemassnahme ausspricht. Es ist bis heute nicht gelungen, die strafrechtliche Landesverweisung und die fremdenpolizeiliche Massnahme aufeinander abzustimmen, weil je unterschiedliche Zwecke verfolgt werden.
Der Bundesrat und der Ständerat sind der Meinung, dass genauso wie in vielen anderen Ländern die administrative Ausweisung mit ihren harten praktischen Konsequenzen genügt; es besteht keine Notwendigkeit für ein analoges Instrument im Strafrecht. Diese Auffassung wird im Übrigen auch von einer Mehrheit der Vernehmlassungsteilnehmer sowie den direkt betroffenen Behörden, insbesondere dem Bundesamt für Ausländerfragen und der Vereinigung der kantonalen Fremdenpolizeichefs, geteilt.
Der Ständerat hat beschlossen, die Landesverweisung nicht ersatzlos zu streichen, sondern eine Bestimmung aufzunehmen, welche im Wesentlichen die Koordination zwischen den Strafgerichten und den Fremdenpolizeibehörden sicherstellen soll. Mit dem Verzicht auf die strafrechtliche Landesverweisung vermeiden wir viele Doppelspurigkeiten, viele unnötige Verfahren und widersprüchliche Entscheide. Die viel strengeren ausländerrechtlichen Fernhaltemassnahmen, verbunden mit der Koordinationsbestimmung gemäss Artikel 66bis, genügen vollauf, um straffällige Ausländer von der Schweiz fernzuhalten. Wenn Sie für die Beibehaltung der strafrechtlichen Landesverweisung stimmen, so stimmen Sie nicht etwa für ein strengeres Gesetz, sondern indirekt für eine teilweise Bevorzugung der straffälligen Ausländer gegenüber denjenigen, die nicht straffällig sind.
Ich empfehle Ihnen daher, dem Antrag Rechsteiner Paul zuzustimmen, der auf die bundesrätliche Fassung zurückkommen will. Es gibt dadurch zwar eine Differenz zum Ständerat, die vom Ständerat gewählte Formulierung kann jedoch so noch einmal überprüft werden.
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