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Rechsteiner Paul · Nationalrat · 2001-06-07

Rechsteiner Paul · Nationalrat · St. Gallen · Sozialdemokratische Fraktion · 2001-06-07

Wortprotokoll

Ich beantrage Ihnen, Artikel 66bis (den geltenden Art. 55) schlicht und einfach zu streichen. Es ist eine fragwürdige, veraltete Bestimmung, die als strafrechtliche Sanktion jeweils je nach den Strömungen des Zeitgeistes in der Anwendung schwankt und in der praktischen Handhabung auf populistische und xenophobe Strömungen anfällig ist. Schon das widerspricht den elementaren Grundsätzen, die für die Anwendung einer strafrechtlichen Sanktion Geltung beanspruchen sollten.

Historisch gesehen war diese Massnahme, diese Nebenstrafe der Landesverweisung, schon vor ihrer Einführung höchst umstritten. Der berühmte Vorentwurf von Professor Stooss sah diese Massnahme nicht vor. Später wurde sie eingeführt, vermutlich auch unter dem Eindruck des Umstandes, dass bis in die Dreissigerjahre hinein eine Ausweisung auf eidgenössischer Ebene nicht existierte. Diese wurde erst später mit der eidgenössischen Fremdenpolizeigesetzgebung eingeführt. Man kann also sagen: Damals herrschten noch andere Bedingungen und Umstände vor.

Die Bestimmung hat nach der Lehre der Rechtsprechung einen Doppelcharakter: einen Strafcharakter und einen Massnahmen- bzw. Sicherungscharakter. Nun ist zum Strafcharakter zu sagen, dass es für eine moderne Strafgesetzgebung nicht zu rechtfertigen ist, Delinquentinnen und Delinquenten, die dieselbe Tat begangen haben, die verschuldensmässig exakt gleich schwer wiegt, nun unterschiedlich zu bestrafen, je nach dem, ob es sich um einen Schweizer Staatsangehörigen oder den Angehörigen einer anderen Nation handelt. Dies unabhängig davon, ob dieser Angehörige eines anderen Staates z. B. seit der Geburt in der Schweiz wohnt oder ohne Aufenthaltsbewilligung in die Schweiz gekommen ist, um hier zu delinquieren. Die Tatsache der Nationalität ist kein Unterscheidungskriterium, das nach den Gesichtspunkten der Strafzumessung ein gerechtfertigtes Kriterium für die Ausfällung einer Sanktion ist. Es handelt sich um ein Moment, das nach rechtsstaatlichen Gesichtspunkten für die Strafzumessung keine Rolle spielen dürfte.

Das ist die eine Seite - der Strafcharakter dieser Sanktion.

Zum Massnahmecharakter ist festzustellen, dass es seit Bestehen einer eidgenössischen Fremdenpolizei- oder Ausländergesetzgebung Sache der Verwaltungsbehörden ist, die Aufenthaltsbewilligungen zu erteilen und zu widerrufen. Sämtliche ernst zu nehmenden Strafrechtsprofessoren, aber auch Experten des Ausländerrechtes postulieren deshalb seit Ewigkeiten die Abschaffung der strafrechtlichen Landesverweisung. Es ist Sache der ausländerrechtlichen Instanzen, solche Ausweisungen nach den Gesichtspunkten des Ausländerrechtes vorzunehmen. Das war ja auch der Grund dafür, dass nun der Bundesrat die Streichung der Landesverweisung vorgeschlagen hat, genauso wie sie eben schon immer von allen ernst zu nehmenden Strafrechtsprofessoren vorgeschlagen worden ist. Auch im Vernehmlassungsverfahren ist diese Aufhebung mehrheitlich begrüsst worden, so beispielsweise durch die FDP. Umso richtiger ist es, jetzt diesem Antrag auf Entrümpelung des Strafrechtes von [PAGE 583] Bestimmungen, die ins Verwaltungsrecht gehören, zu folgen und nicht dem Beschluss des Ständerates. Dieser hat nämlich mit seinem eigenen Vorschlag die verwaltungsrechtlichen Sanktionen noch verkompliziert.

Deshalb beantrage ich Ihnen, dem Bundesrat zu folgen und Artikel 66bis zu streichen.