Metzler Ruth · Bundesrat · 2001-06-07
Metzler Ruth · Bundesrat · Appenzell I.-Rh. · 2001-06-07
Wortprotokoll
Mit der neuen Form der Verwahrung nach Artikel 64 gemäss Entwurf des Bundesrates wird ein zentrales Anliegen der Revision umgesetzt, nämlich ein verstärkter Schutz der Öffentlichkeit vor Straftätern, die schwerste Delikte begangen haben. Die neue Verwahrung ist eine eigentliche Sicherungsverwahrung, die nur Täter betreffen soll, die schwerste Delikte begangen haben und mit grosser Wahrscheinlichkeit wieder schwere Delikte begehen werden. Im Gegensatz zur heutigen Regelung umfasst die Verwahrung nicht nur psychisch gestörte Personen, sondern neu auch schuldfähige, psychisch nicht gestörte Ersttäter, die sehr schwere Straftaten begangen haben und sehr wahrscheinlich wieder begehen werden.
Die Ausweitung der Verwahrung auf psychisch nicht gestörte Straftäter beruht auf der Erkenntnis, dass schwere Straftaten von psychisch gestörten Personen nicht häufiger oder weniger häufig begangen werden als von anderen Mitgliedern der entsprechenden Bevölkerungsgruppen. Oder anders gesagt: Nicht jeder gefährliche Straftäter ist psychisch gestört. Dieser Umstand beruht zum einen auf der Tatsache, dass eine Person sehr wohl verschiedene psychische Symptome oder Auffälligkeiten aufweisen kann, aber nicht genug, um bei ihr eine eigentliche psychische Störung diagnostizieren zu können. Die Häufung bestimmter solcher Persönlichkeitsmerkmale kann jedoch, auch wenn sie keine psychische Störung darstellen, für deliktisches Verhalten verantwortlich sein. So gehen auch bestimmte Autoren davon aus, dass sexuelle Aggressionsdelikte - sexuelle Nötigung, Vergewaltigung und sexuell motivierte Tötungsdelikte - nicht mit einer psychiatrisch definierten Störung zusammenhängen müssen.
Der Entwurf des Bundesrates geht zudem davon aus, dass eine psychische Störung höchstens ein Indiz unter vielen anderen ist, das darauf hinweisen kann, dass ein Täter erneut schwere Straftaten begehen wird. Die Kriterienkataloge, welche von den kantonalen Strafvollzugsbehörden benutzt werden, um die Gefährlichkeit eines Täters einzuschätzen, berücksichtigen denn auch neben einer allfälligen psychischen Störung verschiedenste andere Faktoren, so zum Beispiel die Anlasstat, die bisherige Kriminalitätsentwicklung, die soziale Kompetenz, das spezifische Konfliktverhalten, die Auseinandersetzung mit der Tat oder die Entwicklung des Täters seit der Tat.
Wenn Sie den Antrag der Kommissionsmehrheit unterstützen, so unterstützen Sie eine neue Form der Verwahrung, die auf einen bedeutenden Teil der gefährlichen Straftäter nicht anwendbar sein wird. Darüber hinaus unterstützen Sie einen Antrag, der bewirkt, dass Täter ohne psychische Störung auch dann nicht verwahrt werden dürfen, wenn sie wiederholt schwere Straftaten begangen haben und bei denen die Gefahr besteht, dass sie erneut schwere Straftaten begehen werden.
Heute und gemäss dem Entwurf des Bundesrates können Wiederholungstäter jedoch verwahrt werden, auch wenn sie keine psychische Störung haben.
Mit dem Entwurf des Bundesrates wird eine bedeutende Lücke des geltenden Rechtes geschlossen. Gefährliche Straftäter, die heute weder die Voraussetzung der Verwahrung für Gewohnheitsverbrecher, noch die der Verwahrung von geistig Kranken erfüllen, müssen nach einer zeitlich [PAGE 581] begrenzten Freiheitsstrafe entlassen werden, auch wenn zum Zeitpunkt der Entlassung eine hohe Wiederholungsgefahr besteht.
Der Antrag der Kommissionsmehrheit verhindert, dass in Zukunft auch gegenüber solchen Personen eine Verwahrung verhängt und wenn nötig an die Freiheitsstrafe angeschlossen werden kann.
Schliesslich hat der Bundesrat die Volksinitiative für eine "lebenslange Verwahrung für nichttherapierbare, extrem gefährliche Sexual- und Gewaltstraftäter" mit dem Argument abgelehnt, mit der Revision des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches werde die Gesellschaft besser vor gefährlichen Straftätern geschützt als mit der Initiative.
Herr Schlüer beantragt nun, neben bzw. zusätzlich zur Verwahrungsregelung des bundesrätlichen Entwurfes eine weitere Form einer lebenslangen Verwahrung vorzusehen. Als neuer Artikel 64c soll eine Bestimmung aufgenommen werden, die wörtlich der Regelung entspricht, welche mit dieser Volksinitiative vorgeschlagen wird.
Gegen den Antrag Schlüer sprechen dieselben Gründe, die den Bundesrat dazu bewogen haben, die Initiative abzulehnen, obwohl sie verständliche Anliegen vertritt.
Welches sind nun die Gründe, die den Bundesrat dazu bewegen, eben diese Volksinitiative und entsprechend auch den Antrag Schlüer abzulehnen?
1. Die Vorschläge des Bundesrates, die vom Ständerat übernommen und präzisiert worden sind, umfassen und berücksichtigen im Ergebnis - mit Ausnahme der zwei Gutachten für die Anordnung der Verwahrung - bereits die Neuerungen der beantragten Bestimmung, in einzelnen Bereichen gehen sie sogar weit über diese hinaus. Das heisst, die neue Bestimmung würde nicht mehr bewirken als das, was der Bundesrat bereits vorgeschlagen hat und vom Ständerat verabschiedet wurde. Die beantragte Regelung schränkt die Kategorien von Straftätern, die von der Verwahrung erfasst werden, auf Sexual- und Gewaltstraftäter ein, während nach dem Entwurf des Bundesrates alle Straftäter, die schwere Straftaten begangen haben und bei welchen Wiederholungsgefahr besteht, lebenslang verwahrt werden können.
Auch mit Blick darauf erscheint der Antrag nicht sachgerecht. Der Antrag Schlüer zielt zudem in erster Linie auf Delinquenten ab, die eine psychische Störung aufweisen. Da aber, wie ich bereits ausgeführt habe, ein wesentlicher Teil der gefährlichen Delinquenten nicht psychisch gestört sind, greifen diese Vorschläge ins Leere.
Ferner sind die Sicherheitsschranken, welche die beantragte Regelung für die Entlassung gefährlicher Straftäter vorsieht, unzweckmässig und schiessen über das Ziel hinaus. Dieser beantragte Artikel kann im Weiteren dazu führen, dass Straftäter nicht entlassen werden können, obwohl sie nachweislich nicht mehr gefährlich sind, und das wäre eines Rechtsstaates unwürdig.
Als Fazit kann ich festhalten: Der von Herrn Schlüer beantragte Artikel 64c ist neben der Regelung von Bundesrat und Ständerat nicht notwendig, unzweckmässig und nicht verhältnismässig. Er würde höchstens zu Doppelspurigkeiten oder Widersprüchen führen.
Herr Schlüer hat mit Nachdruck auf die Situationen und Beweggründe hingewiesen, die zur Volksinitiative "Lebenslange Verwahrung für nichttherapierbare, extrem gefährliche Sexual- und Gewaltstraftäter" geführt haben. Ich möchte hier auch noch einmal mit aller Deutlichkeit festhalten, dass der Bundesrat die Initianten in ihren Anliegen, welche den Schutz der Gesellschaft zum Ziele haben, klar unterstützt. Die Volksinitiative zielt darauf ab, dass da, wo schwerste Straftaten begangen wurden, grundsätzlich eine Entlassung nicht mehr möglich sein soll, es sei denn, es liegen neue wissenschaftliche Erkenntnisse vor. Das ist genau der Punkt, den wir kritisieren: Das wird man nie mit Sicherheit nachweisen können. Die Initiative läuft letztlich darauf hinaus, dass eine Entlassung nicht mehr möglich ist.
Der Bundesrat ist der Auffassung, dass es eben ganz klar Fälle gibt, wo eine Entlassung nicht von vorneherein und für alle Zeiten ausgeschlossen werden darf. Krankheit, Alter oder z. B. eine plötzliche Therapiebereitschaft können einen Menschen verändern. Einen solchen Menschen dürfen wir nicht lebenslang einsperren.
Ich bitte Sie deshalb, den Antrag Schlüer abzulehnen.
Ich komme nun zum Antrag der Mehrheit zurück. Wie ich bereits erwähnt habe, würden Sie mit einer Annahme des Mehrheitsantrages den verständlichen und berechtigten Anliegen der Initianten in keinerlei Weise entgegenkommen. Dies würde mit grosser Wahrscheinlichkeit zu einem sehr emotional geführten Abstimmungskampf über eine Initiative führen, die zwar eine grosse Sorge der Bevölkerung aufnimmt, die aber unzweckmässig und unverhältnismässig ist. Wenn Sie hingegen der Konzeption von Bundesrat und Ständerat zustimmen, besteht eine Chance, dass im Rahmen der Differenzbereinigung eine Regelung gefunden wird, mit der auch die Initianten leben könnten. Diese haben eingesehen, dass ihre Initiative der schwierigen Problematik nicht in allen Punkten gerecht wird, und haben daher signalisiert, dass sie sich eine Lösung auf der Basis des Bundesratsentwurfes vorstellen könnten.
Der Ständerat hat die Straftaten, die zu einer Verwahrung führen können, noch präziser eingegrenzt, als dies im Entwurf des Bundesrates der Fall ist. Nur Straftaten, die mit einer Höchststrafe von mindestens zehn Jahren bedroht sind, sollen zu einer Verwahrung führen können. Angesichts der Schwere der Massnahme ist diese Präzisierung zu begrüssen.
Die Minderheit II (Ménétrey-Savary) beantragt nun, dass bei psychisch gestörten Tätern immer zuerst ein Therapieversuch unternommen werden muss, bevor sie verwahrt werden dürfen. Dieser Antrag betrifft Artikel 64 Absatz 1 Buchstabe c. Auch die Regelung im Entwurf des Bundesrates, die vom Ständerat übernommen wurde, geht von diesem Grundprinzip aus. Sie sieht indessen eine differenziertere Lösung vor. Gegenüber psychisch gestörten gefährlichen Straftätern ist grundsätzlich zuerst zu prüfen, ob eine Massnahme nach Artikel 59 geeignet erscheint, um den Täter von weiteren Straftaten abzuhalten.
Das heisst nun aber nicht, dass in jedem Fall auch eine Behandlung durchgeführt werden muss. Andernfalls müsste bereits in Artikel 59, der die Behandlung von psychischen Störungen regelt, für jeden Täter mit einer psychischen Störung zwingend eine Behandlung vorgesehen werden. Es gibt aber sehr wohl Fälle, in denen im Voraus gesagt werden kann, dass eine Behandlung keinen Erfolg verspricht, d. h., dass der Täter nicht therapierbar ist. Die von der Minderheit II (Ménétrey-Savary) beantragte Voraussetzung, wonach für die Verwahrung in jedem Fall zuerst eine Behandlung durchgeführt werden muss, kann dazu führen, dass Zwangsbehandlungen vorgenommen und ungeeignete, zum Scheitern verurteilte Therapien durchgeführt werden müssten.
Ich empfehle Ihnen daher, diesen Minderheitsantrag abzulehnen.
Aus all den angeführten Gründen bitte ich Sie, für die Voraussetzungen der neuen Form der Verwahrung bei Artikel 64 die Absätze 1 und 1bis in der Fassung des Ständerates beizubehalten und die Minderheit I (Vallender) zu unterstützen.