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Leuthard Doris · Nationalrat · 2001-06-07

Leuthard Doris · Nationalrat · Aargau · Christlichdemokratische Fraktion · 2001-06-07

Wortprotokoll

Die Verwahrung dient in erster Linie der Sicherung von gefährlichen Straftätern. Sie ist die einschneidendste Sanktion unseres Strafrechtes. Die Ausgestaltung der Verwahrung hat daher in der Kommission zu langen und kontroversen Diskussionen geführt, bei denen wir auch namhafte Experten beigezogen haben. Es gibt in den Strafanstalten der Schweiz eine kleine Gruppe gemeingefährlicher Straftäter mit einem hohen Rückfallrisiko. Einzelne dieser Täter mussten bzw. müssen wir aufgrund der geltenden gesetzlichen Regelungen zwingend entlassen - mit der Folge erneuter schwerster [PAGE 579] Delinquenz. Sie alle kennen die medienträchtigen Fälle der vergangenen Jahre.

Die Revision strebt daher an, durch geeignete Instrumente möglichst zu verhindern, dass es neue Opfer gibt. Sie strebt an, verstärkt zwischen behandelbaren und nicht behandelbaren Straftätern zu unterscheiden und - bei aller Härte gegenüber gemeingefährlichen Tätern - die Rechtsstaatlichkeit zu gewährleisten. Der vorliegende Entwurf setzt in Artikel 64 Absatz 1 zunächst voraus, dass der Täter ein schweres Delikt begangen hat. Der Ständerat hat den Deliktskatalog gegenüber dem Bundesrat mit Raub und Geiselnahme erweitert. Die Mehrheit Ihrer Kommission übernimmt den Entwurf des Bundesrates, lässt aber die Voraussetzung des materiellen Schadens weg. Materieller Schaden sollte aus staatspolitischen Gründen nicht zu einer Verwahrung führen können.

Wichtig ist die zweite Voraussetzung der Verwahrung in Absatz 1bis. Hier geht es um die Frage, ob nur psychisch kranke oder auch psychisch gesunde, aber gefährliche Täter verwahrt werden können. Die heutige Gesetzesordnung setzt für die Anordnung von Massnahmen bei der psychischen Störung an. Die Verwahrung von Straftätern, bei denen keine psychische Störung vorliegt, ist nur für Gewohnheitsverbrecher vorgesehen. Gegen gefährliche Straftäter, die weder die Voraussetzungen der Verwahrung für Wiederholungstäter noch die Voraussetzungen der Verwahrung für geistig Abnorme erfüllen, kann heute nur eine Freiheitsstrafe ausgesprochen werden. Der Bundesrat und der Ständerat wollen dies ändern. Nach ihrem Konzept können gefährliche Personen mit schwerer psychischer Störung verwahrt werden. Dies gilt auch für Täter, die zwar keine psychische Störung im Sinne der Psychiatrie aufweisen, aber gleichwohl gefährlich sind. Nach dieser Meinung, der sich die Minderheit I anschliesst, gibt es Kategorien von Tätern, die nicht psychisch krank sind, aber ein ganz erhebliches Risiko in sich tragen und entsprechend gefährlich sind.

Demgegenüber will die Mehrheit weiterhin auf das Vorliegen einer anhaltenden oder lang dauernden schweren psychischen Störung abstellen. Wenn besondere Persönlichkeitsmerkmale vorliegen, die noch nicht als schwere psychische Störung einzustufen sind, erachtet es die Mehrheit der Kommission als unverhältnismässig, eine Verwahrung anzuordnen. Bei den meisten Schwerverbrechern liegen besondere Persönlichkeitsmerkmale vor, also müssten auch die meisten verwahrt werden.

Das geht der Mehrheit zu weit. Sie findet es auch deshalb problematisch, weil es in der Psychiatrie oft umstritten ist, ab wann jemand eine psychische Störung aufweist. Im internationalen Kontext ist überdies festzustellen, dass die meisten Staaten auf eine psychische oder eine Persönlichkeitsstörung abstellen, sodass die Schweiz mit dem Beschluss des Ständerates weiter gehen würde.

Als dritte Voraussetzung für die Verwahrung kommt in Absatz 1 Litera c hinzu, dass die Anordnung einer Massnahme nach Artikel 59 keinen Erfolg verspricht. Die Verwahrung ist also nur subsidiär anzuwenden. Sie kommt so lange nicht in Frage, als eine therapeutische Massnahme sinnvoll erscheint. Die Frage der Therapierbarkeit ist dabei schwierig, komplex und von zahlreichen Faktoren abhängig.

Aus diesen Gründen will die Minderheit II die Verwahrung erst vorsehen, wenn die Massnahme nach Artikel 59 gescheitert ist. Das ist ein feiner Unterschied, der jedoch bei beiden Varianten darauf hinaus läuft, dass der Täter zum Zeitpunkt des Urteils als nichttherapierbar qualifiziert werden muss - was nicht bedeutet, dass diese Person keiner weiteren psychiatrischen Behandlung bedarf.

Die Mehrheit hat sich mit 8 zu 0 Stimmen bei 9 Enthaltungen durchgesetzt.

In Absatz 2 gibt es nach dem Konzept von Bundes- und Ständerat den Hinweis auf den Zeitpunkt der Entlassung aus dem Strafvollzug. Sofern überhaupt eine Strafe verhängt worden ist, wird noch einmal geprüft, ob die Verwahrung noch nötig ist oder ob man allenfalls davon absehen kann. Nach dem Konzept der Kommission - Absatz 2bis - wird nach Verbüssung der allfälligen Strafe geprüft, ob statt der Verwahrung die Voraussetzungen für eine stationäre Behandlung nach Artikel 59 gegeben sind. Eine Entlassung nach Verbüssung der Strafe ist aber nicht möglich.

Wenn die Massnahme nach Artikel 59 verneint wird und damit die Verwahrung in Kraft tritt, findet dieselbe Prüfung nach Antritt der Verwahrung alle zwei Jahre statt. Dem liegt die Idee zugrunde, dass sich eine Person ändern kann und mit der Zeit doch als therapierbar erscheint und dass es neue wissenschaftliche Erkenntnisse und Behandlungsansätze geben kann.

Die Kommission hat die Ergänzung gemäss Absatz 2bis daher mit 9 zu 6 Stimmen beschlossen.

Zu Absatz 3: Die Kommission beantragt Ihnen mit 10 zu 0 Stimmen bei 4 Enthaltungen, dass die Verwahrung in einer geschlossenen Einrichtung stattzufinden hat. Gemäss dem Entwurf des Bundesrates wäre dies auch in einer halb offenen Vollzugsanstalt möglich. Wir übernehmen damit auch die Formulierung bei den Massnahmen nach Artikel 59 Absatz 3, wo wir ebenfalls von geschlossenen Einrichtungen sprechen.

Bei Artikel 64b geht es um die Frage der Prüfung der Entlassung aus der Verwahrung. Die Mehrheit will diese Prüfung auf Gesuch hin oder von Amtes wegen mindestens einmal jährlich durchführen. Weil gemäss den Bestimmungen von Artikel 64 Absatz 2bis auch alle zwei Jahre die Anordnung einer stationären Behandlung überprüft wird, mussten wir Artikel 64b Absatz 2 entsprechend ergänzen. Die Kommission hat diesen Änderungen mit 14 zu 2 Stimmen bei 1 Enthaltung zugestimmt.

Ich komme noch zum Antrag Schlüer, der einen neuen Artikel 64c einfügen möchte. Dieser Antrag hat der Kommission in dieser Form nicht vorgelegen. Wir haben aber, wie bereits dargelegt, Experten beigezogen, welche sich - auch unter Berücksichtigung der Volksinitiative - zum Konzept der Verwahrung geäussert haben. Wir haben auch die Vertreterin des Initiativkomitees zu dieser Besprechung eingeladen, damit sie die Beweggründe der Initianten darlegen konnte. Die Initiative war schliesslich ein Grund für die Minderheit I (Vallender), zusätzliche Möglichkeiten der Verwahrung in das System einzubauen.

Wenn man die Initiative beurteilen will, muss man sich bewusst sein, dass sie unter dem Eindruck der Fälle Hauert und Bugmann zustande gekommen ist. Das sind schlimme Fälle, aber es sind Einzelfälle. Als Vertreterin von Opfern kenne ich die Situationen und weiss auch, wie schwierig sie für die Betroffenen zu handhaben sind. Der Staat hat bei diesen Fällen jedoch eine Interessenabwägung zwischen den Rechten des Täters und den Rechten der Opfer vorzunehmen. Prognosen sind dabei immer mit Risiken behaftet, weil es schwierig ist, einen Menschen einzuschätzen und eine verlässliche Prognose über die Frage seiner Entwicklung und seiner Therapierbarkeit zu stellen. Mit Sicherheit kann diese Fragen niemand beantworten. Als Gesetzgeber müssen wir entscheiden, welche Unzulänglichkeiten des Systems wir in Kauf nehmen.

Sie sehen, es sind komplexe Fragen, weshalb ich Ihnen empfehle - nicht namens der Kommission -, den Antrag Schlüer abzulehnen, damit wir in der Kommission die Initiative breit diskutieren und verlässlich alle Vor- und Nachteile abwägen können, wozu wir noch keine Gelegenheit hatten.