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Sommaruga Simonetta · Bundesrat · 2011-09-28

Sommaruga Simonetta · Bundesrat · Bern · 2011-09-28

Wortprotokoll

Im Verlauf der Kommissionsberatungen wurde der Antrag, der nun Mehrheitsantrag ist, etwas modifiziert und eine teilweise Neuformulierung von Absatz 5 des Gegenentwurfes vorgesehen. In der umfassenden Formulierung von Absatz 5 im Gegenentwurf sind die beiden Aspekte "Spielsuchtprävention" und "Jugendschutz" zwar implizit bereits enthalten, also abgedeckt. Es spricht aber aus meiner Sicht nichts dagegen, dass diese beiden wichtigen Elemente im Text des Gegenentwurfes auch ausdrücklich genannt werden. Damit kann man auch die Bedeutung im Rahmen des Schutzes vor den Gefahren der Geldspiele noch unterstreichen.

In diesem Sinne kann ich mich dem Antrag der Mehrheit Ihrer Kommission anschliessen. Wir hätten damit zwar eine kleine Differenz zum Ständerat geschaffen. Ich gehe aber davon aus, dass wir hier keine grundlegende Meinungsverschiedenheit haben und dass diese Differenz dann auch die rasche Verabschiedung der Vorlage nicht behindert.

Ich äussere mich jetzt noch zum Antrag der Minderheit II (Sommaruga Carlo). Mit diesem Minderheitsantrag soll Absatz 5 ergänzt werden. Er sieht eine Abgabe auf den Bruttospielerträgen aller Geldspiele zur Finanzierung der Spielsuchtprävention und der Spielsuchtbekämpfung vor. Die Einnahmen sollen nach Massgabe des jeweiligen Spielaufkommens in den einzelnen Kantonen aufgeteilt und an die Kantone ausgeschüttet werden. Die Verankerung eines konkret bezifferten Abgabesatzes auf Verfassungsstufe ist aus unserer Sicht eine zu starre und auch wenig sachgerechte Lösung. Aus diesem Grund sollte die Regelung dem Gesetzgeber überlassen werden. Zudem bestünde auch die Gefahr, dass die Abgabe von 0,5 Prozent von den Spielbanken im Sinne eines Freikaufs von der Verantwortung verstanden werden könnte. Der Betrag würde dann ohne weiteres Interesse an einer wirklich effizienten Spielsuchtvorbeugung und -bekämpfung und ohne Kontrolle der Effizienz bezahlt werden.

Es gibt schliesslich auch noch Unklarheiten in Bezug auf die Rechtsnatur dieser Abgabe. Ist die Abgabe lediglich als eine Kostenbeteiligungspflicht der Spielveranstalter zu verstehen, oder muss sie als Steuer betrachtet werden bzw. als Pflicht der Kantone, Reinerträge für die Prävention und Bekämpfung der Spielsucht einzusetzen? Ist die Abgabe lediglich als Kostenbeteiligungspflicht zu verstehen? Auch diese Frage ist offen. Ist es nötig, sie auf Verfassungsstufe festzulegen?

Ich tendiere eher zu dieser Auslegung und beantrage Ihnen deshalb, den Antrag der Minderheit II (Sommaruga Carlo) abzulehnen und beim Antrag der Kommissionsmehrheit zu bleiben.