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Sommaruga Simonetta · Bundesrat · 2011-09-28

Sommaruga Simonetta · Bundesrat · Bern · 2011-09-28

Wortprotokoll

Heute Morgen waren Sie sich an der ausserordentlichen Session bei vielen Geschäften erstaunlich einig, und heute Nachmittag sind Sie sich bei diesem Geschäft schon fast unheimlich einig.

Der Bundesrat beantragt Ihnen, die Volksinitiative, über die Sie jetzt eine Diskussion geführt haben, zur Ablehnung zu empfehlen und stattdessen den Gegenentwurf anzunehmen.

Ich möchte Ihnen die Gründe darlegen, weshalb der Bundesrat zu diesen Schlüssen gekommen ist. Es sind übrigens im Wesentlichen dieselben Gründe, die bereits Ihre Kommission und auch den Ständerat bewogen haben, den Gegenentwurf zu favorisieren.

Die Volksinitiative verfolgt hauptsächlich zwei Ziele: Einerseits sollen die Reinerträge aus den Lotterien und den gewerbsmässigen Wetten vollumfänglich für gemeinnützige Zwecke verwendet werden und soll die Spielbankenabgabe in einer Weise zur Finanzierung der AHV beitragen, die den Erfordernissen des Gemeinwohls entspricht. Andererseits will die Initiative in der Verfassung eine klarere Kompetenzabgrenzung zwischen dem Bund und den Kantonen festlegen und die kantonalen Vollzugskompetenzen verankern.

Nach Auffassung des Bundesrates weist die Initiative verschiedene Mängel auf. Zunächst würde sie den gesetzgeberischen Handlungsspielraum einschränken, ohne dass sie dann gleichzeitig wenigstens die bestehenden Probleme bei der Abgrenzung zwischen dem Spielbanken- und dem Lotteriebereich wirklich lösen würde. Auch die Kompetenzkonflikte zwischen Bund und Kantonen würden ungelöst bleiben. Die heute umfassende Gesetzgebungskompetenz des Bundes im Lotterie- und Wettbereich würde auf eine blosse Grundsatzgesetzgebungskompetenz reduziert, und das wäre aus Sicht des Bundesrates auch ein Hindernis für eine umfassende und kohärente Geldspielpolitik. Diese und weitere Gründe haben den Bundesrat bewogen, Ihnen zu beantragen, die Initiative zur Ablehnung zu empfehlen.

Der Bundesrat ist aber der Meinung, dass die Initiative durchaus auch positive Seiten hat; das haben auch Votantinnen und Votanten aus der Mitte Ihres Rates bereits erwähnt. Der Bundesrat sieht zum Beispiel einen Vorteil darin, dass mit der Initiative für den ganzen Bereich der Geldspiele eine Bundeskompetenz geschaffen würde. Ausserdem enthält die geltende Verfassungsbestimmung in Bezug auf die Prävention der Gefahren des Glücksspiels nur einen Handlungsauftrag für die Spielbanken, nicht aber für die übrigen Bereiche des Geldspieles, die ebenfalls sehr wichtig sind. Die Initiative sieht hier vor, die Behörden für alle Geldspiele mit der Prävention der Spielsucht zu betrauen. Hier geht die Initiative also in die richtige Richtung.

Der Bundesrat nimmt aber auch andere Anliegen der Initiantinnen und Initianten ernst. Die Initiantinnen und Initianten befürchten, dass künftig die bestehenden kantonalen Kompetenzen beschnitten werden könnten, was zu Mindereinnahmen und damit auch zu einer Einschränkung in der Verwendung von Erträgen aus Geldspielen führen würde. Sie wissen, diese Erträge werden in den Bereichen Kultur, Sport und Soziales eingesetzt.

Der vom Bundesrat unterbreitete Gegenentwurf trägt auf der einen Seite den Mängeln der Initiative Rechnung, nimmt aber gleichzeitig die berechtigten Anliegen der Initiative auf. Der Gegenentwurf ist in enger Zusammenarbeit mit den betroffenen Kreisen erarbeitet worden. Der direkte Gegenentwurf, der Ihnen nun vorliegt, ist das Ergebnis eines breiten Konsenses, und er ist der Grundstein für die nahezu geschlossene Unterstützung aller betroffenen Kreise. Das ist, glaube ich, doch eine erfreuliche Nachricht.

Lassen Sie mich noch kurz ein paar Ausführungen zum Inhalt des Gegenentwurfes machen. Der Gegenentwurf garantiert die bisher in der Lotteriegesetzgebung verankerten Vollzugskompetenzen der Kantone neu auf Verfassungsstufe. Er garantiert auch die Verwendung der Reinerträge aus den Lotterien und Sportwetten zugunsten gemeinnütziger Zwecke. Das wird jetzt beides auf Verfassungsstufe so festgehalten. Dadurch wird die geltende Finanzierung von zahlreichen gemeinnützigen Aktivitäten durch die Kantone auf Verfassungsstufe gehoben.

Der Gegenentwurf behebt aber auch verschiedene Mängel der Initiative. Im Unterschied zur Initiative sieht er eine umfassende Gesetzgebungskompetenz des Bundes vor, und zwar im gesamten Bereich der Geldspiele. Zur Vermeidung von Kompetenzkonflikten zwischen Bund und Kantonen wird [PAGE 1747] ein gemeinsames Koordinationsorgan geschaffen. Die Kompetenzabgrenzung zwischen Bund und Kantonen soll ausserdem auch dadurch erleichtert werden, dass die Verfassung auf den Begriff "Lotterie" verzichtet. Stattdessen verwendet der Gegenentwurf jetzt neu eine Umschreibung, die den gesellschaftlichen und marktbedingten Entwicklungen angepasst ist. Diese Umschreibung kann dem Gesetzgeber als Grundlage für eine Regulierung des Spielangebots dienen, die auch den veränderten Spielgewohnheiten angepasst ist.

Um allfällige Abgrenzungsprobleme und Kompetenzkonflikte zu entschärfen, sieht der Gegenentwurf auch die Schaffung eines gemeinsamen Koordinationsorgans vor. Schliesslich enthält der Gegenentwurf den Auftrag, den Gefahren aller Geldspiele umfassend Rechnung zu tragen. Diese neue Verpflichtung zum umfassenden Schutz der Spieler und der Gesellschaft ist mir ein ganz besonderes Anliegen. Die geltende Verfassungsbestimmung beschränkt ja diesen Auftrag auf den Spielbankenbereich. Schliesslich sagt der Gegenentwurf klar, dass die Geschicklichkeitsspiele von der Zweckbindung der Erträge für das Gemeinwohl ausgenommen sind.

Ich möchte abschliessend nochmals darauf hinweisen, dass die Initiative auf eine starke Unterstützung zählen kann, insbesondere auch seitens der Kantone und der kulturellen, sportlichen und sozialen Kreise. Mit dem Gegenentwurf ist es jetzt gelungen, die Mängel der Initiative zu beheben und gleichzeitig die Grundlage für eine neue, umfassende und kohärente Geldspielgesetzgebung zu schaffen und einen breiten Konsens zu erzielen, hinter dem insbesondere auch die Kantone stehen können. Das zeigt nicht zuletzt auch die einstimmige Annahme der Vorlage im Ständerat.

Ich beantrage Ihnen deshalb, übereinstimmend mit Ihrer Kommission und wie es der Ständerat beschlossen hat, erstens die Initiative für gültig zu erklären, zweitens die Initiative zur Ablehnung zu empfehlen und drittens dem direkten Gegenentwurf zuzustimmen.