Luginbühl Werner · Ständerat · 2011-09-12
Luginbühl Werner · Ständerat · Bern · Fraktion BD · 2011-09-12
Wortprotokoll
Ich habe mehrfach schon auf meine Interessenbindung bei diesem Artikel hingewiesen: Ich arbeite bei einer Genossenschaft.
Es geht wie gesagt um die Konsolidierungspflicht, und diese besteht heute nur für die Rechtsform der Aktiengesellschaft. Der Bundesrat schlägt nun einerseits den Wechsel zum Kontrollprinzip vor. Andererseits soll die Pflicht neu für alle juristischen Personen gelten, also auch für Stiftungen, Genossenschaften und Vereine.
Namens der Minderheit beantrage ich Ihnen, auf die Fassung des Nationalrates einzuschwenken. Warum? Bei der Lösung, die Ihnen die Minderheit vorschlägt, geht es darum, dass Stiftungen, Genossenschaften und Vereine weiterhin nach heute geltendem Recht agieren können, einem Recht, das jenen, die keine operative Geschäftstätigkeit ausüben, sondern sich auf das Halten von Beteiligungen beschränken, die Möglichkeit gibt, die Pflicht zur Konsolidierung nach unten zu delegieren. Damit wird juristischen Personen dieser drei Rechtsformen - eben Stiftungen, Genossenschaften und Vereinen, die sich rechtlich gar nicht für die Trägerschaft einer Konzernleitung eignen - ermöglicht, diese Aufgabe an eine Aktiengesellschaft zu übertragen.
In der Kommission und im Rat wurde immer wieder mit dem Missbrauchspotenzial argumentiert. Dieses Missbrauchspotenzial besteht nach Auffassung der Minderheit nicht. Weder Bundesrat noch Verwaltung haben bisher taugliche Beispiele von Missbräuchen vorgebracht. Solche müsste es ja geben, weil die heutige Regelung seit 1. Juli 1993 in Kraft ist. In einer frühen Phase der Beratungen wurde der Fall Enron zitiert. Dieser kann aber nicht herangezogen werden, da er sich in einer anderen Rechtsordnung ereignet hat. Wenn er dennoch herangezogen würde, wäre eine Aussage von Professor Böckli genau zu dieser Frage zu beachten: "Das Problem der Auslagerung aus dem Konsolidierungskreis, das im Fall Enron modellhaft gegeben war, hängt in Tat und Wahrheit von den Regeln des angewandten Standards ab. US GAAP, in etwas geringerem Mass auch IFRS waren und sind auch heute noch weitherzig in der Erlaubnis, ein 'special purpose vehicle' aus dem Konsolidierungskreis auszuklammern. Dort lag das Problem Enron, in den US GAAP und nicht in der Frage des Kontroll- oder des Leitungsprinzips."
Ein weiteres Beispiel, das die Frau Bundesrätin in der Debatte im Nationalrat vorgebracht hat, ist ebenfalls nicht geeignet, um einen Missbrauch des heute geltenden Rechtes zu zeigen. Es ging um die Mitarbeiterstiftung der KPT. Bei dieser lag das Problem nicht in der Offenlegung - die Stiftung war der Finma ja bekannt -, sondern in der zu hohen Bewertung der Mitarbeiteraktien und der damit vermuteten Bereicherungsabsicht der KPT-Spitzenleute. Der Fall KPT ist unter dem Kontrollprinzip genauso möglich wie unter dem Leitungsprinzip.
Etwas, was auch wichtig ist: Stiftungen, Genossenschaften und Vereine können nur dann das Leitungsprinzip weiterhin zur Anwendung bringen, wenn der Nachweis der tatsächlichen Einflussnahme gelingt. Dieser Nachweis muss von den Stiftungen, Genossenschaften oder Vereinen erbracht werden. Die Revisionsfirma überprüft später, ob das auch so gehandhabt wird. Wenn das nicht der Fall ist, darf sie nicht testieren.
Nun noch der letzte und wichtigste Grund: Die Lösung, die der Bundesrat vorschlägt, geht gar über EU-Recht hinaus. Nach dem in der EU massgeblichen Konzept ist der Anwendungsbereich der Konsolidierungspflicht auf die Kapitalgesellschaften beschränkt. Der bundesrätliche Entwurf bezieht sämtliche rechnungslegungspflichtigen juristischen Personen - eben auch Stiftungen, Genossenschaften und Vereine - ein und geht damit ohne ersichtlichen Grund und ohne eine dafür vorgebrachte Begründung ausser der erwähnten Missbrauchsangst weiter als die EU. Ich zitiere Professor Böckli hier noch mit einem weiteren Satz: "Der bundesstaatliche Gesetzesentwurf geht in seinem Europakonformitätsüberschwang weiter als das europäische Gemeinschaftsrecht." Ich habe auch hier immer wieder die Frage gestellt, warum man weiter als die EU geht, und keine befriedigende Antwort erhalten. Beim Entwurf des Bundesrates handelt es sich um eine klassische und unnötige Überregulierung.
Ich bitte Sie deshalb, der Fassung des Nationalrates respektive der Minderheit zuzustimmen. Es gibt keinen plausiblen Grund, hier über die Regulierung der EU hinauszugehen.