Bürgi Hermann · Ständerat · 2011-09-12
Bürgi Hermann · Ständerat · Thurgau · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2011-09-12
Wortprotokoll
Dieser Absatz ist wie gesagt vom Nationalrat neu eingefügt worden. Der Nationalrat hat eine Bestimmung aufgenommen, mit der er die Beteiligung der Aktionäre an der Generalversammlung fördern möchte. Wenn Sie diesen Absatz 3 lesen, dann sehen Sie, dass er keinen gesetzgeberischen Inhalt hat. Das ist eine Empfehlung. Es handelt sich eher um einen unbestimmten Gesetzgebungsauftrag.
Gestatten Sie mir noch einen Hinweis: Wenn allenfalls mit dieser Bestimmung das Nominee-Modell gemeint wäre, dann muss ich Ihnen sagen, dass das hier am falschen Ort ist. Denn das Nominee-Modell hat unsere Kommission in der Aktienrechtsrevision gemäss Entwurf des Bundesrates [PAGE 726] eingebracht, aber diese Aktienrechtsrevision ist ja noch beim Nationalrat deponiert. Also, hier ist zweifellos nicht der Platz, um irgendwelche solche Bestimmungen aufzunehmen.
Ich gestatte mir auch noch den Hinweis, dass derartige Bestimmungen absolut im Widerspruch zu unserer parlamentarischen Initiative stehen. Denn in unserer parlamentarischen Initiative haben wir gesagt, dass sich unser Vorschlag an der Initiative und dem direkten Gegenentwurf des Nationalrates zu orientieren habe. Das war unsere Leitplanke und nicht anderes. Wir sollten uns jetzt hüten, irgendwelche andere aktienrechtliche Bestimmungen auch noch aufzunehmen.
Das sind die Gründe für den Streichungsantrag.