Aeschbacher Ruedi · Nationalrat · 2001-06-07
Aeschbacher Ruedi · Nationalrat · Zürich · Evangelische und Unabhängige Fraktion · 2001-06-07
Wortprotokoll
Mit dem Ausfällen einer bedingten Strafe soll eine spezialpräventive Wirkung erzielt, der Täter also nachhaltig gewarnt und zu künftigem korrekten Verhalten angehalten werden. Wenn das Gericht einem Täter die so genannte "Rechtswohltat des bedingten Strafvollzuges" gewährt, wie es jeweils in den Urteilsbegründungen heisst, geht das Gericht von einer guten Prognose aus und schenkt dem Täter also Vertrauen auf Vorschuss. Delinquiert der Täter während der Probezeit, hat er das Vertrauen des Gerichtes offensichtlich missbraucht. Es ist keine Frage, dass auch entsprechend gehandelt und die bedingt ausgefällte Strafe vollzogen wird, wenn der Missbrauch dieses Vertrauens während der Dauer der Probezeit erkannt wird und eintritt. Die Frage ist nur: Wie lange soll der Vollzug einer bedingt ausgefällten Strafe nach Ablauf der Probezeit angeordnet werden können, wenn eben erst nach Ablauf der Probezeit zum Vorschein kommt, dass der Täter während der Probezeit neue Taten begangen, also das Vertrauen des Gerichtes missbraucht hat? Der Bundesrat hat hier zwei Jahre vorgeschlagen, die Mehrheit der Kommission ebenfalls. Der Minderheitsantrag, den ich vertrete, möchte drei Jahre einführen, also ein Jahr mehr. Weshalb?
Sie wissen alle, dass die Dauer dieser Verfahren gerade in der heutigen Zeit mit der Überlastung der Gerichte und den immer schwieriger werdenden Verfahren - Strafuntersuchungsverfahren, Verfahren vor den Gerichten selbst - erheblich verlängert worden ist. Die Täter werden sogar sehr oft erst nach einer gewissen Zeit bekannt. Denken Sie beispielsweise an die bandenmässigen Einbrüche, die während mehrerer Jahre nicht aufgeklärt werden können und bei denen dann plötzlich, weil einer der Täter in einem anderen Zusammenhang gefasst wird, eine Spur zur Täterschaft führt und diese Delikte aufgeklärt werden können. Die Tatsache, dass das Vertrauen während der Probezeit missbraucht worden ist, kommt je länger, desto weniger kurzfristig zum Vorschein, sondern diese Feststellungen werden unter Umständen eben erst nach längerer Zeit gemacht. Deshalb scheint es mir richtig zu sein, dass der Ständerat schon beschlossen hat, diese Frist auf drei Jahre zu erhöhen. Sie trägt den geänderten und schwierigen [PAGE 564] Verhältnissen in den Strafuntersuchungen, in den länger dauernden Gerichtsverfahren Rechnung.
Ich bitte Sie, dem Antrag der Minderheit zuzustimmen.