Lexipedia

Metzler Ruth · Bundesrat · 2001-06-07

Metzler Ruth · Bundesrat · Appenzell I.-Rh. · 2001-06-07

Wortprotokoll

Der Bundesrat hat die verschiedenen Gründe, welche für bzw. gegen die Einführung des "sursis partiel" sprechen, in der Botschaft umfassend dargelegt. Dementsprechend haben die Vertreter der Minderheitsanträge auf die Gründe verwiesen, die gemäss der Botschaft des Bundesrates gegen diese Vollzugsform sprechen. Der Bundesrat führt in der Botschaft aber auch triftige Gründe an, die für die Einführung des "sursis partiel" sprechen. Der Bundesrat hat diese verschiedenen Gründe gegeneinander abgewogen und kommt aus verschiedenen Überlegungen zum Schluss, dass er den "sursis partiel" einführen möchte.

Die Gründe, die für diese Einführung sprechen, sind insbesondere die folgenden: Ein grosser Teil der Einwände gegen den "sursis partiel" wird dadurch entkräftet, dass bereits heute eine gewisse Form des teilbedingten Strafvollzuges besteht. Schon nach geltendem Recht kann der Richter eine bedingte Freiheitsstrafe mit einer unbedingten Busse verbinden, d. h., die bedingte Freiheitsstrafe muss schon heute nicht in jedem Fall einen rein präventiven Charakter haben. Die Richter beschäftigen sich somit bereits heute mit der Frage, ob ein Teil der Strafe unbedingt ausgefällt werden soll. So wird von den Gerichten in rund 18 500 Fällen pro Jahr mit der bedingten Freiheitsstrafe eine unbedingte Busse verbunden. Der Befürchtung, wonach Täter, die heute eine vollständig bedingte Strafe erhalten, in Zukunft vermehrt einen Teil der Strafe werden verbüssen müssen, kann eine optimistischere Ansicht entgegengestellt werden. Demnach könnten Täter, die eine vollständig unbedingte Strafe verbüssen müssen, in Zukunft vermehrt mit einer teilbedingten Strafe rechnen.

Die Einführung des "sursis partiel" entspricht einer langjährigen Forderung der Praxis, namentlich in den Kantonen der französischsprachigen Schweiz, was in der Vernehmlassung wiederum bestätigt wurde.

Mit dem "sursis partiel" steht das Gericht nicht mehr vor dem Entscheid "alles oder nichts", sondern erhält einen grösseren Ermessensspielraum und kann die Strafe besser individualisieren. Im Weiteren kann der "sursis partiel" gerade bei längeren Strafen dazu beitragen, den Strafvollzug zu entlasten. Dem "sursis partiel" kann insbesondere für Strafen zwischen 18 und 36 Monaten, die neu bedingt vollziehbar verhängt werden können, eine massgebende Bedeutung zukommen. Er kann dazu beitragen, dass die Richter in diesem Bereich eher zu einer günstigen Prognose neigen, wenn ein Teil der Strafe unbedingt vollzogen werden kann. Damit wird sich auch eine allfällige Häufung von unbedingten Strafen über 36 Monaten vermeiden lassen.

Ich möchte darauf hinweisen, dass Artikel 43, in dem die Obergrenze gestern durch Ihren Entscheid auf 24 Monate verkürzt wurde, nur die bedingte Strafe betrifft. Hier sind wir beim teilbedingten Vollzug; die Mehrheit Ihrer Kommission hält nach wie vor an der Obergrenze von 36 Monaten fest und verkürzt sie nicht auf 24 Monate, wie dies bei Artikel 43 gestern beschlossen worden ist.

Ich möchte noch eine Bemerkung zur Regelung nach Artikel 43a Absatz 3 machen. Damit sich der "sursis partiel" vom Normalvollzug einer Freiheitsstrafe abgrenzen lässt, sind gewisse Einschränkungen notwendig. Unter anderem sollen die Regeln über die bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug auf den unbedingt zu vollziehenden Teil keine Anwendung finden, sodass das Gericht die Länge dieses zu vollziehenden Teiles definitiv bestimmt. Folgt man demgegenüber dem Antrag der Mehrheit Ihrer Kommission, der eine bedingte Entlassung aus dem teilbedingten Vollzug vorsehen will, so tritt dadurch eine doppelte Verkürzung der Strafe ein: einmal durch den Richter, der einen Teil bedingt aufschiebt, und danach durch die Vollzugsbehörde, die einen Teil des unbedingt zu vollziehenden Teils bedingt erlassen kann. [PAGE 563]

Diese Lösung könnte ferner im Widerrufsfall zu Komplikationen führen, weil nicht geregelt ist, ob in jedem Fall beide bedingt erlassenen Teile zu vollziehen sind oder allenfalls nur einer der beiden Strafreste vollzogen werden kann.

Aus den genannten Gründen bitte ich Sie, in der Hauptsache der Mehrheit Ihrer Kommission zu folgen und die Regelung über die teilbedingten Strafen einzuführen. Was hingegen die Regelung über die bedingte Entlassung in Absatz 3 anbelangt, erachte ich den Antrag der Minderheit Cina als die bessere Lösung und empfehle Ihnen, diesen Antrag zu unterstützen.