Bürgi Hermann · Ständerat · 2011-09-27
Bürgi Hermann · Ständerat · Thurgau · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2011-09-27
Wortprotokoll
Aufgrund der Ereignisse im September 2001 hat der Bundesrat eine Verordnung erlassen und damit Verbote ausgesprochen betreffend die Gruppierung Al Kaida sowie Tarn- und Nachfolgegruppierungen der Al Kaida und Organisationen und Gruppierungen, die in Führung, Zielsetzung und Mitteln mit der Al Kaida übereinstimmen oder in ihrem Auftrag handeln. Kurz gesagt: Der Bundesrat hat mit dieser Verordnung die Al Kaida verboten. Er hat sich bei diesem Verbot insbesondere auf Artikel 185 Absatz 3 der Bundesverfassung gestützt. Diese Verordnung ist vom Bundesrat jeweils in der Dauer beschränkt worden, und in der Folge ist dieses Al-Kaida-Verbot immer wieder verlängert worden, insgesamt dreimal. Das geltende Verbot, d. h. die geltende Fassung, läuft Ende dieses Jahres aus.
Es geht nun darum, dieses Verbot weiterhin aufrechtzuerhalten, wobei sich der Bundesrat Gedanken darüber gemacht hat, wie er das bewerkstelligen solle. Da er diese Verordnung gestützt auf "Notrecht" erlassen hat, kann sie natürlich nicht laufend unter diesem Titel fortgeführt werden. Es sind - das kann man der Botschaft entnehmen - verschiedene Varianten geprüft worden, und der Bundesrat ist zum Schluss gekommen, dem Parlament anstelle einer eigenen Verordnung eine Verordnung der Bundesversammlung zu beantragen.
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Dieser Antrag basiert auf einer neuen rechtlichen Ausgangslage, die wir im letzten Dezember verabschiedet haben. Es geht um das Bundesgesetz über die Wahrung von Demokratie, Rechtsstaat und Handlungsfähigkeit in ausserordentlichen Lagen. Mit diesem Bundesgesetz ist unter anderem auch das Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz geändert worden. In Artikel 7d dieses Gesetzes wird erklärt, dass der Bundesrat, unmittelbar gestützt auf Artikel 185 Absatz 3 der Bundesverfassung, eine Verordnung erlassen kann, um Störungen zu begegnen. Dann wird erklärt, die Verordnung des Bundesrates trete ausser Kraft, wenn der Bundesrat innert sechs Monaten seit Erlass einer solchen Verordnung keine gesetzliche Grundlage geschaffen habe oder wenn keine Verordnung der Bundesversammlung gemäss Artikel 173 Absatz 1 Buchstabe c der Bundesverfassung erlassen worden sei.
Der Bundesrat schlägt nun im Sinne dieser Bestimmung vor, das Al-Kaida-Verbot auf der Basis einer Verordnung der Bundesversammlung zu erlassen. Was den Inhalt dieser Verordnung anbelangt, deckt sie sich im Grundsatz vollständig mit derjenigen, die der Bundesrat jeweils erlassen hat. Eine einzige Ausnahme bildet Artikel 5, in dem diese Verordnung, die die Bundesversammlung erlässt, zeitlich auf Ende Dezember 2014 befristet wird. Das heisst, sie ist nur drei Jahre in Kraft. Das geschieht nicht willkürlich, sondern der von mir zitierte Artikel 7d des RVOG sagt eben, eine Verordnung der Bundesversammlung nach Absatz 2 Buchstabe a Ziffer 2 trete spätestens drei Jahre nach ihrem Inkrafttreten ausser Kraft. Deshalb ist diese Verordnung der Bundesversammlung befristet. Es wird dann darum gehen, dass der Bundesrat im Hinblick auf den Ablauf dieser Frist, sofern er dieses Verbot aufrechterhalten will - wovon ich ausgehe -, eine entsprechende gesetzliche Grundlage unterbreitet. Ich kann mir vorstellen, Herr Bundesrat, dass bis dahin auch eine zweite Vorlage des BWIS im Parlament beraten werden kann.
Wie auch immer: Jetzt geht es darum, das Verbot auf der Basis einer Verordnung der Bundesversammlung anstelle der bundesrätlichen Verordnung weiterführen zu können. Die Kommission hat diese Vorlage geprüft, und sie beantragt Ihnen einstimmig, auf die Vorlage einzutreten und dieser Verordnung zuzustimmen.