Forster-Vannini Erika · Ständerat · 2011-09-27
Forster-Vannini Erika · Ständerat · St. Gallen · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2011-09-27
Wortprotokoll
Sie haben es vom Präsidenten bereits gehört: Es steht nur noch Punkt 3 der Motion zur Diskussion. Der Nationalrat hat diesen Punkt am 7. März 2011 angenommen. Sie haben ebenfalls gehört, dass unsere Kommission mit 8 zu 1 Stimmen bei 2 Enthaltungen empfiehlt, diesen Punkt abzulehnen.
Es geht darum, ob die Verwaltungsgebühren künftig ex ante zu definieren sind. Dieser Punkt überschneidet sich mit dem Anliegen einer parlamentarischen Initiative der SGK des Nationalrates. Wir werden diese Initiative am Donnerstag beraten. Dort empfiehlt Ihnen die Mehrheit der Kommission ebenfalls, das Anliegen abzulehnen. Wir sind somit mit diesem Punkt der Motion kongruent.
Ihre Kommission beantragt die Ablehnung der Motion. Weshalb? Punkt 3 der Motion verlangt, dass die Verwaltungskosten künftig im Versicherungsvertrag ex ante festgehalten werden sollen. Vorerst möchte ich einmal feststellen, dass die Verwaltungskosten ausgewiesen sind. Sie sind in den letzten Jahren generell gesunken. In diesem Jahr werden sie etwa 120 Millionen Franken betragen - dies bei einem gesamten Prämienvolumen von ungefähr 21 Milliarden Franken -, sie liegen also in einem mittleren Promillebereich.
Unklar blieb der Kommission, welche Verwaltungskosten ex ante definiert werden müssten. Die Transparenz könnte durch eine vertragliche Abmachung ex ante möglicherweise verbessert werden. Dies würde aber eine sorgfältige und umfassende Prüfung der Auswirkungen einer Gesetzesänderung bedingen. Die Mehrheit der Kommission - das ist eigentlich der springende Punkt - befürchtet, dass damit Lebensversicherungen und autonome Vorsorgeeinrichtungen ungleich behandelt werden könnten, was zu einer klaren Wettbewerbsverzerrung führen würde. An einem Ort würden die Kosten von den Versicherten bezahlt und am anderen eben nicht. Das ist das Hauptargument, weswegen wir Ihnen beliebt machen möchten, diesen Punkt abzulehnen.
Es gibt noch eine weitere Forderung in Punkt 3. Sie geht dahin, dass die Leistungen für Aktionäre, für das Kader und für den Verwaltungsrat offenzulegen sind. Es ist anzumerken, dass die diesbezüglich geltende Bestimmung des Aktien- und Aufsichtsrechts ausreichend ist. Das Täuschen von Leuten ist zudem schon im Rahmen des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb verboten. Wegen zugegebenermassen stossender Einzelfälle ist es nach Meinung der Mehrheit der Kommission nicht notwendig, eine zusätzliche, aufwendige Struktur aufzubauen.
Dies sind die Gründe, weswegen Ihnen die Kommission beantragt, auch Punkt 3 der Motion abzulehnen.