Lexipedia

Metzler Ruth · Bundesrat · 2001-06-07

Metzler Ruth · Bundesrat · Appenzell I.-Rh. · 2001-06-07

Wortprotokoll

Für die Massnahme an geistig Abnormen ist nach geltendem Recht keine zeitliche Obergrenze vorgesehen. Der Vorentwurf der Expertenkommission sah eine Höchstdauer von fünf Jahren vor, mit der Begründung, eine länger dauernde therapeutische Bemühung komme praktisch nicht in Betracht. Würden danach noch fürsorgerische Bedürfnisse bestehen, so solle die strafrechtliche Massnahme durch den fürsorgerischen Freiheitsentzug (FFE) abgelöst werden.

Diese Neuerung ist in der Vernehmlassung insbesondere auch bei forensischen Psychiatern auf grosse Opposition gestossen. Es wurde angeführt, die Begrenzung der Massnahmendauer sei im Grundsatz zwar richtig, doch gerade bei Geisteskranken mit schweren chronischen Verläufen würden die therapeutischen Bemühungen oft sehr viel länger dauern. In diesen Fällen sei die Fortführung der allenfalls notwendigen Betreuung durch den FFE oder andere vormundschaftliche Massnahmen nicht sichergestellt, weil die Vormundschaftsbehörde nicht zu einem entsprechenden Entscheid gezwungen werden könne. Im Weiteren könne der FFE nicht mit einer strafrechtlichen Massnahme verglichen werden, die viel weiter gehende Möglichkeiten eröffnet. Daher - und weil die Heilung eines geistig Kranken nicht an eine absolute Frist geknüpft werden könne - sei die Verlängerung der Massnahme durch den Richter zu ermöglichen.

Im Entwurf des Bundesrates wurde diese Kritik aufgenommen und in der neuen Regelung gemäss Absatz 4 umgesetzt. Im Gegensatz zu den übrigen therapeutischen Massnahmen, bei denen ein Erfolg erfahrungsgemäss nach einer Dauer von einigen Monaten bis zu vier Jahren eintreten kann, soll die Massnahme gemäss dieser Bestimmung so oft verlängert werden können, als eine Fortführung notwendig und geeignet ist, um der Gefahr von weiteren Straftaten zu begegnen.

Eine Behandlung soll nun aber nicht einfach endlos weitergeführt werden können. Neu wird im Strafgesetzbuch ausdrücklich das Verhältnismässigkeitsprinzip verankert, wonach zwischen der angeordneten Massnahme und dem angestrebten Ziel eine vernünftige Zweck-Mittel-Relation bestehen muss. Ist das nicht der Fall, muss auch eine geeignete und notwendige Behandlung aufgehoben werden. Die Voraussetzungen für die Weiterführung der Massnahme werden ferner mindestens einmal jährlich durch die Vollzugsbehörden überprüft; ich verweise auf Artikel 62b des Entwurfes. Das ist auch bereits in Artikel 45 des geltenden StGB vorgesehen. Darüber hinaus soll die Massnahme alle fünf Jahre durch ein Gericht überprüft werden, das über die Fortführung einen formellen Entscheid fällt.

Mit diesen Überprüfungsmechanismen wird ein Gleichgewicht geschaffen zwischen dem Interesse des Betroffenen, dass die Massnahme nicht über die gebotene Dauer hinaus fortgeführt wird, und den Sicherheitsinteressen der Öffentlichkeit. Im Vergleich zur heutigen Regelung werden damit ganz klar die Rechte des Betroffenen verstärkt.

Die von einer Minderheit Ihrer Kommission beantragte Änderung, wonach die Behandlung nur einmal um fünf Jahre verlängert werden darf, ist zwar auf den ersten Blick im Sinne des betroffenen Täters; sie könnte sich jedoch gegen ihn richten, und zwar aus folgendem Grund: Gefährliche Straftäter können zwar grundsätzlich verwahrt werden, wie das ist in Artikel 64 des Entwurfes vorgesehen ist. Gefährliche Straftäter, die eine psychische Störung haben, können jedoch nach Artikel 59 des Entwurfes auch in einer speziellen Einrichtung behandelt werden. Muss nun die Behandlung eines solchen Täters wegen des Ablaufs der Frist eingestellt werden, bevor er geheilt werden konnte, der Täter also noch immer gefährlich ist, kann er nach dem Konzept des Bundesratsentwurfes - ich verweise auf Artikel 62c Absatz 4 - verwahrt werden. Dieser Mechanismus gilt grundsätzlich für alle Massnahmen, und er wird durch den Minderheitsantrag nicht aufgehoben. Der Antrag wird somit insbesondere bei gefährlichen Straftätern nicht zur Folge haben, dass sie früher entlassen werden, sondern dass sie möglicherweise nicht geheilt werden können und daher verwahrt werden müssen.

Aus diesem Grund ersuche ich Sie, der Kommissionsmehrheit zu folgen und den Entwurf des Bundesrates unverändert zu übernehmen.