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Janiak Claude · Nationalrat · 2001-06-07

Janiak Claude · Nationalrat · Basel-Landschaft · Sozialdemokratische Fraktion · 2001-06-07

Wortprotokoll

Ich beantrage Ihnen, dem Antrag bzw. dem Konzept Hämmerle zuzustimmen.

Artikel 62d Absatz 2 ist der Versuch, die berechtigten und verständlichen Anliegen im Zusammenhang mit der Aufhebung von Massnahmen bei gefährlichen Gewaltverbrechern zu berücksichtigen und eine zusätzliche Sicherheitsschranke einzubauen.

Die Botschaft zeigt noch einmal auf, welche Vorschläge in diesem Zusammenhang gemacht worden sind. Sie reichen von verschiedenen Gutachtern, die zu einer übereinstimmenden Beurteilung gelangen müssen, bis hin zur bereits realisierten Forderung der Einsetzung von Kommissionen, die angehört werden sollen. Allen diesen Vorschlägen ist gemeinsam, dass sie davon ausgehen, es wären zuverlässige Prognosen möglich und mehr Sicherheit dadurch garantiert, dass immer mehr Personen in einen solchen Entscheid involviert würden. Ich halte es für gefährlich, so zu tun, als ob durch die Installation einer Kommission auf Gesetzesebene mehr Sicherheit gewährleistet wäre. Aber das Hauptanliegen, das ich hier vertrete, ist ein anderes.

Diese Kommissionen ändern nichts an den Verantwortlichkeiten. Die Verantwortlichkeit für einen Entscheid ist und bleibt bei den Vollzugsbehörden. Das hat etwa die Fachkommission der Kantone Solothurn, Basel-Stadt und Basel-Landschaft stets dadurch zum Ausdruck gebracht, dass sie sich weigert, formell Anträge zu stellen und dadurch in die Verantwortung eingebunden zu werden.

Wie die zuständige Behörde zu ihren Entscheiden kommt, muss ihr überlassen bleiben und gehört nicht ins Gesetz. Ins Gesetz gehört, wer Verantwortung für einen Entscheid hat und dann dafür geradestehen muss.

Aus unserer Sicht ist die Bestimmung, wie sie jetzt gefasst ist, allein schon gesetzessystematisch falsch. Die Praxis hat ja bereits dazu geführt, dass solche Fachkommissionen installiert worden sind. Sie können und sollen weiter existieren, soweit sie den Verantwortlichen als Hilfe für die Entscheidfindung dienen. Aber rein beratende Gremien gehören nicht in ein Gesetz, und erst recht nicht ihre Zusammensetzung. Bezüglich der Zusammensetzung solcher Kommissionen können die Erkenntnisse und Überzeugungen ändern. Die verantwortlichen Behörden sollen die Zusammensetzung bestimmen können.

Herr Hämmerle hat darauf hingewiesen, dass diese Regelung ein Rückschritt gegenüber dem Status quo ist. Beispielsweise ist es so, dass das Ostschweizer Konkordat eine Regelung gefunden hat, wonach diese Fachkommission nicht bei jedem einzelnen Entscheid begrüsst werden muss, sondern nur dann, wenn die Vollzugsbehörde die Frage der Gemeingefährlichkeit eines Straftäters oder einer Straftäterin nicht eindeutig beantworten kann. Die vorgeschlagene Regelung führt dagegen zu einer Aufblähung des Apparates und Bürokratisierung.

Auf die rechtsstaatlichen Bedenken möchte ich nicht noch einmal eingehen; Herr Hämmerle hat das getan. Praktisch führt das zu einer Aufblähung des Apparates, und es ändert schlussendlich nichts an den Verantwortlichkeiten. Es gibt einen Mix: einerseits haben die Kommissionen eine grosse Bedeutung, andererseits müssen sie letztlich gar keine Verantwortung übernehmen.

Ich bitte Sie deshalb, dem Antrag Hämmerle zuzustimmen. Indem eine Differenz geschaffen wird, kann das Problem einmal richtig beurteilt werden, gerade auch die Frage, wer dann wie und wofür verantwortlich ist.