Leuthard Doris · Nationalrat · 2001-06-07
Leuthard Doris · Nationalrat · Aargau · Christlichdemokratische Fraktion · 2001-06-07
Wortprotokoll
Wie Kollege de Dardel schon sagte, lag uns dieser Antrag in der Kommission nicht vor. Wir haben Professor Stratenwerth zwar angehört, aber er hat auf diese Problematik nicht hingewiesen. Ich kann Ihnen daher namens der Kommission auch nicht sagen, wie wir darüber entschieden hätten.
Ich möchte nur auf die Tatsache hinweisen, dass wir bei der Entlassung aus der ambulanten Massnahme gemäss Artikel 63a lediglich das Einholen eines Berichtes des Therapeuten vorsehen. Bei der Entlassung aus der stationären Massnahme ist nach Absatz 1 von Artikel 62d lediglich ein Bericht der Vollzugseinrichtung einzuholen. Nur in Fällen von Absatz 2 von Artikel 62d, also in Fällen, in denen es um schwere Delikte geht, welche die Verwahrung zur Folge haben können, muss die Kommission angehört werden. Die Zahl der Fälle ist nicht so massiv, weil die Verwahrungsfälle - auch diejenigen, die dann wieder zu überprüfen sind - nicht zahlreich sind.
Wenn Sie eine Differenz zum Beschluss des Ständerates schaffen wollen, hätte das zwar den Vorteil, dass man die Sache noch einmal näher überprüfen könnte. Mit Bezug auf das Konzept hat die Kommission aber einstimmig dem Beschluss des Ständerates zugestimmt.