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Walter Hansjörg · Nationalrat · 2011-12-07

Walter Hansjörg · Nationalrat · Thurgau · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2011-12-07

Wortprotokoll

Art. 689a Abs. 1bis

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Beschluss des Ständerates

[VS]

Antrag Noser

Festhalten

Schriftliche Begründung

Die technisch und rechtlich sicherste Form für eine elektronische GV-Beteiligung ist ein sogenanntes Proxy Voting (Stellvertretermodell). Dieses hat sich im Ausland unter den elektronischen Formen (Direct Voting oder virtuelle GV) [PAGE 1939] durchgesetzt und wird als einzige elektronische Form praktiziert. Die Stimmabgabe mittels Proxy Voting funktioniert über die elektronische Bevollmächtigung eines (institutionellen) Stimmrechtsvertreters mit anschliessender elektronischer Weisungsabgabe. Der Anreiz zur GV-Teilnahme besteht also in einer möglichst einfachen Form der Bevollmächtigung des Vertreters (dies ist auch der Zweck von Art. 689a E-OR). Gleichzeitig muss die Identität des Vollmachtgebers bzw. dessen Berechtigung genügend nachgewiesen werden können. Die qualifizierte elektronische Signatur erfüllt beide Kriterien nicht. Sie ist kompliziert in der Anwendung, teuer in der Anschaffung und bis auf unabsehbare Zeit nicht im Volk verbreitet, da alle gängigen Rechtsgeschäfte im Internet (z. B. Flugticket, Buchkauf, E-Banking usw.) formlos abgeschlossen werden können. Vor allem aber kann mit der qualifizierten elektronischen Signatur die Berechtigung prozesstechnisch nicht überprüft werden.

[VS]

Art. 689a al. 1bis

Proposition de la commission

Adhérer à la décision du Conseil des Etats

[VS]

Proposition Noser

Maintenir