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Leuthard Doris · Bundesrat · 2011-12-12

Leuthard Doris · Bundesrat · Aargau · 2011-12-12

Wortprotokoll

Herr Nationalrat Schelbert hat eine Frage zur Temporeduktion ausserorts bzw. zwischen Ortsteilen gestellt.

Grundsätzlich gilt, dass "Generell 50" am Ende des dichtbebauten Gebietes aufzuheben ist. Die ab da geltende Höchstgeschwindigkeit von 80 Stundenkilometern darf nur aus den abschliessend in Artikel 108 der Signalisationsverordnung genannten Gründen gesenkt werden, nämlich insbesondere aus Gründen der Verkehrssicherheit oder zur Verbesserung des Verkehrsablaufs.

Vor diesem Hintergrund lassen sich Ihre Fragen wie folgt beantworten: Eine entsprechende allgemeingültige Praxis zur maximalen Streckenlänge gibt es nicht. Bei der Beurteilung, ob dichtbebautes Gebiet vorliegt, ist in erster Linie auf Bauten abzustellen, die einseitig oder beidseitig direkt an die betreffende Strasse anstossen oder sich zumindest in der Strassennähe befinden. Dabei wird eine gewisse Dichte solcher Bauten gefordert. Ein kurzes Teilstück ohne Bauten reicht indessen nicht aus, um die dichte Bebauung aufzuheben; es muss auch das ganze umliegende Gebiet betrachtet werden. Entscheidend ist insbesondere der Gesamteindruck, der sich einem Fahrzeuglenker bietet. Welche Geschwindigkeit in Zwischenzonen angemessen ist, richtet sich nach dem Verhältnismässigkeitsprinzip und muss von Fall zu Fall geprüft werden.

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