Aeschbacher Ruedi · Nationalrat · 2001-06-07
Aeschbacher Ruedi · Nationalrat · Zürich · Evangelische und Unabhängige Fraktion · 2001-06-07
Wortprotokoll
Artikel 102a ist erst während der Kommissionsarbeit entstanden. Er soll gewisse Verfahrensfragen regeln und Verfahrensgarantien geben. Er ist nicht unbedeutend. Vermutlich hängt es für einige in diesem Rat von der Ausgestaltung dieser Verfahrensregeln und -garantien ab, ob und wie weit sie sich schliesslich mit der neuen strafrechtlichen Verantwortung der Unternehmen anfreunden können. [PAGE 601]
Mein Antrag betrifft Absatz 2 von Artikel 102a, der eben diese Verfahrensfragen regelt. In Absatz 2 - das ist in der Kommission unbestritten geblieben - wird zweierlei ausgeführt:
1. Der Person, die das Unternehmen im Strafverfahren vertritt, kommen die gleichen Rechte zu wie einem Beschuldigten. Das heisst beispielsweise auch, dass diese Person Aussagen verweigern kann.
2. Auch den anderen Personen, die zur Vertretung des Unternehmens befugt sind, sollen dieses Aussageverweigerungsrecht zukommen.
Das bedeutet nichts anderes, als dass man verfahrensrechtliche Minimalgarantien vorgesehen hat; dass alle Personen, die zur zivilrechtlichen Vertretung des Unternehmens befugt sind - egal, ob sie diese Vertretung nun tatsächlich wahrnehmen oder ob sie diese Vertretung nicht wahrnehmen -, die Aussage verweigern können. Das ist eine der Garantien, die meines Erachtens noch eine gewisse Bedeutung haben.
Für all diejenigen, denen solche Garantien wichtig sind - ich meine, das sind diejenigen, die sich gegen die Einführung des Unternehmenssteuerrechtes gesträubt haben -, muss nun aber darauf hingewiesen werden, dass diese Garantie, so wie sie in Absatz 2 formuliert ist, zwar gut tönt, in der Realität aber kaum greifen wird. Verweigern nämlich diese Personen die Aussage, so befragen die Untersuchungsbehörden ganz einfach deren nächste Hilfspersonen, z. B. ihre Sekretärin, die die ganze Korrespondenz geschrieben hat, über die der Vertreter nicht Auskunft gibt, oder zu anderen Dingen, die von der Aussageverweigerung betroffen sind. Mit andern Worten: All jenen, die die Garantie der Aussageverweigerung in Absatz 2 als bedeutsam anschauen, sei gesagt, dass dies in der Praxis nicht mehr als schöne Sätze sein werden, die in der Realität leicht umgangen werden können.
Das war der Grund für meinen Einzelantrag. Ich wollte damit bewirken, dass auch die direkten Hilfspersonen dieser Unternehmensvertreter und nicht nur diese selbst die Aussage verweigern können. Es ist mir ganz wichtig zu betonen, dass mein Antrag nicht darauf abzielt, quasi der ganzen Mitarbeiterschaft eines Unternehmens ein Aussageverweigerungsrecht zuzuschanzen und damit die strafrechtliche Verantwortlichkeit praktisch illusorisch zu machen und auszuhöhlen. Ich wollte aus Fairness einfach auf diesen Mangel aufmerksam machen. Will der Rat wirklich ein Aussageverweigerungsrecht auf der Ebene der für das Unternehmen zivilrechtlichen Vertreter, wie das in Absatz 2 vorgesehen ist, dann muss er es schon so ausgestalten, dass es nicht auf einfachste Art und Weise über die Hilfspersonen dieser Vertreter geknackt und umgangen werden kann.
Ich habe meinen Antrag gestern in aller Eile kurz vor Torschluss für die Abgabe von Anträgen formuliert. Ich sehe heute ein, dass ein ergänzender Satz mit der gleichen Bedeutung richtiger und treffender gewesen wäre als mein Einschub, wie Sie ihn vor sich haben. Dieser Satz hätte am Schluss von Absatz 2 angefügt werden müssen, mit folgendem Wortlaut: "Die direkten Hilfspersonen dieser zur Aussageverweigerung Berechtigten sind ebenfalls nicht zur Aussage verpflichtet." Offenbar ist es leider nicht möglich, kurzfristig nicht das Ziel, sondern nur den exakten Wortlaut eines Antrages hier noch zu ändern.
Weil dies scheinbar nicht möglich ist und weil der in der Schnelle verfasste Antragstext tatsächlich nicht genau dem anvisierten Ziel entspricht, ziehe ich meinen Antrag hier zurück. Ich möchte aber betonen, dass möglicherweise bei einer anderen Gelegenheit nochmals darauf zurückzukommen wäre; es wird sich irgendwann diese Möglichkeit ergeben.
Damit ich nicht ein zweites Mal sprechen muss, darf ich gleich noch die Stellungnahme der Fraktion zum Antrag der Minderheit bekannt geben. Der Antrag ist aus unserer Sicht abzulehnen. Wenn man es ganz genau anschaut, stellt man nämlich fest, dass das Wort "nötigenfalls" im Antrag der Mehrheit ja die Bedeutung haben kann, dass erst dann der Richter eingreift, wenn die Vertretung nicht klar bestimmt ist. Das "nötigenfalls" habe ich so verstanden, deshalb deckt sich eigentlich der Antrag der Minderheit mit dem Antrag der Mehrheit. Sie können in diesem Punkte also durchaus der Mehrheit zustimmen.