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Gross Jost · Nationalrat · 2001-06-07

Gross Jost · Nationalrat · Thurgau · Sozialdemokratische Fraktion · 2001-06-07

Wortprotokoll

Ich bitte Sie im Namen der SP-Fraktion, den Antrag der Minderheit abzulehnen und der Mehrheit zu folgen.

Es ist Ihnen gewiss nicht entgangen, dass Herr Baumann ein prinzipieller Gegner der Einführung des Unternehmensstrafrechtes ist. Wir werden den Verdacht nicht los, dass durch diesen Antrag hier eine unnötige Einengung des Spielraums der strafprozessualen Untersuchung durch die Strafverfolgungsbehörden im Verhältnis zu Unternehmen stattfinden soll - das neue Instrument der Unternehmensbestrafung soll offenbar von vornherein in seiner Wirksamkeit eingeschränkt werden.

Nun dramatisiert Herr Baumann natürlich gewaltig, wenn er sagt, die juristische Person solle ihrer Organisationsautonomie beraubt werden. Wir befinden uns hier im Strafrecht. Es kann keine Rede davon sein, dass durch diese strafprozessualen Bestimmungen irgendein Eingriff in Bezug auf die zivilrechtliche Handlungsfähigkeit einer juristischen Person stattfinden soll.

Es ist doch klar, dass eine juristische Person dem Untersuchungsrichter jetzt nicht von vornherein vorschreiben kann, wer beispielsweise aufgrund der polizeilichen Ermittlungen als verdächtige Person infrage kommen soll oder nicht. Ich habe deshalb auch die Versicherung der Verwaltung in der Kommission mit Genugtuung zur Kenntnis genommen, dass ein Untersuchungsrichter selbstverständlich die Möglichkeit hat, die Strafuntersuchung aufgrund der Indizien einer konkreten Straftat auch auf andere Personen der Unternehmung auszudehnen, die als Verursacher, als Organe, als handelnde Personen dieser juristischen Person und damit ernsthaft als Mitverursacher der strafbaren Handlung in Betracht kommen. Wir wollen doch keine Strafnorm, die von vornherein leer läuft, weil das in die Untersuchung einbezogene Unternehmen dem Untersuchungsrichter gewissermassen das Gesetz des Handelns diktiert - es muss vielmehr umgekehrt sein!

Es ist aber durchaus vernünftig, dass hier in Artikel 102a ein gewisses Minimum an strafprozessualen Bestimmungen enthalten ist. Das ist in der Fassung der Mehrheit durchaus so - grundsätzlich ist es nämlich wirklich die juristische Person, die sagt, wer im Rahmen der Strafuntersuchung als Organ für die juristische Person aufzutreten hat. Es muss aber selbstverständlich die Freiheit des Untersuchungsrichters sein, diese Untersuchung auch auf andere Organe und Hilfspersonen der juristischen Person auszudehnen.

Ich bitte Sie deshalb, der Mehrheit zu folgen.