Sommaruga Simonetta · Bundesrat · 2011-12-15
Sommaruga Simonetta · Bundesrat · Bern · 2011-12-15
Wortprotokoll
Die Mehrheit der Staatspolitischen Kommission Ihres Rates hat die vorliegende Motion angenommen, weil sie davon ausging, dass bei Verfügungen und Verordnungen, die vom Bundesrat oder von der Bundesversammlung unmittelbar gestützt auf die Verfassung erlassen werden, der Rechtsschutz ungenügend sei; insbesondere genüge er den Anforderungen der EMRK und der Rechtsweggarantie der Bundesverfassung nicht.
Der Bundesrat ist dagegen der Auffassung, dass im Rahmen der Justizreform des vergangenen Jahrzehnts eine differenzierte und auch angemessene Regelung des Rechtsschutzes getroffen worden sei. Nach den Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes, des Verwaltungsgerichtsgesetzes und des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes ist nämlich gewährleistet, dass gegen Verfügungen die von der EMRK geforderten Rechtsmittel ergriffen werden können. Für Verordnungen, die unmittelbar in die Rechte von konkreten Personen eingreifen, gelten die gleichen Regeln, das heisst, diese Verordnungen werden wie Verfügungen behandelt. Daneben können Verordnungen bei der Anwendung im Einzelfall von allen Behörden vorfrageweise auf ihre Rechtmässigkeit hin überprüft werden.
Zu den Aussagen des Kommissionssprechers betreffend die Delegation der Entscheide an ein Departement möchte ich noch Folgendes festhalten: Artikel 13 EMRK ist direkt anwendbares Völkerrecht. Deshalb darf der Bundesrat oder auch die Bundesversammlung Entscheide, gegen die eine Beschwerdemöglichkeit bestehen muss, nicht als erste und einzige Instanz treffen. Die Entscheidbefugnis muss an eine untere Instanz delegiert werden. Das hat das Bundesgericht auch bereits in diesem Sinne entschieden.
Kein Rechtsschutz besteht nach der Gesetzgebung aber gegen Entscheide des Bundesrates, die die Garantien der EMRK nicht tangieren und überwiegend politischer Natur sind. Der Sprecher der Minderheit hat es erwähnt: Es ist hier etwa an die Ausweisung oder Fernhaltung eines international geächteten Potentaten oder an die Verweigerung der Bewilligung für einen kritischen, z. B. überdimensionierten Grundstückkauf durch einen ausländischen Staat zu denken. Ferner unterliegen verfassungsunmittelbare Verordnungen wie alle anderen Bundeserlasse keiner abstrakten Normenkontrolle. Diese Einschränkungen sind gewollt und mit der Rechtsweggarantie von Artikel 29a der Bundesverfassung vereinbar.
Der Bundesrat sieht deshalb keine Notwendigkeit, den gesetzlichen Rechtsschutz in dem von der Motion angesprochenen Bereich zu erweitern. Er beantragt Ihnen deshalb, die Motion abzulehnen.