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Fluri Kurt · Nationalrat · 2011-12-15

Fluri Kurt · Nationalrat · Solothurn · FDP-Liberale Fraktion · 2011-12-15

Wortprotokoll

Der ursprünglich vorgesehene Sprecher französischer Zunge, Herr Hans Stöckli, ist inzwischen in selbiges entschwunden, weshalb ich hier als Rapporteur deutscher Sprache allein vor Ihnen stehe. [PAGE 2102] Die Staatspolitische Kommission hat sich bemüht, einen französischsprachigen Kollegen zu finden, hat dann aber darauf verzichtet, einen solchen zu benennen. Ich bitte Sie um Nachsicht, liebe Kolleginnen und Kollegen welscher Zunge, dass ich nicht versuche, diese komplizierte Materie, diese rein juristischen Fragen, auf Französisch abzuhandeln - das käme nicht gut heraus. Ich bitte Sie also diesbezüglich um Nachsicht.

Wie Sie wissen, haben wir am 17. Dezember 2010 das Bundesgesetz über die Wahrung von Demokratie, Rechtsstaat und Handlungsfähigkeit in ausserordentlichen Lagen beschlossen, das verhindert, dass notrechtliche Massnahmen während einer unbestimmten Zeitdauer in Kraft bleiben können. Die normale demokratische Kompetenzordnung muss nach diesem Gesetz so rasch als möglich wiederhergestellt werden. Das Problem des fehlenden Rechtsschutzes von Personen, die durch notrechtliche Massnahmen direkt betroffen werden, ist aber nicht gelöst. Diese Lücke im demokratischen Rechtsstaat soll deshalb durch diese Motion der SPK geschlossen werden. Es geht darum, dass der Rechtsschutz gegen unmittelbar auf die Bundesverfassung gestützte Verordnungen und Verfügungen des Bundesrates und entsprechende Verordnungen oder einfache Bundesbeschlüsse der Bundesversammlung gewährleistet werden kann.

Heute haben wir zwar die sogenannte Rechtsweggarantie in Artikel 29a der Bundesverfassung, die verlangt, dass jede Person gegen eine sie unmittelbar betreffende Verfügung einer staatlichen Behörde bei einer unabhängigen richterlichen Behörde eine Beschwerde einlegen kann. Dies trifft aber nicht zu bei Akten der Bundesversammlung und des Bundesrates. Die Gesetzgebung sieht heute keine Möglichkeit vor, Verfügungen des Bundesrates oder einfache Bundesbeschlüsse der Bundesversammlung direkt gerichtlich anzufechten, obwohl derartige Massnahmen unter Umständen schwerwiegend in die Grundrechte von Betroffenen eingreifen können. Zwar besteht bei Verordnungen die Möglichkeit, einen späteren Anwendungsakt einer nachgeordneten Instanz anzufechten. Aber in der Praxis ist die Unterscheidung zwischen Verordnung und Verfügung gelegentlich nicht eindeutig; auch eine Verordnung kann unter Umständen unmittelbar in die Rechte von Personen eingreifen.

Der Bundesrat beantragt, diese Motion abzulehnen. Sie sehen die Begründung in den schriftlichen Unterlagen. Wir bestreiten die Ansicht des Bundesrates, eine entsprechende Gesetzesvorlage sei nicht nötig. Wir haben uns auch abgesichert durch einen Bericht von Herrn Professor Giovanni Biaggini - das ist ein namhafter Staatsrechtler -, welcher unsere Bedenken gegenüber der bundesrätlichen Begründung ebenfalls gestützt hat.

In den Ziffern 1 und 2 der bundesrätlichen Begründung der Ablehnung heisst es, dass das Problem des fehlenden Rechtsschutzes gegen auf Notrecht gestützte Verfügungen des Bundesrates so gelöst werden könne, dass derartige Verfügungen an die Departemente delegiert werden könnten. Aber die Verfassung sieht in Artikel 184 Absatz 3 und Artikel 185 Absatz 3 nur ein verfassungsunmittelbares Verfügungsrecht des Bundesrates vor. Von der Möglichkeit einer Delegation an die Verwaltung ist hier nicht die Rede. Die Annahme des Bundesrates, das Bundesverwaltungsgericht würde dann ohne gesetzliche Grundlage auf eine Beschwerde gegen eine Verfügung des Bundesrates eintreten, ist unseres Erachtens etwas gar vermessen und kühn. Wir sind nicht überzeugt, dass sich das Bundesverwaltungsgericht diese Kompetenz anmassen würde. Der zitierte Bundesgerichtsentscheid bezog sich gerade nicht auf eine Notrechtsverfügung.

Die Begründung in Ziffer 3 soll den Eindruck erwecken, dass bei Notrechtsverordnungen kein Rechtsschutzproblem bestehe. Aber der hier angeführte konkrete Präzedenzfall ist keiner, weil entgegen der Darstellung des Bundesrates nicht diese Verordnung selbst, sondern der Anhang der Verordnung unmittelbar in die Rechte von Personen eingegriffen hat.

Die Begründung in Ziffer 4 trifft zwar zu: Es ist eher unwahrscheinlich, dass die von der Verfassung vorgesehene Notrechtsverfügung der Bundesversammlung in der Form eines Bundesbeschlusses angewendet werden wird. Das ändert aber nichts am Umstand, dass auch bei seltenen Konstellationen Klarheit bestehen sollte.

Der Bundesrat wirft schliesslich der Motion noch vor, sie wolle eine abstrakte Normenkontrolle für Notrechtsverfügungen und -verordnungen einführen. Dieser Vorwurf ist unverständlich und lässt sich mit dem Motionstext nicht begründen.

Unseres Erachtens ist die Stellungnahme des Bundesrates in vielen Punkten unbefriedigend, sie zeigt grosse Unsicherheiten auf, und sie verwendet häufig Wörter wie "wäre", "müsste" oder "könnte", also den Konditionalis. Wir hingegen sind der Auffassung, dass auch bei Notsituationen nicht nur die demokratischen Grundsätze gewahrt werden können, wie wir das im erwähnten Bundesgesetz nun vorgesehen haben, sondern dass ebenfalls der Rechtsschutz des Bürgers gegen unter Umständen schwerwiegende Eingriffe in seine persönlichen Rechte auch in Notfällen ernst genommen und klar geregelt werden muss.

Unter diesen Umständen bitten wir Sie, die Motion anzunehmen - so, wie dies Ihre Staatspolitische Kommission mit 17 zu 8 Stimmen auch getan hat.