Metzler Ruth · Bundesrat · 2001-06-07
Metzler Ruth · Bundesrat · Appenzell I.-Rh. · 2001-06-07
Wortprotokoll
Die Parlamentarische Initiative Lombardi vom 19. Juni 2000 verlangt, dass die Übergangsbestimmungen im Spielbankengesetz so geändert werden, dass es für die Zeit bis zum Entscheid des Bundesrates über die Erteilung oder Verweigerung einer Konzession möglich ist, auf kantonaler Basis ein Automatencasino zu betreiben. Im Zeitpunkt der Einreichung der Parlamentarischen Initiative wären in der Praxis die Casinos Mendrisio und Herisau in den Genuss dieser Übergangsbestimmung gekommen. Am vergangenen 16. Mai hat der Bundesrat nun aber eine erste Triage der Gesuche vorgenommen und dabei das Projekt aus Herisau abgelehnt. Es geht heute also im Prinzip um die Frage, ob wir eine Lex Mendrisio schaffen wollen.
Der Bundesrat hat sich bisher stets gegen eine Ergänzung der Übergangsbestimmungen im Spielbankengesetz ausgesprochen; er tut dies auch heute noch. Sowohl aus politischen wie aus rechtlichen Gründen ist diese Vorlage für den Bundesrat schlicht nicht möglich. Angesichts des Minderheitsantrages möchte ich die Gründe dafür nochmals erläutern.
Der Bundesrat hat im Dezember 1999, gestützt auf das neue Gesetz und dessen Ziele, seine Absicht mitgeteilt, in einem speditiven Verfahren rund 20 bis 25 professionell geführte Spielbanken zu konzessionieren. Die Eidgenössische Spielbankenkommission arbeitet mit Hochdruck daran, den Zeitplan und die Vorgaben des Bundesrates in Bezug auf die Qualität der Gesuche umzusetzen. Die heutige Vorlage kommt somit ganz klar zur falschen Zeit. Sie kann nur aufgrund der Nachwehen des ganzen Gesetzgebungsprozesses erklärt werden.
Ich möchte heute nicht die Vergangenheit aufrollen; der Bundesrat hat seinen Standpunkt dazu schon wiederholt geäussert. Hier und heute müssen wir uns vielmehr fragen, welche Folgen die beantragte Gesetzesrevision für die Zukunft hätte. Diesbezüglich wirft die Vorlage eine Reihe von schwerwiegenden Problemen auf.
Zur kantonalen Aufsicht: Die Kommission für Rechtsfragen des Ständerates hat nicht geprüft, ob das kantonale Recht den Tessiner Behörden genügend Instrumente für eine Aufsicht einräumt, die jener der Eidgenössischen Spielbankenkommission gleichkommt. Nur ein Beispiel: Hat der Kanton Tessin die Möglichkeit, die in allen anderen Casinos geltenden Spielsperren für spielsüchtige Personen durchzusetzen? Falls dies nicht der Fall ist, kann Mendrisio zum Treffpunkt der Spielsüchtigen werden.
Zum Geldwäschereigesetz: Das Ziel dieser Parlamentarischen Initiative ist die Wiedereröffnung des Casinos [PAGE 614] Mendrisio vor dem bundesrätlichen Entscheid über die definitive Konzession im kommenden Herbst. Wie wir in der schriftlichen Stellungnahme erläutert haben, kann dieses Ziel nur erreicht werden - wegen dem zeitlichen Druck der Wiedereröffnung -, wenn das Casino Mendrisio von den Sorgfaltspflichten des Geldwäschereigesetzes befreit würde. Das, denke ich, kann nicht die beabsichtigte Lösung sein. Es ist unseres Erachtens politisch falsch, ein Casino von den Bestimmungen des Geldwäschereigesetzes auszunehmen.
Zur Rechtsgleichheit: Die Gesetzesrevision, wie sie heute zur Diskussion steht, würde klar zu einer Ungleichbehandlung der bestehenden Kursäle mit einer provisorischen Konzession führen. Das betrifft einmal die Abgaben. Während das Casino Mendrisio nur geringe kantonale Abgaben zu entrichten hätte, müssen die bestehenden 24 Kursäle bis zu 40 Prozent ihres Bruttospielertrages abgeben. Unter dieser Wettbewerbsverzerrung hätten wohl namentlich die Kursäle Locarno und Lugano zu leiden.
Ich möchte noch betonen: Die AHV würde wegen der Wiedereröffnung des Casinos Mendrisio keinen Rappen erhalten. Weiter käme es zu einer Ungleichbehandlung der anderen verhinderten Automatencasinos, die ebenfalls Investitionen getätigt haben, diese aber im Gegensatz zum Casino Mendrisio nie amortisieren konnten. Als Beispiele sind die Projekte in Sarnen, Chur, Lenzerheide-Valbella und Bellinzona zu nennen. Schliesslich käme es auch zu einer Ungleichbehandlung jener Kantone, die sich in der heissen Phase der Ausarbeitung des Spielbankengesetzes an das Moratorium gehalten haben.
Aufgrund dieser Mängelliste ist klar, dass hier keine gute Gesetzgebung vorliegen kann. Es stellt sich somit die Frage: Soll aus Verdruss über die Vergangenheit der Weg in die Zukunft noch mehr erschwert werden? Das Spielbankengesetz weist dem Parlament und der Regierung klare Aufgaben zu. Das Parlament hat den Rahmen gesetzt, die Regierung trifft die konkreten Entscheide. Mit einer "Lex Mendrisio" würde diese Aufgabenteilung wieder infrage gestellt. Soll mit einer Vorschrift, die in der Praxis nur für einen Einzelfall und nur für kurze Zeit oder auch gar nicht Geltung erlangen könnte, ein Präjudiz für weitere Begehrlichkeiten im Rahmen des laufenden Verfahrens geschaffen werden?
Im Grund hat diese Vorlage nichts mit dem gegenwärtigen Verfahren zur Erteilung der definitiven Konzessionen zu tun. Wir können uns des Eindruckes nicht erwehren, dass hier zum Teil etwas anderes bezweckt wird. Denn diese Vorlage kann dazu verleiten, im laufenden Verfahren den Druck auf den Bundesrat zu erhöhen und die gesetzliche Kompetenzordnung auf kaltem Wege aufweichen zu wollen. Ich hoffe sehr, dass das Parlament dieser Versuchung widersteht. Das Abstimmungsergebnis dieser Parlamentarischen Initiative hat denn rechtlich auch keine Auswirkungen auf das laufende Konzessionierungsverfahren.
Der bundesrätliche Gegenvorschlag und Fahrplan ist bekannt. Durch ein zügiges Konzessionsverfahren wollen wir bis im Herbst Spielbanken konzessionieren, die einheitlich beaufsichtigt sind und internationalen Massstäben genügen. Wir befinden uns am Ende der langen und schwierigen Vorphase der Konzessionierung von Spielbanken. Es wäre verfehlt, nun die Spielregeln noch ändern zu wollen und eine "Lex Mendrisio" zu schaffen.
Hier und da - meistens von Dritten und nicht von den Gesuchstellern selber - werden die Entscheide des Bundesrates vom 16. Mai 2001 kritisiert. Dazu möchte ich Folgendes anführen: Schon am 21. Juni 2000 erliess die Spielbankenkommission eine Mitteilung, in der sämtliche Gesetzeskriterien ausführlich dargelegt wurden. Im Laufe des Verfahrens wurden alle Gesuchsteller von der Spielbankenkommission empfangen, zum Teil sogar mehrmals, sofern sie den entsprechenden Wunsch geäussert haben. Anlässlich dieser Arbeitssitzungen wurden sämtliche Aspekte der Dossiers diskutiert und von der Spielbankenkommission allenfalls auch kritisiert.
Vor dem 16. Mai 2001 fanden auch Hearings der Spielbankenkommission mit allen Kantonsregierungen statt, die das Gesprächsangebot angenommen hatten. Mit den Kantonsregierungen - auch mit Vertretern der Regierung des Kantons Appenzell Ausserrhoden - konnte ein vertraulicher Informationsaustausch über die jeweiligen Projekte durchgeführt werden. Möchte ein Gesuchsteller eine schriftliche Begründung, kann er sich ohne weiteres an die Spielbankenkommission wenden. Sie wird ihm die Ergebnisse der internen und externen Analysen mitteilen. Die Begründung kann indessen gewisse Grenzen nicht überschreiten.
Da wir uns in einem eigentlichen Wettbewerb befinden und da die Notwendigkeit besteht, von 63 Projekten auf 20 bis 25 Spielbanken zu kommen, spielt zum Teil die Qualität der konkurrierenden Projekte eine entscheidende Rolle. Um von 63 Projekten auf 20 bis 25 Konzessionen zu kommen, müssen letztlich zwei Drittel der Gesuche abgelehnt werden. Das erste Drittel, das am 16. Mai 2001 abgelehnt worden ist, gehört mit Sicherheit nicht zu jenen Gesuchen, bei denen der Entscheid auf Messers Schneide stand, und schon gar nicht zu den besten. Bei den am 16. Mai abgelehnten Fällen kann nur darauf hingewiesen werden, dass die im Rennen verbliebenen Projekte den ausgeschiedenen Projekten unter den meisten Aspekten ganz klar überlegen waren.
Die Entscheide des Bundesrates selber sind übrigens nicht begründungspflichtig. Es ist in keinem Fall möglich, Drittparteien und Drittpersonen irgendwelche Informationen über ein Projekt mitzuteilen, auch wenn jene Drittparteien öffentliche Körperschaften oder Parlamentarier sind. Die Interessierten müssen sich an die Gesuchsteller selbst wenden.
Ich komme noch zum Drama in drei Akten in Herisau, das Frau Vallender angesprochen hat.
Zum ersten Akt: Was das Jahr 1996 betrifft - darauf trete ich nicht mehr ein und verweise auf das Verfahren vor der Geschäftsprüfungskommission des Nationalrates. Dazu nur eines: Es wird immer wieder Kritik in Bezug auf die Entscheidungsreife des Gesuches Mendrisio geäussert. Es heisst, das Gesuch sei entscheidungsreif gewesen. Ich möchte hier noch einmal mit aller Deutlichkeit festhalten, dass das Gesuch Mendrisio, wenn man darüber entschieden hätte, abgelehnt worden wäre, weil noch weitere Prüfungen hätten stattfinden müssen, um eine Praxisänderung - sie wäre notwendig gewesen, wenn man das Gesuch hätte gutheissen wollen - vornehmen zu können. Es hätte weitere Prüfungen gebraucht, um eine solche Praxisänderung allenfalls vornehmen zu können. Ich möchte darauf hinweisen, dass die GPK auch nie die Gutheissung des Gesuches Mendrisio verlangt hat.
Zum zweiten Akt, wonach Bundesrat Koller eine prioritäre Behandlung zugesichert habe: Diese prioritäre Behandlung, das versteht sich von selbst, war eine prioritäre Behandlung in zeitlicher Hinsicht, soweit dies eben möglich war, und sicher nicht eine prioritäre Behandlung in dem Sinn, dass diese beiden Casinos auf jeden Fall eine Konzession erhalten würden.
Zum dritten Akt: Der Gesuchsteller des Casinos Herisau wurde in einem längeren Gespräch mündlich informiert. Bis jetzt wurde keine schriftliche Stellungnahme anbegehrt, zumindest nicht vom Gesuchsteller. Es sei ein "unergründlicher Ermessensentscheid des Bundesrates", hat Frau Vallender noch angeführt. Es geht nicht um Ermessensentscheide des Bundesrates, sondern um die klare Beurteilung, ob die gesetzlichen Bestimmungen eingehalten sind, und es geht zum Teil bereits um die Ausscheidung von Gesuchen, bei denen klare Qualitätsunterschiede vorlagen. Ich weise z. B. auf den Platz Freiburg hin, wo allein für Freiburg sechs verschiedene Gesuche vorlagen.
Zu den gesetzlichen Bestimmungen möchte ich noch einmal Folgendes wiederholen und klar festhalten: Diese Gesuche für Casinos - Spielbanken - müssen einem Vergleich mit der Bankengesetzgebung standhalten. All jene von Ihnen, die wissen, was es braucht, um eine Bank zu gründen, wissen, was es bedeutet, wenn ich Ihnen sage, dass es um die Rentabilität, die Eigenmittel, die Herkunft der Eigenmittel bzw. die Transparenz, den guten Ruf und die Unabhängigkeit geht; zusätzlich noch um das Know-how, das eine wichtige Voraussetzung ist, dass ein Gesuch für eine Spielbank gutgeheissen werden kann.
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Ich bitte Frau Vallender, sich direkt an den Gesuchsteller zu wenden. Dort werden Sie die Informationen über die Gründe der Ablehnung des Gesuches erhalten.
Abschliessend möchte ich zu Ihnen als Volksvertreterinnen und Volksvertretern sprechen. Das Volk hat die Zulassung von Spielbanken befürwortet, will aber auch Schranken gegen die Gefahren des Glücksspiels berücksichtigt haben. In kantonalen Abstimmungen hat es sich verschiedentlich gegen den Wildwuchs im Glücksspielbereich ausgesprochen. Verschiedene Kantone haben ein Geldspielautomatenverbot eingeführt. Die Begeisterung der Bevölkerung für Spielbanken und Spielautomaten hält sich in Grenzen. Das ist Ihnen bekannt, und kantonale Abstimmungen belegen das auch.
Das Spielbankengesetz sieht eine Übergangsfrist zugunsten der Kantone vor. Während fünf Jahren können Kantone noch Automaten zulassen, maximal fünf Automaten pro Standort. Etwa die Hälfte der Kantone kennt ein Verbot; hier kann diese Übergangsbestimmung also gar nicht zur Anwendung kommen.
Die vorliegende Parlamentarische Initiative würde aber gerade einer Verwilderung im Spielbankenbereich Vorschub leisten. Der Bundesrat will keine solche Verwilderung.
Er beantragt Ihnen deshalb, der Mehrheit der Kommission zu folgen und auf die Vorlage nicht einzutreten.